Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung bei ungeklärter Herzkrankheit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung. Streitentscheidend war, ob bei summarischer Prüfung eine krankheitsbedingte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht bzw. hinreichend ausgeräumt ist. Das OVG hielt die Rechtmäßigkeit der Entziehung für offen und verneinte eine offensichtliche Rechtswidrigkeit. Wegen der nicht auszuschließenden Bewusstseinsstörungen und der damit verbundenen erheblichen Risiken überwog das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die in der Begründung dargelegten Gründe beschränkt.
Ist die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO offen, ist eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.
Bei erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren verkehrsmedizinische Auswirkungen (z.B. Synkopenrisiko/Herzleistungsschwäche) nicht hinreichend geklärt sind, kann bereits ein nahe liegender, nicht ausgeräumter Eignungsverdacht den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen.
Ärztliche Unterlagen sind zur Ausräumung von Eignungszweifeln regelmäßig nur geeignet, wenn sie aktuell sind und sich ausdrücklich unter verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten zur Fahreignung verhalten.
Berufliche Nachteile bis hin zur drohenden Arbeitsplatzgefährdung treten hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurück, wenn andernfalls unkalkulierbare Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr verbleiben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 2803/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
Dies folgt allerdings nicht daraus, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2002 bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Ordnungsverfügung ist aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Die endgültige Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit muss vielmehr ggf. der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist offen, ob der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen, Berichte, Gutachten und Stellungnahmen geben keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die - unstreitige - Erkrankung des Antragstellers an dilatativer Kardiomyopathie etwa im Sinne der Nr. 4.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (andauernde) Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinseintrübung oder Bewusstlosigkeit zur Folge hat oder eine Herzleistungsschwäche begründet, die nach Nr. 4.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für den Regelfall (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4) ausschließt. Unklar ist derzeit auch, ob die Erkrankung des Antragstellers aus verkehrsmedizinischer Sicht der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen möglicherweise deshalb nicht entgegensteht, weil sie, wie der Antragsteller geltend macht, auf Grund der Einnahme von Medikamenten oder auf andere Weise hinreichend "kompensiert" werden kann.
Die Stellungnahme des Amtsarztes Dr. T. L. vom 21. Oktober 1999, die Stellungnahmen des Kardiologen Dr. C. vom 13. Februar und 26. März 2001, die ärztliche Bescheinigung des Kardiologen Dr. M. vom 3. September 2001, das Gutachten des Kardiologen Prof. Dr. F. vom 26. September 2001 zur Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers und der Bericht des Arztes für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. T. vom 6. November 2001 sind, wie der Antragsteller selbst vorträgt, schon deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil sie mehr als ein Jahr alt sind und deshalb keine Auskunft über seinen aktuellen Gesundheitszustand geben. Darüber hinaus lässt ihr Inhalt nicht erkennen, dass die durchgeführten Untersuchungen des Antragstellers auch unter verkehrsmedizinischen Aspekten erfolgten und sich ihnen damit eine Aussage zur Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen entnehmen lässt. Jedenfalls hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. F. ist dies nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat Prof. Dr. F. ihm in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass er in seinem Gutachten vom 26. September 2001 allein zur Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers, nicht aber zu dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Stellung genommen habe und das Gutachten kein "Indiz" für die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.
Der von Prof. Dr. C. unterzeichnete (Entlassungs-) Bericht des Marienhospitals H. GmbH ist schon deshalb unergiebig, weil er nicht vollständig in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthalten ist. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich lediglich die Seite 2 des Berichtes. Außerdem spricht viel dafür, dass der Bericht keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers enthält. Er ist nach dem Gutachten von Prof. Dr. F. im März 2001 im Marienhospital H. GmbH behandelt worden. Anhaltspunkte dafür, dass er auch in der Folgezeit dort behandelt worden ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die gutachtliche Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin sowie für Arbeitsmedizin/Sportmedizin/Umweltmedizin Dr. T. vom 23. Februar 2002 ist ebenfalls mehr als ein Jahr alt. Sie ist auch deshalb nicht aussagekräftig, weil sie sich allein auf versorgungsrechtliche Gesichtspunkte bezieht und auch sonst keine Aussage zur Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen enthält.
Der aktuelle Bericht von Prof. Dr. T. vom 19. November 2002 ist nicht aussagekräftig, weil er ebenfalls keine Aussage zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen enthält, insbesondere die nach Nr. 4.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung entscheidungserhebliche Frage offen lässt, ob beim Antragsteller die Gefahr (weiterer) Bewusstseinsverluste hinreichend ausgeschlossen werden kann. Am Ende des Berichtes von Prof. Dr. T. heißt es zwar, es seien erfreulicherweise zwischenzeitlich keine Synkopen, d. h. keine kurzdauernden Bewusstseinsverluste,
vgl. Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl., 1990, Stichwort "Synkope", S. 1634, rechte Spalte,
aufgetreten. Aus dem Bericht geht aber nicht hervor, dass sich diese Aussage nicht allein auf die Angaben des Antragstellers, sondern auf das Ergebnis der durchgeführten medizinischen Untersuchungen stützt und dass mit den Untersuchungen der Nachweis fehlender (weiterer) Bewusstseinsverluste geführt werden kann. Sollte die Aussage in dem Bericht, es seien (zwischenzeitlich) keine Synkopen aufgetreten, allein auf die vom Antragsteller bei seiner Untersuchung gemachten Angaben beruhen, so ist sie unergiebig, weil die seinen Gesundheitszustand betreffenden Angaben des Antragstellers unglaubhaft sind.
Er hat seinen Gesundheitszustand in wesentlichen Punkten widersprüchlich dargestellt. Mit seinem Schriftsatz an das Amtsgericht C. vom 21. November 2001 und der Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2002 hat er vorgetragen, es sei in der Vergangenheit "rezidivierend" zu Bewusstlosigkeiten gekommen. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung von Dr. M. vom 3. September 2001 und des Gutachtens von Prof. Dr. F. vom 27. September 2001, in denen von (früheren) Bewusstseinsverlusten bzw. Synkopen die Rede ist, hat der Antragsteller dahingehende Angaben auch gegenüber diesen Ärzten gemacht. Demgegenüber behauptet der Antragsteller in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 26. September 2002 und in der Beschwerdebegründung seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2003, dass es in der Vergangenheit nicht bzw. nicht "im relevanten Maß" zu Bewusstlosigkeiten gekommen sei, sondern "höchstenfalls" die "theoretische" Gefahr solcher Bewusstlosigkeiten gegeben sei. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Antragstellers zur Entwicklung seines Gesundheitszustandes. Während er mit Schriftsatz an das Amtsgericht C. vom 2. April 2002 eine "wesentliche" Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hat, hat er in der Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2002 behauptet, sein Gesundheitszustand habe sich "erheblich" gebessert. Darüber hinaus hat der Antragsteller gegenüber dem Amtsarzt Dr. T. L. angegeben, er meide Fahrstühle und sonstige enge Räume, weil er sich in engen Räumen sehr unwohl fühle und ein Engegefühl verspüre. Demgegenüber gab er bei seiner Untersuchung durch Prof. Dr. F. an, dass er "wegen verminderter Möglichkeit des Treppensteigens" "nur" den Aufzug benutze. Diese Widersprüchlichkeiten im Vortrag des Antragstellers, der von Beruf Rechtsanwalt ist, rechtfertigen sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht allein mit seinem Hinweis darauf, dass er sich im Strafverfahren und gegenüber den Ärzten, die seine Verhandlungsfähigkeit untersucht haben, "prozesstaktisch" verhalten habe.
Soweit der Antragsteller in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2003 auf das Ergospirometrieergebnis vom 17. Dezember 2002 und das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 5. Dezember 2002 verweist, ist der Verweis unergiebig, weil das Ergometrieergebnis und das neurologisch-psychiatrische Gutachten im gerichtlichen Verfahren weder im Original noch in Kopie vorgelegt worden und auch in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht enthalten sind.
Die somit angesichts des offenen Ausgangs des laufenden Hauptsacheverfahrens vorzunehmende allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Ausschluss vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis, weil seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr angesichts seiner erheblichen Herzerkrankung und der ungeklärten, aber nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass die Erkrankung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist und es deshalb im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann, dass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt, zumal er es selbst in der in Hand hat, durch Vorlage eines geeigneten verkehrsmedizinischen Gutachtens die Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen alsbald auszuräumen.
Der Vortrag des Antragstellers, seine Erkrankung bestehe bereits seit mehreren Jahren, ohne dass er im Straßenverkehr "die Allgemeinheit gefährdend in Erscheinung getreten" sei, rechtfertigt keine andere Interessenabwägung. Es lässt sich mangels einer hinreichenden verkehrsmedizinischen Untersuchung des Antragstellers nicht verlässlich ausschließen, dass es nur zufällig nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und auch des Antragstellers selbst gekommen ist.
Das berufliche Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung der Fahrerlaubnis rechtfertigt ebenfalls keine Interessenabwägung zu seinen Gunsten. In der Rechtsprechung des Senats,
vgl. etwa Beschlüsse vom 21. März 2000 - 19 B 117/00 -, m. w. N. und vom 3. Januar 2001 - 19 B 1677/00 -; vgl. ferner in Bezug auf eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO dazu, dass berufliche Nachteile in Kauf zu nehmen sind, BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357,
ist geklärt, dass nicht nur bei auf Grund konkreter Umstände erwiesener Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe liegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit wegen der großen Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche Interesse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter am motorisierten Verkehr teilnehmen zu dürfen, selbst dann überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle konkret droht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).