Beschwerde gegen sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die sofortige Vollziehung einer am 27.12.2001 angeordneten Fahrerlaubnisentziehung. Zentral war, ob durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit bestehen und sein Interesse an weiterer Fahrberechtigung das öffentliche Interesse überwiegt. Das OVG hielt die Angaben des Antragstellers zur Drogenhistorie für tragfähig, stellte Kokainabhängigkeit fest und verwies auf Leitlinien, wonach Entwöhnung und einjährige durch Laborkontrollen nachzuweisende Abstinenz Voraussetzung für Wiedererlangung sind. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Für die Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sind im Rahmen der summarischen Interessenabwägung durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Amtsmaßnahme sowie ein überwiegendes privates Interesse erforderlich; pauschale, nicht substantiiert dargestellte Einwendungen genügen nicht.
Protokollierte und vom Betroffenen genehmigte Angaben in einer polizeilichen Vernehmung, die Art, Umfang und zeitliche Anhaltspunkte des Drogenkonsums hinreichend darstellen, können in der summarischen Prüfung als tragfähige Tatsachenbasis für die Beurteilung der Kraftfahreignung herangezogen werden.
Nach den Begutachtungs‑Leitlinien begründet das gleichzeitige Vorliegen von starkem Verlangen (Craving), verminderter Kontrollfähigkeit und Toleranzentwicklung eine Betäubungsmittelabhängigkeit; bei Vorliegen einer solchen Abhängigkeit ist der Betroffene gemäß Nr. 9.3 Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV regelmäßig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und eine einjährige Abstinenz voraus, die durch mindestens vier unvorhersehbare Laboruntersuchungen innerhalb des Jahres nachzuweisen ist; einmalige oder vorhersehbare Screenings sind dafür nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 45/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I, 3987, zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 27. Dezember 2001 und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 30. August 2001 seinen in der Vergangenheit erfolgten Drogenkonsum lediglich "pauschal und ohne konkrete zeitliche Angaben" geschildert habe. Dieser Vortrag im Beschwerdeverfahren ist so unzutreffend. Der Antragsteller hat zwar bei seiner vierstündigen polizeilichen Vernehmung seinen früheren Drogenkonsum nicht in allen konkreten Einzelheiten geschildert, was bei einem Drogenkonsum über mehr als 12 Jahre auch nicht erwartet werden kann. Art und Umfang seines früheren Drogenkonsums sind aber derart detailliert dargestellt worden, dass auf Grund dieser Angaben des Antragstellers bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung seine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend beurteilt werden kann.
Nach den Angaben bei der polizeilichen Vernehmung des am geborenen Antragstellers stellt sich sein Drogenkonsum bis Ende August 2001 wie folgt dar: Er habe mit 18 Jahren begonnen Haschisch zu rauchen. Nachdem er Haschisch zunächst gelegentlich genommen habe, habe er nach "ca. 3 Jahren" täglich Haschisch geraucht. Zwischendurch habe er "auch mal ein Jahr aufgehört". Danach sei er aber "wieder angefangen" und habe Haschisch "seit dieser Zeit eigentlich regelmäßig genommen". Ab 1998 habe er "andere Sachen probiert". Zunächst habe er "Speed", d. h. Amphetamine, genommen. Er sei "ziemlich schnell" davon "abhängig" geworden und habe es erst nach Beendigung seiner Ausbildung geschafft, "davon los zu kommen". Ab Sommer 1999 bis Sommer 2000 habe er sodann "Partydrogen", nämlich LSD und Ecstasy konsumiert. Kokain habe er ebenfalls ab Sommer 1999 genommen. Die ersten 3 Monate habe er Kokain "gelegentlich" konsumiert; danach sei es "immer schlimmer" geworden. Es sei "ein Monat gekommen", in dem er täglich 1 bis 2 Gramm Kokain genommen habe. Danach sei es "wieder ein wenig ruhiger" geworden, d. h. er habe in der Folgezeit Kokain "gelegentlich" genommen. Das "letzte Mal" habe er am Abend vor seiner polizeilichen Vernehmung, also am 29. August 2001, "eine Nase Koks genommen und ein wenig Haschisch geraucht".
Zweifel an der Richtigkeit dieser "Lebensbeichte" des Antragstellers ergeben sich nicht aus dem pauschalen Vortrag in der Beschwerdebegründung, für "Ermittler und Strafrichter" seien derartige "Lebensbeichten" nicht ungewöhnlich, weil "zum Erreichen strafrechtlicher Milderungsgründe in der Regel erhebliche Übertreibungen" von den Beschuldigten vorgetragen würden. Der Antragsteller, der das Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung am 30. August 2001 selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben hat, hat von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren im Einzelnen darzulegen, in welchen konkreten Punkten seine Angaben gegenüber der Polizei unrichtig oder übertrieben sein sollen. Seine eidesstattliche Versicherung vom 11. Januar 2002 enthält lediglich die unsubstantiierte Aussage, "dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien" und die Vorwürfe "in dieser pauschalen Form nicht berechtigt seien". Konkrete Angaben zu seinem früheren Drogenkonsum hat der Antragsteller auch sonst im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht gemacht.
Auf der Grundlage der Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 30. August 2001 ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Aus den Angaben des Antragstellers ergibt sich nicht nur seine Selbsteinschätzung, dass er von Amphetaminen abhängig war. Es bestand darüber hinaus jedenfalls auch eine Kokainabhängigkeit.
Nach den sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, ist nach Nr. 3.12.1 iVm Nr. 3.11.2 eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln unter anderem dann gegeben, wenn folgende drei Kriterien gleichzeitig vorhanden waren bzw. sind:
1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, Betäubungsmittel zu konsumieren.
2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.
3. Toleranzentwicklung, d. h. es waren bzw. sind zunehmend höhere Dosen erforderlich, um die ursprünglich durch niedrige Dosen erreichten Wirkungen der Betäubungsmittel hervorzurufen.
Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung sind diese Voraussetzungen in Bezug auf seinen - zumindest - früheren Kokainkonsum erfüllt. Das ergibt sich daraus, dass er nach seinen Angaben zunächst nur gelegentlich Kokain konsumierte, der Wunsch bzw. Zwang, Kokain zu konsumieren, in der Folgezeit aber "immer schlimmer" wurde, so dass er in einem - vom Antragsteller nicht konkret bezeichneten - Monat täglich 1 bis 2 Gramm Kokain konsumierte.
Bei einer solchen Abhängigkeit von Betäubungsmittel ist der Fahrerlaubnisinhaber gemäß Nr. 9.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 und Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien ist Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung in der Regel
- eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann,
- nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz, die durch ärztliche Untersuchungen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb der Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen) nachgewiesen ist.
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller nicht erfüllt. Er hat zum Beweis seiner Behauptung, er konsumiere seit seiner polizeilichen Vernehmung am 30. August 2001 keine Drogen mehr, lediglich einen Zwischenbericht vom 16. Januar 2002 und einen Endbericht vom 17. Januar 2002 über ein einmaliges Drogenscreening im Urin und Blut vorgelegt, die nicht erkennen lassen, dass das Drogenscreening zu einem für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgte, und zudem deshalb nicht hinreichend aussagekräftig sind, weil ein Testergebnis in Bezug auf Amphetamine nicht möglich war. Nach dem Endbericht vom 17. Januar 2002 lag nämlich die gemessene "Hintergrundintensität" für die Untersuchung auf Amphetamine außerhalb des zulässigen Bereichs.
Sonstige Gesichtspunkte, die auf eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Antragstellers hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat setzt in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 betreffen, einen Streitwert in Höhe des 1 1/2-fachen Auffangstreitwertes und damit in Höhe von 6.000 EUR fest. Dieser Betrag ist angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 1997 - 19 E 17/97 -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).