Teilnahme einer Schülerin-Mutter an Prüfung während nachgeburtlicher Schutzfrist (SchulG/MuSchG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, eine Schülerin, die nach der Geburt ihres Kindes unter die achtwöchige nachgeburtliche Schutzfrist des MuSchG fällt, begehrte per einstweiliger Anordnung die Abnahme einer mündlichen Abiturprüfung. Das OVG bestätigt, dass nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW eine Schülerin auf eigenen Wunsch auch vor Ablauf der Schutzfrist am Schulunterricht oder Prüfungen teilnehmen darf, sofern eine ärztliche Bescheinigung die Teilnahmefähigkeit bestätigt. Die Beschwerde des Schulträgers wird zurückgewiesen; eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmerinnen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung zur Abnahme der Prüfung wird als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schülerin, die Mutter geworden ist, darf die Schule vor Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG auf eigenen Wunsch besuchen, wenn eine ärztliche Bescheinigung ihre Teilnahmfähigkeit bestätigt.
Die in § 6 Abs. 1 Satz 3 MuSchG enthaltene Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Mutter auf den Fall des Todes des Kindes wirkt nicht unmittelbar zu Lasten schulrechtlicher Regelungen; das Schulrecht kann eine weitergehende Disponibilität vorsehen.
Die Differenzierung zwischen Schülerinnen und Arbeitnehmerinnen hinsichtlich der Dispositionsbefugnis der Schutzfristen ist durch verfassungsrechtliche Belange der Erziehung und Bildung der Schülerin und ihrer Eltern (Art. 6 GG, Art. 8 LV NRW) sachlich gerechtfertigt und begründet keinen Gleichheitsverstoß.
Bei der Prüfung einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung hat das Revisionsgericht die vorgetragenen Gründe zu prüfen; die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn diese keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 407/15
Leitsatz
Eine Schülerin, die Mutter geworden ist und deren Schulpflicht nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW während der achtwöchigen nachgeburtlichen Mutterschutzfrist in § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ruht, darf die Schule auf eigenen Wunsch auch vor Ablauf dieser Frist besuchen, wenn sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule besuchen kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Hiermit hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin am 12., 13. oder am 15. Mai 2015 die mündliche Prüfung im vierten Abiturfach Katholische Religionslehre abzunehmen und zu bewerten.
Die Einwände, die der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung gegen diese Entscheidung erhoben hat, greifen im Ergebnis nicht durch. Der Zentrale Abiturausschuss des Städtischen Gymnasiums F. ist nicht nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW gehindert, der Antragstellerin während der Mutterschutzfrist eine Teilnahme an der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung zu ermöglichen. Nach dieser Vorschrift ruht die Schulpflicht „vor und nach der Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz“. Hier ruht danach die Schulpflicht der Antragstellerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, also bis zum 22. Juni 2015, nachdem sie am 27. April 2015 ihren Sohn geboren hat.
Nur im Ansatz zutreffend macht der Antragsgegner geltend, die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG enthalte mutterschutzrechtlich ein zwingendes Beschäftigungsverbot, an dessen Geltung grundsätzlich auch ein ausdrückliches Verlangen der Mutter nichts ändere. Insofern unterscheidet sich das für die Zeit nach der Entbindung geltende, grundsätzlich achtwöchige Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in der Tat von dem sechswöchigen Beschäftigungsverbot vor der Entbindung nach § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 MuSchG: Nach dieser Vorschrift dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Im Gegensatz dazu sieht § 6 Abs. 1 Satz 3 MuSchG eine Beschäftigung auf ausdrückliches Verlangen der Mutter in der achtwöchigen nachgeburtlichen Schutzfrist nur ausnahmsweise beim Tod ihres Kindes vor. Entsprechend dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 3 MuSchG hält auch die mutterschutzrechtliche Kommentarliteratur einen Verzicht der Mutter auf die nachgeburtliche Schutzfrist nur in diesem Ausnahmefall für möglich.
Schlachter, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt (Hrsg.), Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, § 6 MuSchG, Rdn. 3; Buchner, in: Buchner/Becker, MuSchG, BEEG, 8. Aufl. 2008, § 6 MuSchG, Rdn. 18.
Der Senat lässt offen, ob die zwingende Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auf die nach ihren Angaben lediglich 20 Minuten dauernde mündliche Prüfung der Antragstellerin mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar wäre.
Hierzu EuGH, Urteil vom 6. März 2014 – C-595/12 ‑, NZA 2014, 715, juris, Rdn. 36 (Napoli).
Jedenfalls ist die Antragstellerin schulrechtlich teilnahmeberechtigt: In der durch § 40 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW angeordneten entsprechenden Anwendung der nachgeburtlichen Schutzfrist in § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auf Schülerinnen findet die aus dessen Satz 3 abzuleitende Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Mutter auf den Fall des Todes ihres Kindes keine Anwendung. Eine Schülerin, die Mutter geworden ist, kann die Schule vor Ablauf der Schutzfristen der Sätze 1 oder 2 vielmehr auch dann besuchen, wenn ihr Kind lebt und sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule besuchen kann. Insofern hat das Schulrecht des Landes NRW die Differenzierung des MuSchG hinsichtlich der Dispositionsbefugnis der Mutter über die ihr zustehenden Schutzfristen lediglich in modifizierter Form übernommen. Das lässt sich insbesondere an § 21 Abs. 1 Nr. 3 SchulG NRW, § 43 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF ablesen. Nach diesen Vorschriften richtet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern Hausunterricht ein für Schülerinnen in den Schutzfristen „vor und nach der Geburt“ eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz. Diese Bestimmungen lassen erkennen, dass eine Schülerin und ihre Eltern schulrechtlich über die Schutzfristen vor und nach der Geburt gleichermaßen sollen disponieren können. Denn auch ein Hausunterricht in der durch § 45 Abs. 1 bis 3 AO-SF vorgegebenen Unterrichtsorganisation ist am Maßstab der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 24 Nr. 1 MuSchG eine mutterschutzrechtlich verbotene Beschäftigung der Mutter.
Hierin liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch kein Gleichheitsverstoß. Insbesondere ist seine Behauptung unzutreffend, es gebe keinen sachlichen Grund für die darin liegende Schlechterstellung von Schülerinnen, für welche die nachgeburtliche Schutzfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG disponibel ist, und Arbeitnehmerinnen, die auch selbst zwingend an diese Schutzfrist gebunden sind (abgesehen von dem in Satz 3 geregelten Ausnahmefall). Der sachliche Grund für diese Ungleichbehandlung einer Schülerin, die Mutter geworden ist, liegt in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG auf Erziehung und Bildung sowie dem Grundrecht ihrer Eltern aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen. Diesen Grundrechten kommt im Schulverhältnis ungleich höheres Gewicht zu als im Beschäftigungsverhältnis, wenn eine Schülerin, die Mutter geworden ist, trotz der damit typischerweise verbundenen zusätzlichen zeitlichen Belastungen den angestrebten Schulabschluss zeitgerecht erreichen will.
Angesichts dieses rechtlichen Unterschiedes geht schließlich auch der tatsächliche Einwand des Antragsgegners ins Leere, eine Mutter im Schulverhältnis sei einem gleich hohen medizinischen Gefährdungspotenzial ausgesetzt wie eine Mutter im Beschäftigungsverhältnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).