Beiladung der Stadt Z. als Schulträgerin nach §65 VwGO wegen Klassenbegrenzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Begrenzung der Aufnahme in die Eingangsklassen durch die Schulträgerin auf 25 Schüler je Parallelklasse. Das OVG entscheidet über die Beiladung der Stadt Z. als von der Entscheidung berührte Schulträgerin. Die Beiladung erfolgt nach §65 Abs.1 VwGO, da die rechtlichen Interessen des Trägers betroffen sind, und ist unanfechtbar.
Ausgang: Beiladung der Stadt Z. als Schulträgerin nach §65 Abs.1 VwGO erfolgt; Entscheid über Beiladung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiladung nach §65 Abs.1 VwGO ist zulässig, wenn durch die Entscheidung die rechtlichen Interessen eines Dritten berührt werden.
Die Entscheidung über die Beiladung kann durch den Senat durch den Berichterstatter nach §87a Abs.1 Nr.6, Abs.3 VwGO getroffen werden.
Eine Beiladung ist insbesondere geboten, wenn eine gerichtliche Entscheidung über eine Beschwerde die Rechtspositionen des Schulträgers in seiner Funktion als Träger der Schule unmittelbar berührt.
Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar nach §65 Abs.4 Satz 3 VwGO und verhindert eigenständige Anfechtungen der Beiladung selbst.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 667/24
Tenor
Die Stadt Z., vertreten durch die Oberbürgermeisterin, A.-Platz 3, 00000 Z., wird beigeladen.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beiladung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO).
Die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 1 VwGO. Durch die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin werden die rechtlichen Interessen der Stadt Z. als Schulträgerin der städtischen Katholischen Grundschule I. berührt. Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde unter anderem unter Nr. 2 ihrer Beschwerdebegründung auf den Einwand, die Schulträgerin habe die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler zu Unrecht nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW auf 25 Schüler pro Parallelklasse begrenzt.
Die Beiladung ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).