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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 367/11·04.05.2011

Beschwerde: Kein Eilrechtsschutz zur Ausstellung von Personalausweis und Reisepass

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung zur Ausstellung eines Personalausweises und Reisepasses. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Eine erneute melderechtliche Anmeldung beseitigt das einzige Hindernis und ist dem Antragsteller zumutbar; alternative, schnellere Wege stehen offen. Auch das Hilfsbegehren auf vorläufige Ausweise blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Ausstellung von Ausweisen mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil das erstrebte Ziel auf anderem, einfacherem, schnelleren oder effektiverem Wege erreichbar ist.

2

Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn der Antragsteller durch eigene (erneute) melderechtliche Anmeldung das nach Aktenlage einzige Hindernis für die beantragte Verwaltungsleistung selbst beseitigen kann.

3

Der Umstand, dass der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt geltend machen will, begründet allein keinen Anspruch auf Eilrechtsschutz, wenn er nach einer (Neu‑)Anmeldung seine Rechtsposition im Hauptsacheverfahren (z.B. Klage auf rückwirkende Eintragung oder Feststellung) verfolgen kann.

4

Die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis gelten gleichermaßen für Hilfsbegehren auf Ausstellung vorläufiger Ausweise; auch diese sind unzulässig, wenn die Selbstvornahme eine eindeutig vorzugswürdige Alternative darstellt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 L 195/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Über die Beschwerde entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm nach Terminabsprache einen Personalausweis sowie einen Reisepass auszustellen. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt - abgesehen von hier nicht einschlägigen weiteren Gründen - dann, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Rechtsschutzziel auf anderem Wege als durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung einfacher und schneller oder effektiver erreichen könnte, wobei der alternative Weg eindeutig vorzugswürdig sein muss.

4

Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 42 Rdn 349; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Vor §§ 40 - 53, Rdn. 12.

5

Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend darauf abgestellt, dass es der Antragsteller selbst in der Hand hat, durch seine (erneute) melderechtliche Anmeldung bei der Antragsgegnerin das - nach Lage der Akten einzige - Hindernis für die Ausstellung der beantragten Ausweise zu beseitigen. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass er von dieser Selbsthilfemöglichkeit nicht zumutbar Gebrauch machen kann. Er hat nicht aufgezeigt und es ist auch nicht ersichtlich, dass für ihn eine (zusätzliche) Vorsprache bei der Antragsgegnerin zur Anmeldung etwa aus zeitlichen Gründen und eine Anmeldung aus sachlichen Gründen unzumutbar ist. Zumutbar ist es ihm insbesondere, zur Abwendung der in der Antragsschrift zum Anordnungsgrund angeführten Nachteile, die die Nichtausstellung der beantragten Ausweise für ihn hat, vorläufig von seinem Rechtsstandpunkt abzurücken, seine Löschung im Melderegister durch die Antragsgegnerin sei rechtswidrig erfolgt und nicht durch ihn, sondern durch die Antragsgegnerin rückgängig zu machen, diese sei ohne rechtlichen Grund ihrer Pflicht zur Folgenbeseitigung nicht nachgekommen und ihm sei so Unrecht getan worden. Die Wahrung dieses Rechtsstandpunkts ist für den Antragsteller kein zureichender Grund, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, dessen er zur kurzfristigen Erlangung der beantragten Ausweise nicht bedarf. Er kann seinen Rechtsstandpunkt vielmehr nach seiner erfolgten (Neu-)Anmeldung mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage auf rückwirkende Eintragung in das Melderegister oder auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung zu wahren suchen, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

6

Diese Gründe gelten auch für das Hilfsbegehren auf Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises und eines vorläufigen Reisepasses.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Für das auf Ausstellung von zwei Ausweisen gerichtete Begehren wird wegen der ‑ rechtlichen - Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes zwei Mal der halbe Auffangwert (5.000 Euro) zugrunde gelegt.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).