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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 369/22·07.04.2022

Anhörungsrüge mangels Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss und rügte insbesondere Formmängel (fehlende Unterschrift). Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil sie keine Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes nach §152a VwGO enthält. Die behaupteten Formmängel erwiesen sich als unbegründet; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Die Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung; inhaltliche Kritik begründet allein keinen Gehörsverstoß im Sinn des §152a VwGO.

3

Elektronische Qualitätssignaturen der entscheidenden Richter gelten als wirksame elektronische Unterzeichnung des Beschlusses, sofern ihre Gültigkeit sich aus dem Prüfprotokoll ergibt und die Wiedergabe in beglaubigter elektronischer Abschrift den Anforderungen der eIDAS-VO entspricht.

4

Eine beglaubigte elektronische Abschrift bedarf nicht der zusätzlichen qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten, wenn der Beschluss nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos übersandt worden ist (§56 Abs.1 VwGO).

Relevante Normen
§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2031/21

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den im Verfahren 19 B 1917/21 ergangenen Beschluss des Senats vom 4. März 2022 ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegt. Diese Voraussetzung erfüllt der Schriftsatz der Antragstellerin vom 11. März 2022 nicht. Darin legt sie insbesondere keinen Sachverhalt dar, durch den der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.

3

Stattdessen rügt die Antragstellerin vorrangig die Formunwirksamkeit des streitentscheidenden Senatsbeschlusses im Verfahren 19 B 1917/21. Sie macht geltend, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäß von den beschließenden Richtern oder dem Urkundsbeamten signiert oder handschriftlich unterschrieben gewesen sei. Diese Behauptung ist ‑ ungeachtet der Unzulässigkeit der diesbezüglich erhobenen Anhörungsrüge ‑ in der Sache unzutreffend. Die den angegriffenen Beschluss verantwortenden Richter des Senats haben das elektronische Dokument jeweils im Sinn von § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO qualifiziert elektronisch signiert. Dem in der elektronischen Akte des Gerichts enthaltenen Prüfprotokoll vom 7. März 2022 lässt sich entnehmen, dass sämtliche qualifizierten elektronischen Signaturen der beschließenden Richter gültig waren. Auf der mit Gerichtssiegel und Beglaubigungsvermerk versehenen beglaubigten elektronischen Abschrift des Beschlusses vom 4. März 2022, welche der Senat an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt hat, sind diese qualifizierten elektronischen Signaturen als (einfache) elektronische Signaturen im Sinn des Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO wiedergegeben, also als die mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Beschlussdokuments angebrachten Namenswiedergaben der drei verantwortenden Richter. Diese beglaubigte elektronische Abschrift bedurfte ebenfalls keiner qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 4 Satz 2 ZPO, weil der Senat den Beschluss lediglich formlos übersandt, aber nicht zugestellt hat (§ 56 Abs. 1 VwGO).

4

Die übrigen Ausführungen der Antragstellerin erschöpfen sich lediglich in einer inhaltlichen Kritik an der Richtigkeit des Senatsbeschlusses in Bezug auf ihre Formwirksamkeitsrüge gegen den Beschluss erster Instanz. Die Anhörungsrüge ist indes kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

5

BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 ‑ 1 A 1.16 ‑, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 B 1591/21 ‑, juris, Rn. 9, und vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 8.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).