Fahrerlaubnisentziehung: Beschwerde zugelassen, vorläufiger Rechtsschutz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 16.07.1998. Das OVG ließ die Beschwerde zu, wies sie aber in der Sache zurück, weil das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit das private Beibehaltsinteresse überwiegt. Entscheidend sind noch offenstehende ärztliche Stellungnahmen und ggf. ein unabhängiges neurologisches Gutachten.
Ausgang: Beschwerde zugelassen; in der Sache abgewiesen – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO bei besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten zuzulassen; das Zulassungsverfahren kann nach § 146 Abs. 6 VwGO als Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden.
Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung, wenn die Fahreignung nicht zweifelsfrei geklärt ist.
Zur Beurteilung der Fahreignung können ergänzende Stellungnahmen des behandelnden Arztes und gegebenenfalls ein unabhängiges fachärztliches Gutachten erforderlich sein; unklare medizinische Befunde können den sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr rechtfertigen.
Die in Anlage 4 Nr. 6.6 FeV genannten anfallsfreien Zeiträume dienen als Regelbeispiele; die Frage, ob ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht mehr besteht, ist im Einzelfall nach den konkreten medizinischen Umständen zu prüfen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 1408/98
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen und zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO wird das Zulassungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht.
Die zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluß des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr sein privates Interesse an der nach § 80 Abs. 1 VwGO den Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 1998 überwiegt.
Das folgt allerdings noch nicht daraus, daß sich die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des laufenden Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens, in denen es zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, hängt vielmehr von dem Ergebnis einer ergänzenden Stellungnahme des den Antragsteller behandelnden Arztes Dr. T. und einer ggf. einzuholenden weiteren Stellungnahme eines anderen Facharztes für Neurologie ab.
Zwar spricht alles dafür, daß der Antragsteller sich zu Recht weigert, der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Juni 1998 angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, weil eine solche Untersuchung - wie der Antragsgegner selbst einräumt - auf der Grundlage des jetzt bekannten Sachverhalts ein ungeeignetes Mittel zur Aufklärung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die nunmehr vom Antragsteller vorgelegte epileptologische Stellungnahme von Dr. T. vom 5. März 1999 ist jedoch eine neue Tatsache, die im laufenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren selbständige Bedeutung hat und Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers begründet.
Bei dem Antragsteller kam es jeweils einmal am 4. Februar 1991, 7. März 1991 und - während einer Autofahrt - am 27. November 1997 sowie zweimal am 16. Februar 1998 zu Bewußtlosigkeiten, bei denen es sich nach der Einschätzung von Dr. T. um stattgehabte epileptische Anfälle handelte. Nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist bei einem solchen Anfallsleiden die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausnahmsweise dann gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Wann ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht mehr besteht, wird in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht abschließend geregelt. Als Beispiele werden lediglich für die Führerscheinklassen A, A 1, B, BE, M, L und T ein anfallsfreier Zeitraum von zwei Jahren,
vgl. insoweit auch das Gutachten Krankheit und Kraftverkehr des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit, August 1996, S. 21, das einen anfallsfreien Zeitraum von zwei Jahren nach Behandlung voraussetzt,
und bei den Führerscheinklassen C, C 1, CE, C 1 E, D, D 1, DE, D 1 E und FzF ein anfallsfreier Zeitraum von fünf Jahren ohne Therapie genannt. Ob danach - wie der Antragsgegner meint - für den Antragsteller ein anfallsfreier Zeitraum von fünf Jahren zu fordern ist, weil die von ihm 1985 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 gemäß der Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht nur die Klassen B, BE, M und L, sondern auch die Klassen C 1 und C 1 E umfaßt, bedarf keiner näheren Erörterung. Bei den in Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Zeiträumen handelt es sich lediglich um Fristen, nach deren Ablauf regelmäßig ein wesentliches Risiko für Anfallsrezidive nicht mehr anzunehmen ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erst zu einem späteren oder aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt wieder gegeben ist.
Der Antragsteller kann sich jedoch nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bei ihm bereits jetzt ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht mehr besteht. Dr. T. , der den Antragsteller seit dem 25. August 1998 behandelt, hat zwar in seiner ersten epileptologischen Stellungnahme vom 17. November 1998 ausgeführt, daß weitere epileptische Anfälle "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht zu befürchten seien. Diese Einschätzung läßt sich jedoch ohne eine erläuternde Stellungnahme von Dr. T. nicht mit dessen epileptologischer Stellungnahme vom 5. März 1999 in Einklang bringen. Danach soll ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht mehr gegeben sein, weil der Antragsteller nach dem letzten Anfall am 16. Februar 1998 sechs Monate ohne medikamentöse Behandlung anfallsfrei geblieben sei, und weil er zur Zeit mit dem Medikament Lamotrigin behandelt werde, das die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Anfalls um "weitere 70 %" reduziere. Letztlich bleibt damit offen, wie hoch die Gefahr eines erneuten Anfalls tatsächlich ist. Denn Dr. T. führt in seiner Stellungnahme nicht näher aus, um wieviel Prozent die anfallsfreie Zeit von sechs Monaten, die der Reduzierung der Rückfallwahrscheinlichkeit um 70 % infolge der Behandlung mit dem Medikament Lamotrigin hinzuzurechnen ist, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Anfalls mindert.
Solange die tatsächliche Gefahr eines erneuten Anfalls nicht zweifelsfrei geklärt ist, kann aber vor dem Hintergrund, daß es beim Antragsteller in der Vergangenheit zu fünf Anfällen kam und daß zwischen den Vorfällen am 7. März 1991 und 27. November 1997 ein anfallsfreier Zeitraum von sechs Jahren lag, eine Eignung oder bedingte Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht bejaht werden. Deshalb muß auch derzeit bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen) Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es der Antragsteller selbst in der Hand hat, durch Vorlage einer erläuternden Stellungnahme von Dr. T. zur zügigen Klärung seiner Kraftfahreigung beizutragen.
Sollte die erläuternde Stellungnahme von Dr. T. keine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu geben sein, ein Gutachten eines anderen Facharztes für Neurologie vorzulegen. Ein solches Gutachten würde im übrigen den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV Rechnung tragen, wonach die erforderliche fachärztliche Untersuchung grundsätzlich nicht durch den behandelnden Arzt erfolgen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).