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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 34/26 und 19 E 17/26·24.02.2026

Eilbeschwerde wegen Schutzmaßnahmen gegen Mobbing an Sekundarschule zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Schutzmaßnahmen gegen Mobbing und die Verhinderung unmittelbaren Kontakts durch zwei Mitarbeiterinnen der Sekundarschule. Das OVG verwies die Beschwerden zurück und hielt die Beschwerde nach §146 VwGO für unbegründet. Verfahrensrügen führten nicht zum Erfolg; die Passivlegitimation der Stadt als Schulträgerin wurde verneint. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren sowie die Beiladung der Schule waren unzulässig bzw. ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung einstweiliger Schutzmaßnahmen und gegen die Beiladung der Schule zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Eilbeschwerde nach §146 VwGO ist nur dann begründet, wenn die in §146 Abs.4 VwGO gezogenen Prüfungsgrenzen durch die vorgetragenen Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen.

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Die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern begründet für sich genommen nicht den Erfolg einer Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO; das Beschwerdegericht prüft Verfahrensrügen nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen und mit Blick auf ihre Entscheidungsrelevanz.

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Für innere schulische Angelegenheiten (pädagogische, erzieherische oder betreuende Maßnahmen) ist regelmäßig das Land zuständig; der Schulträger ist primär für äußere Schulangelegenheiten passivlegitimiert.

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Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist nur in Ausnahmefällen zulässig (sachdienlich im Sinne von §91 Abs.1 VwGO analog), wenn sie keinen völlig neuen Streitstoff einführt und den entscheidungsreifen Rechtsstreit nicht wesentlich verzögert.

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Eine Beiladung nach §65 VwGO zum erstinstanzlichen Verfahren ist ausgeschlossen, sobald gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wurde; eine Beiladung kann dann nur noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO§ 86 Abs. 3 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 58a SGB VIII§ 91 Abs. 1 VwGO§ 65 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­4 L 2501/25

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde­verfahren.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 34/26 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Eilbeschwerde 19 B 34/26 ist unbe­gründet. Die in der Beschwerdebegründung darge­legten Gründe, auf welche die Prü­fung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuge­ben, geeignete und wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um sie vor weiteren Mobbinghandlungen, körperlichen Übergriffen sowie psychischen Belastungen im Schulbetrieb zu schützen, sowie sicherzustellen, dass die an der Sekundarschule S. tätigen Mitarbeiterinnen Frau L. und Frau A. bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen unmittelbaren pädagogischen, erzieherischen oder betreuenden Kontakt zu ihr ausüben.

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Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe Verfahrensfehler began­gen (Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hinsicht­lich des richtigen Antragsgegners und des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Vertretungsberechtigung der Mutter), führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfah­ren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrens­fehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Ober­verwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2023 - 19 B 69/23 - juris Rn. 12, m. w. N.

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Die Aufklärungsrüge griffe aber auch nicht durch, weil die vermisste Aufklärung hin­sichtlich der Vertretungsbefugnis der Mutter der Antragstellerin zu keiner für die An­tragstellerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss nicht auf eine fehlende Vertretungsbefugnis gestützt, sondern die Frage offen gelassen und den Antrag ungeachtet dessen - als unbegründet - abge­lehnt. Nach der nunmehr im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung der An­tragstellerin vom 19. Januar 2026 und der von ihr vorgelegten Auskunft über die Nichtabgabe einer Sorgeerklärung gemäß § 58a SBG VIIII der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2026 steht zudem fest, dass die Mutter der Antragstellerin allein vertre­tungsbefugt ist.

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Für einen Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht ist in der Sache nichts er­kennbar. Das Verwaltungsgericht hat bereits in der Eingangsverfügung vom 18. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass es die Zuständigkeit der Antragsgeg­nerin als Schulträgerin für das Begehren der Antragstellerin für zweifelhaft halte, und hat der Antragstellerin Gelegenheit gegeben darzulegen, inwieweit die Stadt Gelsen­kirchen als Schulträgerin Adressatin der behaupteten Unterlassungs- und Schutz­pflichten sei. Darüber hinaus ist die Frage der Zuständigkeit der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2025 nochmals zwischen den Beteiligten erörtert worden. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat trotz der vorangegangenen Hinweise keine Antragsänderung in Form eines Be­teiligtenwechsels vorgenommen. Vielmehr hat sie lediglich erklärt, die „vollständige Zuständigkeitsverneinung“ der Antragsgegnerin erscheine rechtlich nicht eindeutig, und hilfsweise beantragt, die Sekundarschule S. beizuladen.

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Inhaltlich sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Passivlegitimation der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin als Schulträgerin für die geltend ge­machten, das Schulverhältnis betreffenden Schutz- und Unterlassungsansprüche nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit des Schulträgers betreffe nur die sogenannten äußeren Schulangelegenheiten, während in dem Bereich der vorliegend einschlägi­gen inneren Schulangelegenheiten bzw. schulfachlichen Angelegenheiten die öffent­liche Schule Aufgaben des Landes wahrnehme, sodass entsprechende Ansprüche bzw. Rechtsmittel gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten seien. Dieser zu­treffenden Würdigung des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin mit dem Be­schwerdevorbringen in der Sache nichts entgegen, sondern erachtet diese offenbar mittlerweile selbst als richtig.

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Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde darauf abzielt, einen Beteiligtenwech­sel auf Antragsgegnerseite vorzunehmen, ist die damit begehrte Antragsänderung im Beschwerdeverfahren unzulässig.

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Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren kann nur in Ausnahmefäl­len analog § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich angesehen werden, wenn sie das Beschwerde­gericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff kon­frontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 19 B 969/25 - juris Rn. 26 und vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 - juris Rn. 13 m. w. N.

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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klage- bzw. Antragsänderung regelmäßig dann, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 - juris Rn. 52; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juni 2025, § 81 Rn. 53.

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Hiervon ausgehend ist die Sachdienlichkeit der Antragsänderung zu verneinen, weil durch sie der derzeit entscheidungsreife Rechtsstreit wesentlich verzögert würde. Das für die geltend gemachten materiellen Ansprüche zuständige Land Nordrhein-Westfalen ist bislang noch nicht im Verfahren beteiligt oder sonst mit den Anträgen befasst gewesen und hat deshalb auch weder Verwaltungsvorgänge zum Verfahren gereicht noch in der Sache Stellung genommen, was im Falle der Antragsänderung nachzuholen wäre.

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Die Beschwerde 19 E 17/26 gegen die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Beiladung der Sekundarschule S. in Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses ist jedenfalls unbegründet. § 65 Abs. 1 VwGO lässt eine Beiladung nur zu, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz an­hängig ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiladung im Ermessen des Gerichts steht (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder zwingend vorzunehmen ist (§ 65 Abs. 2 VwGO). Ist gegen die Entscheidung im Verfahren, zu dem die Beiladung begehrt wird, ein Rechtsmittel eingelegt worden, so kann eine Beiladung nur noch in dem betreffenden Rechtsmittelverfahren erfolgen.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 C 15.772 - juris Rn. 20, m. w. N.

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Danach ist eine Beiladung der Sekundarschule S. zum erstinstanzlichen Eilver­fahren bereits deshalb ausgeschlossen, weil dieses mittlerweile in der Beschwerde­instanz anhängig ist. Eine Beiladung der Schule zum Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin weder beantragt noch ist sie von Amts wegen vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte hilfsweise Beiladung vielmehr zu Recht abge­lehnt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsge­richts unter „2.“ des angefochtenen Beschlusses Bezug, der die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).