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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 578/12·17.05.2012

Beschwerde verworfen wegen Nichterfüllens des Vertretungserfordernisses (§67 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, erfüllte jedoch nicht das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig und weist abweichende Verweisungen auf das seit 2008 außer Kraft getretene Rechtsberatungsgesetz sowie staatsrechtliche Sonderkonstruktionen zurück. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert festgestellt.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da das Vertretungserfordernis des § 67 VwGO nicht erfüllt wurde; Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn das gesetzliche Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO von einem Beteiligten nicht erfüllt wird.

2

Hinweise der Vorinstanz oder des Senats auf das geltende Vertretungserfordernis entbinden den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht, die erforderliche Vertretung substantiiert nachzuweisen.

3

Die Geltendmachung historisch-rechtlicher oder 'reichsverfassungsrechtlicher' Sonderstände begründet keine Ausnahme vom Vertretungserfordernis und ist für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen unbeachtlich.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.

5

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG).

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO§ Rechtsberatungsgesetz von 1935§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 L 178/12

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100,16 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller erfüllt nicht das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO, auf dessen Inhalt ihn bereits das Verwaltungsgericht und der Berichterstatter des Senats hingewiesen haben. Diese Hinweise bezogen sich auf die aktuell geltende Fassung dieses Vertretungserfordernisses, entgegen der Auffassung des Antragstellers hingegen nicht auf das Rechtsberatungsgesetz von 1935, welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft getreten ist.

3

Der Senat folgt auch nicht der Meinung des Antragstellers, dieses Vertretungserfordernis sei unwirksam, weil er sich "aufgrund meines mir innehabenden reichsverfassungsrechtlichen besonderen Status von Berlin" selbst vertreten könne. Dieser Standpunkt ist juristisch ebenso abwegig wie die ihm zugrunde liegende Grundeinstellung des Antragstellers, ein "reichsverfassungsrechtlicher" Staat "Deutsches Reich" mit der Weimarer Reichsverfassung als Grundlage bestehe bis heute fort, deshalb seien die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und deren Behörden rechtsunwirksam, was insbesondere auch für die Finanzämter und die GEZ gelte.

4

http://ag-freies-deutschland.de/wp-content/uploads/2011/11/D_Gesetze_Paragraphen_01.03.2012-1.pdf.

5

Entsprechendes gilt für seinen Antrag, ihm einen Rechtsanwalt zu benennen, "der den reichsverfassungsrechtlich besonderen Status von Berlin besitzt".

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).