Beschwerde gegen Ausnahmegenehmigung zur Bestattung in privatem Erbbegräbnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 1 S. 2 BestG NRW zur Bestattung seiner Stiefmutter in einem privaten Erbbegräbnis. Das OVG beschränkt die Prüfung auf die vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO) und sieht keine offenkundige Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Hygiene- und wasserrechtliche Einwände sind nicht substantiiert; die sofortige Vollziehung und die Kostenentscheidung bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Genehmigung zur Bestattung in einem privaten Erbbegräbnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung und Kostenentscheidung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Begründungsgründe; nur diese können eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen.
Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die schutzwürdige Rechtsposition des Antragstellers gegenüber der angegriffenen Norm substantiiert dargelegt wird.
Ein privates Erbbegräbnis ist nicht ohne weiteres auf genealogische Blutsverwandte beschränkt; angeheiratete Familienmitglieder sind nicht generell von Bestattungen ausgeschlossen.
Hygiene- und Friedhofsrichtlinien für öffentliche Friedhöfe sind nicht automatisch und uneingeschränkt auf einzelne Bestattungen in privaten Erbbegräbnissen übertragbar; hierfür sind substantielle Anhaltspunkte erforderlich.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen; Kostenentscheidungen richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und können die Kosten der Beigeladenen umfassen, wenn diese notwendige Verfahrensbeteiligte sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 180/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt 2.500,-- Euro.
Der Tenor des Beschlusses soll den Beteiligten vorab bekannt gegeben werden
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Es kann auf sich beruhen, ob der Antragsteller antragsbefugt ist, was voraussetzte, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW auch seine Rechte als (potentieller) Erbe und künftiger Eigentümer des für die Bestattung vorgesehenen Erbbegräbnisplatzes zu schützen bestimmt ist. Denn dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung vom 18. Februar 2015 zur Bestattung der verstorbenen Stiefmutter des Antragstellers, H. von T. -L. , außerhalb eines Friedhofs offensichtlich rechtswidrig wäre.
Der Beschwerdeeinwand gegen die Annahme eines besonderen Falls im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW, ein privates Erbbegräbnis sei ein bestimmter Platz, auf dem eine Familie oder ein Geschlecht das vererbliche Recht auf Nutzung zur Bestattung der Überreste ihrer verstorbenen Mitglieder habe, und setze demgemäߠ ‑ hier fehlende - verwandtschaftliche Beziehungen der Verstorbenen zur Familie voraus, dringt nicht durch. Der Antragsteller zeigt keinen Rechtsgrundsatz oder allgemeinen Erfahrungssatz auf, aus dem sich ergibt, dass private Erbbegräbnisse heute nur für die Bestattung der genealogischen Familienangehörigen des Gründers oder Nutzungsberechtigten bestimmt und ein angeheiratetes Familienmitglied eines (früheren) Nutzungsberechtigten von der Bestattung bestimmungsgemäß ausgeschlossen ist; ein solcher Grundsatz ist auch nicht ersichtlich.
Dass die angefochtene Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW materiell-rechtliche Abwehrrechte in wasserhaushalts- oder hygienerechtlicher Hinsicht,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 ‑ 19 A 546/02 -, NWVBl 2004, 382, juris, Rdn. 38 ff.,
verletzt, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand für die vorliegende eilbedürftige Entscheidung nicht anzunehmen. Die Einwände des Antragstellers in Bezug auf die Hygiene-Richtlinie, etwa in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BestG, dringen nicht durch. Es begegnet schon durchgreifenden Zweifeln, ob die Richtlinien, die sich für die Anlegung von Friedhöfen, die für eine Nutzung von längerer Dauer mit einer Vielzahl von Bestattungen bestimmt sind, Aussagekraft beimessen, für die Beurteilung der Anforderungen an eine einzelne Bestattung in einem für gelegentliche Bestattungen vorgesehenen privaten Erbbegräbnisplatz ohne Weiteres und uneingeschränkt herangezogen werden können. Davon abgesehen ist insbesondere dafür, dass die Einhaltung angemessener Anforderungen der Hygiene-Richtlinien durch die Auflagen in der Genehmigung vom 18. Februar 2015 nicht sichergestellt wäre, nichts von Substanz ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in dem Erbbegräbnis in der Vergangenheit bereits Bestattungen stattgefunden haben, nach Aktenlage zuletzt 1994 diejenige des Vaters des Antragstellers, ohne dass Unzuträglichkeiten unter dem Aspekt der Hygiene hervorgetreten sind.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, den - formellen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsteller auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen entspricht der Billigkeit, weil diese als Genehmigungsempfängerin und daher notwendig Beigeladene ohne ihr Zutun in das Verfahren einzubeziehen war.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.