PKH im Schul-Eilverfahren: Unterhalts-/Vorschussanspruch gg. Eltern; Beschwerde ohne Anwalt unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der volljährige Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren und legte die Beschwerde selbst ein. Das OVG NRW lehnte PKH ab, weil er seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft machte, insbesondere fehlten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern trotz möglichen Prozesskostenvorschusses. Die Beschwerde wurde wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung scheiterte mangels rechtzeitig vollständigen PKH-Antrags. Ergänzend hielt der Senat die Beschwerde auch in der Sache für voraussichtlich unbegründet (fehlender Anordnungsgrund/-anspruch).
Ausgang: PKH mangels Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt; Beschwerde wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Partei ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend darlegt und glaubhaft macht; hierzu können bei bestehendem Unterhaltsverhältnis auch Angaben zur Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Dritter erforderlich sein.
Ein volljähriger, sich in Ausbildung befindlicher Antragsteller kann gegen seine Eltern im Rahmen des Unterhalts einen Prozesskostenvorschuss beanspruchen, wenn der Rechtsstreit eine wichtige persönliche Angelegenheit betrifft und den Eltern die Vorschussleistung zumutbar ist.
Eine Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt wird.
Wiedereinsetzung zur Nachholung einer formwirksamen Beschwerdeeinlegung setzt u.a. voraus, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßer und vollständiger PKH-Antrag gestellt wurde und PKH bewilligungsreif ist.
Für eine einstweilige Anordnung ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein materieller Anspruch besteht; bloße Möglichkeiten eines günstigen Ausgangs genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 646/07
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Denn er hat keine Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern gemacht.
Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der volljährige Antragsteller einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat. Er befindet sich weiterhin in der Schulausbildung und hat nach seinen in den Verfahren 19 E 148 und 260/08 vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31. März und 10. April 2008 kein eigenes Einkommen. Er „lebt im Haushalt des Vaters“.
Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs hat der Kläger gegen seine Eltern einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses, wenn der Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird und die Eltern in zumutbarer Weise in der Lage sind, den Prozesskostenvorschuss zu zahlen.
OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2007 ‑ 19 E 297/07 -, m. w. N.
Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Die begehrte (vorläufige) Teilnahme am Unterricht der Oberstufe der Höheren Handelsschule betrifft eine wichtige persönliche Angelegenheit des Antragstellers.
Nach Aktenlage ist nicht auszuschließen, dass auch die zweite Voraussetzung für die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses erfüllt ist. Denn der Antragsteller hat keine Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter und seines Vaters gemacht. Auf das Erfordernis, hierzu Angaben zu machen, ist er in Nr. 2 der Verfügung vom 20. März 2008 hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Antragsteller ist entgegen den Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), auf die er in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist, nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten. Er hat die Beschwerde selbst eingelegt.
Die ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung kann auch nicht mehr durch einen dem Antragsteller im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) nachgeholt werden. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass ein ordnungsgemäßer und vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der im Februar 2008 abgelaufenen Beschwerdefrist gestellt worden und dem Antrag stattzugeben ist. Die erstgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat, wie ausgeführt, bis heute keinen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, weil er keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern gemacht hat.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache unbegründet ist.
Es spricht bereits Einiges dafür, dass schon bei der Beschwerdeeinlegung am 10. Februar 2008 der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht (mehr) gegeben war. Da der Antragsteller im Schuljahr 2007/08 am Unterricht der Unterstufe der Höheren Handelsschule teilgenommen hat, erscheint es bei summarischer Prüfung unmöglich, dass er noch im Februar 2008 in der Lage war, bei einem Wechsel in die Oberstufe der Höheren Handelsschule dort erfolgreich mitzuarbeiten. Davon geht offenbar auch der Antragsteller aus. Er hat in seinem Schriftsatz vom 2. März 2008 ausgeführt, das Eilverfahren habe schon im Januar 2008 „aufgrund der fortgeschrittenen Zeit keinen Sinn mehr” gemacht.
Darüber hinaus spricht Einiges dafür, dass der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Er trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Oberstufe der Höheren Handelsschule besteht. Dieser Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller am Ende des Schuljahres 2006/07 in die Oberstufe der Höheren Handelsschule zu versetzen war. Das lässt sich nicht feststellen. Der Antragsteller hat zwar nach Aktenlage einen Anspruch auf Neubewertung seiner im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2006/07 gezeigten Leistungen in den Fächern Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen (BWL) und Volkswirtschaftslehre (VWL), den der Antragsgegner noch nicht erfüllt hat. Es ist jedoch offen, ob die Neubewertung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
Die im Zeugnis vom 20. Juni 2007 erfolgte Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Fach VWL mit der Note mangelhaft ist fehlerhaft (geworden). Die Bewertung beruht unter anderem darauf, dass der Fachlehrer dem Antragsteller für die 4. Klausur am 22. Mai 2007 die Note ungenügend erteilt hat, weil er dort unentschuldigt gefehlt habe.
Es spricht Einiges dafür, dass diese Bewertung des Fachlehrers – entgegen der Auffassung der Bezirksregierung B. – ursprünglich zutreffend war. Denn der Antragsteller hat sein Fehlen am 22. Mai 2007 nach Aktenlage nicht im Sinne der von ihm als verbindlich anerkannten Nr. 1.2, Satz 1, der „Regeln der Schule“ unverzüglich angezeigt. Er hat für sein Fehlen ein Attest vom 24. Mai 2007 vorgelegt, das den Zeitraum vom 21. bis zum 25. Mai 2007 umfasst. Damit ist das Attest der Schule frühestens am 24. Mai 2007, also zwei Tage nach dem Klausurtermin, bekannt geworden. Dass der Antragsteller sich zuvor mündlich für den 22. Mai 2007 im Sinne der Nr. 1.2, Satz 1, der „Regeln der Schule“ krank gemeldet hat, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
Der Fachlehrer im Fach VWL kann jedoch das unentschuldigte Fehlen des Antragstellers am 22. Mai 2007 nicht (mehr) zur Grundlage seiner Bewertung machen. Dem steht bereits entgegen, dass nach zwei aktenkundigen Vermerken des Klassen- und BWL-Lehrers (ohne Datum) über ein Gespräch mit dem Vater des Antragstellers am 24. Mai 2007 mit diesem vereinbart worden ist, dass dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wird, nicht nur im Fach BWL eine Klausur, sondern auch die nicht mitgeschriebene Klausur im Fach VWL vom 22. Mai 2007 nachzuschreiben. Angesichts dieses – nicht notwendigen – Entgegenkommens der Schule verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, bei der Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Fach VWL weiterhin an sein unentschuldigtes Fehlen am 22. Mai 2007 anzuknüpfen. Letzteres ist aber der Fall. Der Fachlehrer im Fach VWL bleibt auch nach seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2007 dabei, dass die Klausur vom 22. Mai 2007 mit der Note ungenügend bewertet „wird“ und in die Gesamtbewertung einzubeziehen sei.
Das Festhalten an dieser Bewertung ist aus einem weiteren Grund fehlerhaft. Die Bezirksregierung B. hat dem Widerspruch des Antragstellers gegen das Zeugnis vom 20. Juni 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 stattgegeben, die im Zeugnis enthaltene Nichtversetzung aufgehoben und – der Sache nach – dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller Nachschreibeklausuren in den Fächern VWL und BWL anzubieten und anschließend über die Bewertung seiner Leistungen in diesen Fächern neu zu entscheiden. Dem ist der Antragsgegner – entgegen seiner Überzeugung – insoweit gefolgt, als er dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. August 2007 Nachschreibeklausuren in beiden Fächern am 15. und 17. August 2007 angeboten hat. Auch vor diesem Hintergrund verstößt es gegen Treu und Glauben, dass unentschuldigte Fehlen des Antragstellers am 22. Mai 2007 weiterhin zur Grundlage der Bewertung seiner Leistungen im Fach VWL zu machen.
Die Bewertung des Klassen- und Fachlehrers im Fach BWL ist ebenfalls fehlerhaft. Er stützt seine Bewertung unter anderem darauf, dass dem Antragsteller für Klausurleistungen im vierten Quartal des Schuljahres 2006/07 die Note ungenügend zu erteilen sei, weil er bei der Nachscheibeklausur am 30. Mai 2007 unentschuldigt gefehlt habe.
Diese Bewertung war – entgegen der Auffassung der Bezirksregierung B. – ursprünglich zutreffend. Der Antragsteller hat am 30. Mai 2007 unentschuldigt gefehlt. Nach einem Vermerk des Klassen- und Fachlehrers (ohne Datum) hat dieser in Einklang mit Nr. 1.2 der „Regeln der Schule“ von dem Vater des Antragstellers die Vorlage eines aussagekräftigen Attestes verlangt. Ein solches Attest ist nicht vorgelegt worden. Das Attest des Arztes für Innere Medizin/Chirotherapie Dr. X. vom 22. Juni 2007 enthält lediglich die „Annahme“ einer Erkrankung des Antragstellers auch am 30. Mai 2007, aber keine dahingehende aussagekräftige Feststellung. Auch dem Attest des Allergologen Dr. E. vom 7. August 2007 lässt sich nicht die Feststellung entnehmen, dass der Antragsteller am 30. Mai 2007 krankheitsbedingt die Klausur nicht schreiben konnte. Weitere Atteste sind nicht aktenkundig geworden.
Aufgrund der durch die Bezirksregierung B. veranlassten Anberaumung neuer Nachschreibetermine im August 2007 kann jedoch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch das unentschuldigte Fehlen des Antragstellers am 30. Mai 2007 nicht (mehr) zur Grundlage der Bewertung seiner Leistungen im Fach BWL gemacht werden.
Vielmehr war und ist nach der Entscheidung der Bezirksregierung B. eine Neubewertung der Leistungen des Antragstellers in den Fächern VWL und BWL erforderlich. Eine solche Neubewertung ist nach Aktenlage bis heute nicht erfolgt. Der Antragsteller hat die Nachschreibetermine nicht wahrgenommen. Die Fachlehrer haben aber bislang keine Neubewertung unter Einbeziehung dieses Verhaltens des Antragstellers vorgenommen.
Ob bei der danach erforderlichen Neubewertung das Nichterscheinen des Antragstellers bei den Nachschreibeterminen im August 2007 als unentschuldigtes Fehlen bewertet werden kann, ist offen und bedarf einer näheren Klärung im anhängigen Klageverfahren.
Eine Erkrankung führt der Antragsteller als Grund für sein Nichterscheinen nicht an. Er beruft sich vielmehr darauf, dass die Fachlehrer auf der Grundlage der im 2. Halbjahr des Schuljahres 2006/07 festgestellten Leistungen bewerten müssten, die Festsetzung von Nachschreibeterminen im August 2007 also fehlerhaft gewesen sei. Es ist offen, ob diese Auffassung zutrifft.
Insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es fehlerhaft, eine für den Antragsteller negative Bewertung an sein Nichterscheinen bei den Nachschreibeterminen im August 2007 anzuknüpfen, wenn seine Leistungen in den Fächern VWL und BWL im 2. Halbjahr des Schuljahres 2006/07 ausreichten, ihn verlässlich zu beurteilen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht auf S. 8 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgegangen. Die weitere Auffassung des Verwaltungsgerichts, beide Fachlehrer hätten nachvollziehbar dargelegt, dass ihnen aufgrund der enormen Fehlzeiten des Antragstellers in beiden Fächern keine ausreichende Bewertungsgrundlage zur Verfügung gestanden habe, überzeugt jedoch nicht. Der Klassen- und Fachlehrer im Fach BWL hat nach Aktenlage keine dahingehende Aussage gemacht. Lediglich der Fachlehrer im Fach VWL hat in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2007 in allgemeiner Form ausgeführt, dass Klausurleistungen notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Schülerleistung seien, um feststellen zu können, ob der Schüler auch eigenständige Problemlösungen entwickeln könne und ob er die Unterrichtsinhalte sachgerecht beherrsche. In dieser Allgemeinheit vermag die Stellungnahme schon deshalb nicht zu überzeugen, weil auch in der Unterstufe der Höheren Handelsschule Fächer unterrichtet werden, in denen keine Klausurleistungen zu erbringen sind. Außerdem haben sich beide Fachlehrer in der Lage gesehen, die sonstigen, insbesondere mündlichen, Leistungen des Antragstellers in den Fächern VWL und BWL im 2. Halbjahr des Schuljahres 2005/06 trotz seiner erheblichen Fehlzeiten zu bewerten. Vor diesem Hintergrund hätte konkret in Bezug auf den Antragsteller dargelegt werden müssen, dass seine bewerteten sonstigen Leistungen nicht für die Erteilung einer Gesamtnote genügten. Der bloße Hinweis in der Stellungnahme des Fachlehrers im Fach VWL vom 18. Juni 2007, die zwei vom Antragsteller in der Anfangsphase des 2. Halbjahres mitgeschrieben Tests seien nicht hinreichend aussagekräftig, genügt nicht. Denn der Antragsteller hat neben den Tests auch mündliche Leistungen erbracht, die bewertbar gewesen sind. Insgesamt gesehen erweckt die Stellungnahme des Fachlehrers den Eindruck, dass nach seiner Auffassung ein Schüler grundsätzlich nur dann bewertbar sei, wenn dieser auch Klausurleistungen erbracht habe. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil es einem Schüler, der entschuldigt keine Klausurleistungen erbringen konnte, aber aussagekräftige sonstige Leistungen gezeigt hat, die Chance nehmen würde, eine Note in dem betreffenden Fach zu erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).