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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 303/02·19.02.2002

Antrag auf Zulassung der Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil seit dem 1.1.2002 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich die Beschwerde statthaft ist. Eine Umdeutung kommt bei anwaltlicher Vertretung nicht in Betracht. Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgen zugunsten der Gegenpartei.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts zu Gunsten der Gegenpartei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 146 VwGO ist gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) ausschließlich die Beschwerde statthaft; ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig.

2

Eine Umdeutung eines unstatthaften Antrags in das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde kommt bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern nicht in Betracht.

3

Die Kosten der zweiten Instanz sind nach § 154 Abs. 2 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.

4

Bei vorläufigen Regelungen ist der Streitwert wegen des lediglich vorläufig regelnden Charakters herabzusetzen; bei mehreren beantragten Fahrerlaubnisklassen sind die Auffangregelungen des § 13 GKG sowie anteilige Bewertungsmaßstäbe zu beachten.

Relevante Normen
§ Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 89/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) allein das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Eine Umdeutung des unstatthaften Antrags auf Zulassung der Beschwerde in das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde kommt zumindest bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern - wie hier - nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1998 - 4 B 30/98 -, NVwZ 1998, 1297).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR : 2 =) 2.500 EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 GKG). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse des Klägers an der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 und C1E, die die Klassen L und M umfasst, in einem Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und das Interesse des Klägers an der Fahrerlaubnis der Klasse A1 mit einem Viertel des Auffangstreitwerts anzusetzen ist. Der sich hieraus ergebende Betrag in Höhe von (4.000,- EUR + 1000,- EUR =) 5.000,- EUR ist entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 5 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses mit Blick auf den nur vorläufig regelnden Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte und damit auf (5.000,- EUR : 2 =) 2.500,- EUR festzusetzen. Diese Verminderung des Streitwertes hat das Verwaltungsgericht bei der Formulierung des Tenors des angefochtenen Beschlusses übersehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).