Beschwerde gegen Ablehnung der Zulassung zur Nachprüfung (Externenprüfung Mathematik) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufige Zulassung zur Nachprüfung in Mathematik der Externenprüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife. Strittig ist, ob die Bezirksregierung ihn isoliert zur Nachprüfung in einem späteren Prüfungsjahr zulassen durfte. Das OVG bestätigt die Ablehnung: Nachprüfungen sind nur im Rahmen der jeweils zugehörigen Prüfung und innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist möglich; danach ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der vorläufigen Zulassung zur Nachprüfung in Mathematik als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 PO-Externe-S I ermächtigt die Bezirksregierung, Bewerber zur gesamten Prüfung einschließlich der dabei entstehenden Nachprüfungsansprüche zuzulassen.
Eine Zulassung zur Nachprüfung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 PO-Externe-S I ist nur innerhalb der Prüfung möglich, für die der Bewerber nach § 6 PO-Externe-S I zugelassen wurde.
Die Nachprüfung ist bis zum Ende der dritten Schulwoche des auf die Zulassung folgenden Schuljahres durchzuführen; danach ist grundsätzlich die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Wer eine Prüfung bereits als ganzes nicht bestanden hat, kann sich nicht auf ein Recht berufen, isoliert in einem beliebigen Folgeschuljahr nur einzelne Nachprüfungsbestandteile nachzuholen.
Eine rechtswidrige ablehnende Ermessensentscheidung begründet nur dann einen Anordnungsanspruch, wenn die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 769/24
Leitsatz
1. Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 PO-Externe S I ist die Ermächtigung der Bezirksregierung, den Bewerber „zur Prüfung“, also zur Externenprüfung mit allen ihren Bestandteilen nach § 3 Satz 2, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 PO-Externe S I und einschließlich der dabei gegebenenfalls entstehenden Nachprüfungsansprüche aus § 17 PO-Externe S I zuzulassen.
2. § 17 Abs. 2 Satz 2 PO-Externe S I ermöglicht der Bezirksregierung eine Zulassung eines Bewerbers zur Nachprüfung nur im Rahmen der Prüfung, für welche sie ihn nach § 6 PO-Externe-S I zugelassen hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers vor Ablauf der noch bis zum 24. Juni 2024 laufenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller beantragt die bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorläufige Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik in der diesjährigen Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) am 24. Mai 2024 oder hilfsweise am 6. Juni 2024.
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat am Maßstab von § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22. Oktober 2007 (PO-Externe-S I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zu Nachprüfung im Fach Mathematik in der Externenprüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife im Jahr 2024 glaubhaft gemacht hat. Dies hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend im Kern damit begründet, dass der Antragsteller unstreitig bereits im Jahr 2023 die Externenprüfung nicht bestanden habe, so dass er diese nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PO-Externe-S I nunmehr nur insgesamt wiederholen könne. Die hiergegen gerichteten Beschwerderügen des Antragstellers bleiben erfolglos.
1. Das gilt zunächst für seine Rüge, der geltend gemachte Zulassungsanspruch ergebe sich aus § 6 Abs. 1 PO-Externe S I. Nach dessen Nr. 2 kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer den erstrebten Abschluss nicht besitzt und Schüler einer anerkannten Ergänzungsschule gemäß § 118 SchulG NRW ist. Der Antragsteller macht hierzu ohne Erfolg geltend, die Vorschrift sei eine Ermessensermächtigung, die über eine bloße Befugnisnorm hinausgehe (sog. Befugnis-„Kann“), und die Bezirksregierung habe die Zulassung mit einer rechtswidrigen Ermessenserwägung abgelehnt.
Mit dieser Argumentation übersieht der Antragsteller zunächst, dass aus einer rechtswidrigen ablehnenden Ermessensentscheidung für sich genommen noch kein Anordnungsanspruch folgt, sondern nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Unabhängig davon bleibt seine Argumentation erfolglos, weil § 6 Abs. 1 PO-Externe S I auf eine andere Rechtsfolge gerichtet ist als der Antragsteller sie begehrt. Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 PO-Externe S I ist die Ermächtigung der Bezirksregierung, den Bewerber „zur Prüfung“, also zur Externenprüfung mit allen ihren Bestandteilen nach § 3 Satz 2, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 PO-Externe S I und einschließlich der dabei gegebenenfalls entstehenden Nachprüfungsansprüche aus § 17 PO-Externe S I zuzulassen. Auf dieselbe Rechtsfolge ist auch der Zulassungstatbestand in § 6 Abs. 2 PO-Externe S I gerichtet, auf den sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ebenfalls beruft. Anders als in diesen beiden Vorschriften vorgesehen begehrt der Antragsteller hingegen mit seinem Antrag erklärtermaßen keine Wiederholung seiner 2023 nicht bestandenen Externenprüfung als gesamte Prüfung nach § 16 Abs. 2, § 18 PO-Externe S I, sondern vielmehr gerade eine isolierte Nachholung nur der im Vorjahr versäumten Nachprüfung in Mathematik („zur Nachprüfung“, „im Fach Mathematik“).
2. Unbegründet ist darüber hinaus die sinngemäße weitere Argumentation des Antragstellers, die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Ermessensentscheidung der Bezirksregierung ergebe sich aus § 17 Abs. 6 PO-Externe S I. Nach dieser Vorschrift gelten die Bestimmungen für die Prüfung für die Nachprüfung entsprechend. Aus ihr leitet der Antragsteller zu Unrecht ab, dass „es auch einen Nachholtermin für die Nachprüfung geben“ müsse und dieser unabhängig von der Terminvorgabe für Nachprüfungen bis zum Ende der dritten Schulwoche nach den Sommerferien auch in einem beliebigen Folgeschuljahr liegen könne („Damit kann auch dieses Schuljahr gemeint sein.“), also eine Nachprüfung auch isoliert als einzelner Prüfungsbestandteil in einem beliebigen Folgeschuljahr nach Abschluss der zugehörigen Externenprüfung stattfinden dürfe.
Diese Rechtsauffassung des Antragstellers findet eine Grundlage weder in der Verweisungsnorm des § 17 Abs. 6 PO-Externe S I noch in den darin für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften über die Externenprüfung. Einschlägige Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Zulassung zur Nachprüfung ist vielmehr allein § 17 Abs. 2 Satz 2 PO-Externe S I. Danach lässt die Bezirksregierung den Bewerber zur Nachprüfung zu, wenn er in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von mangelhaft auf ausreichend die Abschlussbedingungen erfüllen würde. Diese Vorschrift ermöglicht der Bezirksregierung eine Zulassung eines Bewerbers zur Nachprüfung nur im Rahmen der Prüfung, für welche sie ihn nach § 6 PO-Externe-S I zugelassen hat. „Prüfung“ in diesem Sinn ist das auf den Erwerb des jeweiligen Schulabschlusses gerichtete Prüfungsverfahren, das mit der Meldung zur Prüfung nach § 5 PO-Externe-S I beginnt und mit dem Zeugnis über die Leistungen und das Ergebnis der Prüfung nach § 16 PO-Externe-S I endet, im Fall des Ablegens einer Nachprüfung mit dem neuen Zeugnis nach § 17 Abs. 4 Satz 2 PO-Externe-S I. Diese Prüfung findet nach § 3 Satz 1 PO-Externe-S I „einmal jährlich“ statt, und zwar am Ende desjenigen Schuljahres, mit dem für den Bewerber der jeweilige Bildungsgang endet (§ 12 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 2 SchulG NRW, § 52 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW: „Am Ende eines Bildungsganges wird festgestellt, ob …“). Hat der Bewerber ein Zeugnis nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 PO-Externe-S I erhalten und ist damit die nicht bestandene „Prüfung“ beendet, kann er sie nach § 51 Abs. 3 SchulG NRW, § 18 Abs. 1 Satz 1 PO-Externe S I wiederholen, indem er sich im Folgeschuljahr erneut fristgerecht nach § 5 PO-Externe-S I zur Prüfung meldet und damit ein neues Prüfungsverfahren zur Wiederholung der Prüfung beginnt. Vor diesem Hintergrund ist § 17 Abs. 2 Satz 1 PO-Externe-S I dahin zu verstehen, dass die Nachprüfung bis zum Ende der dritten Schulwoche desjenigen Schuljahres stattfindet, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Bezirksregierung den Bewerber zur Externenprüfung zugelassen hat. Nach diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich unabhängig von den für das Unterbleiben einer Nachprüfung ursächlichen Gründen die Prüfung vollständig zu wiederholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).