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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 292/23·23.03.2023

Einstweilige Anordnung: Rücktritt in Einführungsphase – Antrag abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung, die Jahrgangsstufenkonferenz solle seinen Rücktritt in die Einführungsphase genehmigen. Das OVG hat die Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und den Antrag abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die Konferenzentscheidung ließ keinen rechtlich relevanten Fehler erkennen; zudem schließt §46 Abs.8 Satz1 SchulG NRW eine selbstständige Aufnahme durch die aufnehmende Schule aus.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zum Rücktritt in die Einführungsphase abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und keine Rechtsfehler der Jahrgangsstufenkonferenz.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 46 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW verhindert, dass der Schulleiter einer Schule mit gymnasialer Oberstufe einen Schüler der Jahrgangsstufe 12 einer anderen solchen Schule unabhängig von einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 APO‑GOSt in die Einführungsphase aufnimmt.

2

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; dieser ist nicht bereits durch den bloßen Antrag zu fingieren.

3

Die Bewertung und Prognosekompetenz der Jahrgangsstufenkonferenz unterliegt einem sachlichen Beurteilungsspielraum; eine Entscheidung ist nur bei Rechtsfehlern oder offensichtlicher Willkür zu beanstanden.

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Im Beschwerdeverfahren nach §§ 146,147 VwGO prüft das übergeordnete Gericht nur die fristgerecht und substantiiert dargelegten Gründe der Beschwerde.

Relevante Normen
§ SchulG NRW § 46 Abs 8 Satz 1§ APO-GOSt § 18 Abs 3 Satz 4§ APO-GSt § 19 Abs 1§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 L 93/23

Leitsatz

§ 46 Abs 8 Satz 1 SchulG NRW schließt es aus, dass der Schulleiter einer Schule mit gymnasialer Oberstufe einen Schüler der Jahrgangsstufe 12 einer anderen solchen Schule unabhängig von einer Genehmigung seines Rücktritts nach § 19 Abs 1 APO-GOSt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufnimmt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragsgegners vor Ablauf der noch bis zum 11. April 2023 (Dienstag nach Ostern) laufenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Er hat beiden Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum heutigen Tag, 14.00 Uhr, gegeben. Der Antragsgegner hat die Beschwerde deutlich vor dem Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt und umfassend begründet. Ihm geht es erklärtermaßen darum, das derzeitige unentschuldigte Fernbleiben des Antragstellers vom Unterricht des ersten Jahres der Qualifikationsphase am Kreisgymnasium I.     so schnell wie möglich zu beenden, um keine Gefährdung der Beurteilbarkeit seiner Leistungen in den noch verbleibenden 11 Schulwochen des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 zu riskieren. Dieses Anliegen ergibt sich auch aus dem Protokoll der Jahrgangsstufenkonferenz vom 20. März 2023, welches der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. März 2023 vorgelegt hat. Weder diesem Schriftsatz noch der Beschwerdeschrift war zu entnehmen, dass der Antragsgegner weiteren Beschwerdevortrag beabsichtigt.

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses abzulehnen. Er hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass die Jahrgangsstufenkonferenz der Jahrgangsstufe 12/I des Kreisgymnasiums I.     den von ihm beantragten Rücktritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe genehmigt (§ 18 Abs. 3 Satz 4, § 19 Abs. 1 APO-GOSt).

3

Das Verwaltungsgericht hat diesen Anspruch im Kern auf die Feststellung gestützt, die Jahrgangsstufenkonferenz habe sich in ihrer Sitzung vom 16. Januar 2023 ihren Bewertungs- und Prognosespielraum mit ihrer Annahme zu sehr eingeschränkt, bei nur einem Defizit in den bisherigen Kursabschlussnoten gebe es für sie keinen Handlungsspielraum bei ihrer Entscheidung über den Rücktritt (S. 3 des Beschlusses). Mit seinem ergänzenden Sachvortrag in der Beschwerdeschrift (S. 3) sowie der Klarstellung im vorletzten Absatz zu Nr. 2 des erwähnten Konferenzprotokolls vom 20. März 2023 hat der Antragsgegner diese Feststellung des Verwaltungsgerichts nachträglich entkräftet. Danach hat die Jahrgangsstufenkonferenz ihre Bewertungs- und Prognoseentscheidung über eine weitere erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers im ersten Jahr der Qualifikationsphase sowohl in ihrer Sitzung vom 16. Januar 2023 als auch in derjenigen vom 20. März 2023 maßgeblich auf eine Einordnung der im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 erbrachten Leistungen des Antragstellers in seinen auch zuvor gezeigten Leistungsrahmen sowie auf seine nach Beratung gezeigte deutliche Leistungssteigerung im Fach Philosophie gestützt. Unter diesen nunmehr geklärten Umständen lässt die Entscheidung der Jahrgangsstufenkonferenz keinen rechtlich relevanten Fehler erkennen.

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Die Beschwerdeerwiderung des Antragstellers vom heutigen Tag rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zu Unrecht unterstellt er dem Antragsgegner darin eine „Implimentierung des Inhalts der nur für Wiederholungen (mindestens eines ganzen Schuljahres) geltenden Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt in die für Rücktritte geltende Regelung des § 19 Abs. 1 APO-GOSt“. Unzutreffend ist insbesondere auch die im Vollstreckungsverfahren 8 M 9/23 VG Minden sowie unter VIII. der Beschwerdeerwiderung vertretene Rechtsauffassung des Antragstellers, für den Konferenzbeschluss nach § 18 Abs. 3 Satz 4, § 19 Abs. 1 APO-GOSt sei inzwischen die Gesamtschule I.     /X.         zuständig. Seine umfangreichen Ausführungen zum Schulwechsel und zum Aufnahmeanspruch an dieser Gesamtschule sind für den hier streitigen Rücktrittsanspruch nach § 19 Abs. 1 APO-GOSt unerheblich. Abgesehen davon vernachlässigt er dabei § 46 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW, wonach ein Schüler, der die Schule wechselt, im Rahmen der Verweildauer in die Jahrgangsstufe aufgenommen wird, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entspricht. Die Vorschrift schließt es aus, dass der Schulleiter der Gesamtschule I.     /X.         ihn unabhängig von einer Genehmigung seines Rücktritts nach § 19 Abs. 1 APO-GOSt in die Einführungsphase der dortigen gymnasialen Oberstufe aufnimmt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).