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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 504/02·07.04.2002

Beschwerde gegen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung seiner Fahrerlaubnisentziehung. Zentrale Frage war, ob regelmäßiger Cannabiskonsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt und ob der Antragsteller dies widerlegt hat. Das OVG verwies auf die Begutachtungs-Leitlinien und sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Trennung von Konsum und Fahren. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe beschränkt; das Gericht prüft, ob dadurchdurchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme dargetan sind.

2

Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Betroffenen überwiegt.

3

Regelmäßiger (täglicher bzw. gewohnheitsmäßiger) Cannabiskonsum begründet nach den Begutachtungs‑Leitlinien in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Eignung ist nur ausnahmsweise bei hoher Wahrscheinlichkeit der Trennung von Konsum und Fahren und fehlenden Leistungsmängeln anzunehmen.

4

Der Nachweis, dass der Betroffene den Konsum beendet hat oder durch geeignete Strategien hinreichend gewährleistet, künftig nicht unter Cannabiseinfluss zu fahren, obliegt dem Betroffenen; bleibt ein solcher Nachweis aus, ist die Annahme mangelnder Eignung nicht zu widerlegen.

5

Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so trägt der unterlegene Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 326/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 2. Januar 2002 und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.

3

Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss - zutreffend - davon ausgegangen, dass angesichts des Ergebnisses der dem Antragsteller am 17. Oktober 2001 entnommenen Blutprobe, die eine THC-COOH-Konzentration von 151 ng/ml im Blut ergab, ein regelmäßiger Cannabiskonsum des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. Gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine substantiierten Einwände erhoben.

4

Er wendet sich mit der Beschwerdebegründung vielmehr allein dagegen, dass auch bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum der Schluss auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen unzulässig sei, weil er lediglich ein Mal am 17. Oktober 2001 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, auf Grund dieses Einzelfalls davon auszugehen, dass er generell Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen könne.

5

Der Antragsteller verkennt mit diesem Vortrag, dass nach Nr. 3.12.1 der sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, bei einem regelmäßigen (täglichen oder gewohnheitsmäßigen) Cannabiskonsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise in seltenen Fällen dann angenommen werden kann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und wenn keine Leistungsmängel vorliegen. Nach dieser sachverständigen Aussage kommt es darauf an, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erneut ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führen wird. Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angesichts des Ergebnisses der Blutprobe vom 17. Oktober 2001 regelmäßig Cannabis konsumiert, hat im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt, dass er nicht mehr Cannabis konsumiert oder Strategien entwickelt hat, die die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass er nicht erneut ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt. Dementsprechend besteht nach dem bisherigen Sachstand keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren, in denen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eines Widerspruchs oder einer Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, CE, C1, C1E, L und M begehrt wird, den Streitwert in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (4.000 EUR) fest.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2002 - 19 B 1507/01 -.

9

Hinreichende Anhaltspunkte für eine abweichende Wertfestsetzung sind nicht erkennbar.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).