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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 477/18·09.04.2018

Beschwerde gegen Sportklausur-Note: Bewertungsspielraum des Fachlehrers bestätigt

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Bewertung seiner Oberstufen-Sportklausur (Note "ungenügend") und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Zentral war, ob Gewichtung und Würdigung von Einleitung, Überleitungen und Mängeln gerichtlicher Prüfung zugänglich sind. Das OVG wies die Beschwerde ab, da Notengebung und Gewichtung Teil des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums sind und der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass dieser überschritten wurde. Verfahrensrügen und pauschale Bestreitungen genügten ebenfalls nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Bewertung der Sportklausur als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Notengebung in einer Klausur und die Würdigung der Darstellungsqualität sowie die Gewichtung von Stärken und Schwächen unterliegen dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Fachlehrers und sind der gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen.

2

Das Überschreiten des Bewertungsspielraums ist nur dann zu bejahen, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, dass die Bewertung offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich ist; bloße Hinweise auf positive Teilleistungen sind hierfür unzureichend.

3

Das Gericht prüft im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe; verspätet oder nicht substantiiert vorgebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4

Rügen rechtserheblicher Verfahrensfehler müssen konkret und entscheidungserheblich vorgetragen werden; pauschale Bestreitungen oder Wiederholungen früherer Ausführungen genügen nicht zur Begründung eines Verfahrensfehlers.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 492/18

Leitsatz

Die Notengebung in einer Klausur in der Oberstufe, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums des Fachlehrers, die der gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

3

Sein Einwand gegen die Leistungsbewertung „ungenügend“ seiner Klausur im Fach Sport, die Einleitung und auch die Überleitungen zu den weiteren Aufgaben seien ihm „gut gelungen“, was eine Bewertung mit „ausreichend“ impliziere, betrifft eine prüfungsspezifische Wertung des Fachlehrers. Eine solche Wertung ist der gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen.

4

BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 ‑ 2 B 108.15 ‑, juris, Rn. 7, und vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 ‑ 19 B 1255/17 ‑, juris, Rn. 9 ff., vom 28. November 2016 ‑ 19 A 1529/15 ‑, juris, Rn. 9 f. und vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 ‑, juris, Rn. 11 f.

5

Dass die Grenzen des Bewertungsspielraums vorliegend überschritten sind, ist mit dem Hinweis auf einige aus der Sicht des Antragstellers positive Bearbeitungsteile in der Sportklausur, denen aus der Sicht des Fachlehrers bei der Aufgabenstellung nur minderes Gewicht zukommt, nicht dargelegt. Insoweit blendet der Antragsteller die für die Bewertung maßgeblichen Defizite nahezu vollständig aus. Auf seine eigene Leistungseinschätzung kommt es für die Rechtmäßigkeit der Klausurbewertung nicht an.

6

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend mit dem Fehlen der Entscheidungserheblichkeit der Sportnote wegen der Vielzahl der weiteren Defizite im Leistungsbild des Antragstellers begründet. Dieser Feststellung ist er lediglich mit dem pauschalen Bestreiten entgegen getreten, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine 15 Leistungsdefizite.

7

Auch die mit der Beschwerde weiterverfolgte Rüge eines rechtserheblichen Verfahrensfehlers bleibt erfolglos. Mit ihr hat sich bereits das Verwaltungsgericht überzeugend auseinander gesetzt. Der Senat teilt diese Würdigung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 9. April 2018. Diese erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seiner Ausführungen in der Antragsbegründung vom 8. März 2018 zu diesem Punkt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).