Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zur Teilnahme an Teilkonferenz verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, damit sein Prozessbevollmächtigter an einer Teilkonferenz zur Anhörung nach §53 Abs.3 SchulG NRW teilnehmen darf. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis nach Durchführung der Teilkonferenz entfallen ist und der Antragsteller kein Fortbestehen darlegte. Zudem ist ein isolierter Eilantrag gegen eine Verfahrenshandlung nach §44a Satz1 VwGO nicht statthaft; materiell verneint das Gericht einen Anspruch des Anwalts auf Teilnahme. Der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt Kosten; Streitwert 2.500 €
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entfällt, wenn die streitgegenständliche behördliche Verfahrenshandlung bereits durchgeführt wurde und der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, weshalb ein Fortbestehen des Bedürfnisses besteht.
Nach § 44a Satz 1 VwGO sind Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur statthaft, wenn sie gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden; isolierte Eilanträge gegen Verfahrenshandlungen sind demnach unzulässig.
§ 53 Abs. 7 SchulG NRW begründet keinen durchsetzbaren Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf Teilnahme an einer Teilkonferenz zur Anhörung vor einer Ordnungsmaßnahme, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Bei der Streitwertfestsetzung im Eilverfahren ist bei Bezug des Antrags allein auf eine vor der Hauptsache liegende Verfahrenshandlung regelmäßig nicht auf den für die Hauptsache anzunehmenden höheren Streitwert anzuheben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 225/22
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, seinem Prozessbevollmächtigten die Teilnahme an der Teilkonferenz vom 28. März 2022 um 15:00 Uhr zu gestatten, deren Gegenstand die Anhörung vor einer Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW war. Der Antragsteller hat auf den gerichtlichen Hinweis, dass das Rechtsschutzbedürfnis nach Durchführung der streitgegenständlichen Teilkonferenz vom 28. März 2022 entfallen sein dürfte, weder den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt noch mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer darauf bezogenen einstweiligen Anordnung gleichwohl fortbestehen soll.
Unabhängig davon ist der Antrag nach § 44a Satz 1 VwGO nicht statthaft, weil danach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können und sich der Eilantrag lediglich auf die Anhörung zu einer Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 SchulG NRW bezieht.
Unabhängig davon ist die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an einer Teilkonferenz nach § 53 Abs. 7 SchulG NRW mit zutreffender Begründung verneint.
Ebenso OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 ‑ 19 A 4686/96 ‑, S. 10 f. des Urteils (zu § 15 Abs. 3 ASchO); VG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2010 ‑ 18 K 4441/09 ‑, juris, Rn. 16 ff., Beschluss vom 29. Mai 2009 ‑ 18 L 742/09 ‑, juris, Rn. 5 (jeweils zur Anhörung nach § 53 Abs. 6 SchulG NRW); VG Aachen, Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 9 L 69/12 ‑, juris, Rn. 12.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts und sieht im Hinblick darauf, dass sich der Antrag nur auf eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfahrenshandlung bezieht, von einer Anhebung auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert ab.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).