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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 258/24·27.03.2024

Einstellung des Verfahrens nach Schulaufnahme (OVG NRW, 19 B 258/24)

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller hatten gegen eine Entscheidung zum Schulaufnahmeverfahren Beschwerde eingelegt; nachdem die Schulleitung die Schülerin aufgenommen hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das OVG stellte das Verfahren gemäß §87a VwGO ein, erklärte den angefochtenen Beschluss insoweit wirkungslos und setzte den Streitwert auf 2.500 € fest. Die Kosten wurden den Antragstellern auferlegt, da die Beschwerde zum Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsereignisses unzulässig war und voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Ausgang: Verfahren nach Erledigungserklärung wegen Schulaufnahme gemäß §87a VwGO eingestellt; Kosten den Antragstellern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann durch Beschluss nach §87a Abs.1 Nr.3, Abs.3 VwGO eingestellt werden, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.

2

Die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit eines gerichtlichen Beschlusses richtet sich nach §173 Satz1 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 Satz1 ZPO.

3

Nach Eintritt des erledigenden Ereignisses sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu verteilen (§161 Abs.2 Satz1 VwGO); unzulässige oder aussichtslose Rechtsbehelfe können zur Kostentragung der antragstellenden Partei führen.

4

Eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingereicht wurde (§146 Abs.4 VwGO); das Fehlen der Begründung ist bei der Bewertung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen.

5

Bei der Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz bestimmt sich der Wert nach der Bedeutung des begehrten Verwaltungshandelns (hier: Schulaufnahme); der Senat kann in ständiger Praxis den halben Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG zugrunde legen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 Nr. 3§ 87a Abs. 3§ 92 Abs. 2 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.v.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 230/24

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. März 2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Berichterstatter stellt das Verfahren entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss ein, weil die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, nachdem der Schulleiter der Integrierten Gesamtschule D. die Antragstellerin zu 1. in die Klasse 5 aufgenommen hat. Die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

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Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge den Antragstellern aufzuerlegen. Ihre Beschwerde war im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch keine Beschwerdebegründung eingereicht hatten. Dass die Begründungsfrist noch bis zum 8. April 2024 lief, ändert daran nichts. Abgesehen davon wäre die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses voraussichtlich auch erfolglos geblieben.

4

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.

5

OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑, juris, Rn. 9, vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 -, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 27. Mai 2021 - 19 E 428/21 -, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47, und vom 26. März 2013 ‑ 19 E 1009/12 -, NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).