Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung bei mutmaßlichem Amphetaminkonsum zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung wegen angeblichen Amphetamin-Konsums. Das OVG beschränkt seine Prüfung auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO) und bestätigt die vorinstanzliche Würdigung. Besitz von 10 Kapseln und entsprechende Äußerungen genügen im summarischen Verfahren als Anhalt für Konsum. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wegen mutmaßlichen Amphetamin-Konsums als unbegründet zurückgewiesen; Kostentragung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde ist auf die Gründe beschränkt, die der Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 VwGO vorträgt.
Die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die vorgelegten Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen.
Im summarischen Verfahren können Besitz mehrerer Amphetamin‑Kapseln und Äußerungen, die auf Eigenkonsum beim Führen eines Fahrzeugs abzielen, als hinreichender Anhalt für wiederholten Drogenkonsum gewertet werden.
Die bloße Bestreitung von Tatsachenbehauptungen durch den Betroffenen genügt ohne substantiierte Gegenbeweise oder eidesstattliche Versicherung regelmäßig nicht, um die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung im Eilverfahren zu erschüttern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 9/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung Amfetamine einnimmt. Der Senat schließt sich den insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht allein darauf abgestellt, dass er bei der Verkehrskontrolle am 20. September 2003 im Besitz von 10 Kapseln Amfetaminen war. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr entscheidend und überzeugend darauf abgestellt, dass die Kapseln für den Eigenkonsum bestimmt waren, weil der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle zunächst angab, es handele sich bei den Kapseln um Asthmamittel. Erst nachdem der durchgeführte "Drug-Screen" Test ergab, dass die Kapseln Amfetamine enthielten, räumte der Antragsteller dies ein. Als weiteres Indiz für den Konsum von Amfetaminen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Äußerung des Antragstellers gegenüber einem Mitarbeiter des Antragsgegners gewertet, er habe die Amfetamine für den Fall dabei gehabt habe, dass er "beim Autofahren" müde werde; er habe sich "dann mit den Amfetaminen aufputschen" wollen. Es besteht kein hinreichender Anhalt dafür, dass der Antragsteller diese Äußerung nicht gemacht hat. Der Mitarbeiter des Antragsgegners hat hierüber unter dem 5. Dezember 2003 einen Vermerk angefertigt und die Richtigkeit des Vermerks mit weiterem Vermerk vom 8. Januar 2004 bestätigt. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, dass der Mitarbeiter des Antragsgegners ein Interesse daran haben könnte, unrichtige Angaben zu Lasten des Antragstellers zu machen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe die Äußerung gegenüber dem Mitarbeiter des Antragsgegners nicht gemacht, stellt sich daher entsprechend der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts als bloße Schutzbehauptung dar, zumal der anwaltlich vertretene Antragsteller von der naheliegenden Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen, auch im Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Besitz von 10 Kapseln Amfetaminen deutet darauf hin, dass der Antragsteller mehrfach Amfetamine einnimmt oder eingenommen hat. Es bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren nicht der Entscheidung der vom Senat bislang offengelassenen Frage, ob schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amfetamin gehört, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 19 B 2258/03 -, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).