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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 425/23·21.06.2023

Beschwerde zurückgewiesen: Kein Rechtsschutzinteresse für Nachteilsausgleich im Abitur

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz für einen Nachteilsausgleich (Zeitausgleich, Einzelraum) in schriftlichen Abiturprüfungen. Das Gericht hielt die Beschwerde für unzulässig bzw. unbegründet, weil das Rechtsschutzinteresse infolge Verfahrens­erledigung entfallen war. Mündliche Prüfungen waren nicht Gegenstand des Antrags. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wäre im Eilverfahren unbehelflich.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers auf einstweiligen Nachteilsausgleich im Abitur als unbegründet abgewiesen (Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung entfallen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eilantrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzinteresse infolge Erledigung des begehrten Regelungsgegenstands entfallen ist.

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Vorläufiger Rechtsschutz erstreckt sich nur auf die konkret beantragte Maßnahme; Anträge auf andere Prüfungsarten begründen kein Rechtsschutzinteresse, wenn sie nicht Gegenstand des Antrags sind.

3

Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren eignet sich im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht, da der Zweck des Verfahrens auf vorläufige Sicherung oder Regelung beschränkt ist und hierfür meist der Anordnungsgrund fehlt.

4

Bei der Streitwertbemessung im Eilverfahren ist für einen Nachteilsausgleich bezüglich einer einzelnen Abschlussprüfung der volle Auffangwert anzusetzen; eine Halbierung des Streitwerts kommt im Eilverfahren nicht zur Anwendung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO§ 36 Abs. 2 APO-GOSt§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG; § 52 Abs. 1 und 2 GKG; § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 277/3

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller im Abiturverfahren einen Nachteilsausgleich in Form des Zeitausgleichs und Einzelraumbelegung zu gewähren,

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ist bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entfallen ist. Das Verfahren hat sich erledigt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen der zentralen Abiturprüfungen 2023 haben vom 19. April bis zum 5. Mai 2023, die Nachschreibtermine vom 8. Mai bis zum 22. Mai 2023 stattgefunden. Damit waren die Haupttermine bereits am Tag der Einreichung der Beschwerdebegründung durch den Antragsteller am 8. Mai 2023 sämtlich verstrichen, die Nachschreibtermine, an denen der Antragsteller ‑ soweit ersichtlich ‑ ohnehin nicht teilgenommen hat, haben mittlerweile ebenfalls alle stattgefunden. Die Berichterstatterin hat den Antragsteller hierauf mit Verfügungen vom 8. Mai 2023, vom 6. Juni 2023 und vom 21. Juni 2023 hingewiesen. Dieser hat seinen Sachantrag aber gleichwohl aufrechterhalten und mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 eingewandt, dass die mündlichen Prüfungen noch anstünden. Daraus folgt indessen ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren, weil die mündlichen Prüfungen nicht Verfahrensgegenstand waren. Der beantragte Nachteilsausgleich bezog sich lediglich auf die schriftlichen Abiturprüfungen, da der Antragsteller ausweislich seiner Antragsbegründung vom 2. März 2023 wegen seiner Rechtschreibstörung einen Nachteilsausgleich für die Klausuren beanspruchte. Unabhängig davon haben die mündlichen Abiturprüfungen im 4. Abiturfach ebenfalls bereits am 8. Mai 2023 stattgefunden. Die mündlichen Abiturprüfungen im 1. bis 3. Abiturfach waren bis zum 20. Juni 2023 zu absolvieren, so dass spätestens mit Ablauf dieses Datums Erledigung eingetreten ist. Im Übrigen hat der Antragsteller auch auf Nachfrage der Berichterstatterin nicht vorgetragen, dass er an einer mündlichen Prüfung im 1. bis 3. Abiturfach wegen einer Gefährdung des Bestehens der Abiturprüfung (§ 36 Abs. 2 APO-GOSt) überhaupt teilnehmen musste.

6

Soweit der Antragsteller gleichwohl weiterhin im vorliegenden Verfahren die Begutachtung seiner Rechtschreibstörung durch einen Therapeuten anstrebt und darin möglicherweise ein Fortsetzungsfeststellungbegehren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) zum Ausdruck kommt, bestünde dafür ‑ ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer damit verbundenen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ‑ ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist allein eine vorläufige Sicherung oder Regelung. Abgesehen davon fehlte für einen solchen Antrag der Anordnungsgrund, da nicht erkennbar ist, inwiefern für die Feststellung eine vorläufige Regelung erforderlich wäre.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Gewährung eines Nachteilsausgleichs bemisst der Senat in ständiger Praxis mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dabei reduziert der Senat im Eilverfahren den Streitwert nicht auf die Hälfte (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013, NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4), sondern macht von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für das Eilverfahren vorgeschlagenen Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert Gebrauch, wenn der Eilantrag ‑ wie hier ‑ auf einen Nachteilsausgleich für eine einzelne (Abschluss‑)Prüfung gerichtet ist. Denn der begehrte Nachteilsausgleich betrifft in diesen Fällen eine zeitlich abschließende Maßnahme und bewirkt eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache.

9

OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 ‑ 19 B 943/21 ‑, juris, Rn. 14 f., m. w. N.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).