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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 2497/97·22.10.1997

Zulassung der Beschwerde zu integrativer Beschulung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Zulassung der Beschwerde mit Bezug auf einen Anspruch auf integrative Beschulung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO ab, da die Voraussetzungen (insbesondere grundsätzliche Bedeutung) nicht vorliegen. Die Entscheidung war zudem doppelt begründet; für beide Begründungsteile wurden keine Zulassungsgründe dargelegt. Kosten- und Streitwertentscheidung (4.000 DM) wurden getroffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO verworfen; Kosten- und Streitwertfestsetzung (4.000 DM).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung einer Beschwerde nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO setzt das Vorliegen der gesetzlich genannten Zulassungsgründe (z.B. grundsätzliche Bedeutung) voraus.

2

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich nicht beantwortete Frage aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts oder verallgemeinerungsfähige Auswirkungen erforderlich macht.

3

Ist eine Entscheidung in selbständig tragender Weise doppelt begründet, muss für jeden Begründungsteil ein eigener Zulassungsgrund vorliegen.

4

Einstweilige Anordnungen sind gegen belastende Verwaltungsakte grundsätzlich unzulässig, soweit der vorläufige Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO vorgesehen ist; zudem fehlt Rechtsschutzinteresse, wenn der angefochtene Bescheid bereits bestandskräftig entschieden ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO§ Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 153 VwGO§ 132 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 1570/97

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.

3

Die Antragstellerin hat sich unter anderem darauf berufen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das ist nicht der Fall.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Beschwerdeentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet.

5

Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob sie einen Anspruch auf integrative Beschulung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes herleiten kann, betrifft lediglich die Alternativbegründung, durch die das Verwaltungsgericht den Hauptantrag abgelehnt hat (S. 5: "Darüber hinaus ist der Hauptantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auch unbegründet ...").

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Ist aber eine Entscheidung - wie hier - in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so muß im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund gegeben sein.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22, vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N. und vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -

8

Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat keine Zulassungsgründe geltend gemacht, die sich auf die Hauptbegründung des angefochtenen Beschlusses beziehen, daß der Hauptantrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - hinsichtlich der Bescheide des Antragsgegners vom 16. August 1991 und 3. Juli 1997 nicht statthaft ist, weil es sich um belastende Verwaltungsakte handelt und vorläufiger Rechtsschutz dementsprechend gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen wäre, - hinsichtlich des Bescheides vom 25. April 1997 unzulässig ist, da kein Rechtsschutzinteresse für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung besteht, weil durch diesen Bescheid das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Begehren bestandskräftig abgelehnt worden ist.

9

Für die Entscheidung über den Hilfsantrag ist die von der Antragstellerin mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage ebenfalls nicht erheblich. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in eine Grundschule im Schuljahr 1997/98 kann nämlich schon deshalb nicht bestehen, weil sie durch das Zeugnis der Gemeinschaftsgrundschule C. vom 2. Juli 1997 in die Klasse 5 und damit - nach dem Besuch der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule in der Fassung vom 14. November 1996 (GV NW S. 478) in vier aufsteigende Klassen gegliederten Grundschule - in die Sekundarstufe I versetzt worden ist, der die Klasse 5 zuzurechnen ist (vgl. § 5 a Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

11

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.