Beschwerde zurückgewiesen: Feststellung einer Zweck-/Scheinehe und Ausschluss von Bleiberechtsregelung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, das das Vorliegen einer Zweck- bzw. Scheinehe bejahte und einen Aussetzungsantrag ablehnte. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil frühere gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene, teils von Dritten mitunterzeichnete Aussagen und widersprüchliche Angaben entscheidend und glaubhaft gewürdigt wurden. Anhörungsaussagen vor dem Familiengericht, die keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen enthielten, blieben ohne Gewicht. Die Antragsteller sind zudem von der IMK-Bleiberechtsregelung ausgeschlossen; Kostenentscheidungen wurden getroffen.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung einer Zweck-/Scheinehe und Ablehnung des Aussetzungsantrags als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe beschränkt; fehlt es daran, rechtfertigt dies keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Zur Feststellung des Vorliegens einer Zweck- oder Scheinehe können frühere bei der Ausländerbehörde gemachte, auch von Dritten mitunterzeichnete Aussagen und widersprüchliche Erklärungen als glaubhaft gewürdigt werden.
Äußerungen in einem familiengerichtlichen Anhörungstermin, die lediglich die allgemeine Behauptung gemeinsamen Wohnens enthalten und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vortragen, sind für die verwaltungsrechtliche Beurteilung einer Scheinehe unbeachtlich.
Liegt eine Zweck- oder Scheinehe vor und ist dadurch eine vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich erhebliche Umstände gegeben, scheidet eine Berücksichtigung unter den IMK-Bleiberechtsregelungen aus.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens trifft das Gericht nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1908/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es, unabhängig davon, ob den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt ist, nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es hier für die Annahme einer Zweck- oder Scheinehe nicht darauf an, ob die Angaben der Antragstellerin zu 1. und ihres früheren Ehemannes bei ihrer Anhörung am 15. Mai 2006 durch das Familiengericht in ihrem Scheidungsverfahren wohl höher stehen" als irgendeine Aussage eines Nachbarn". Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung vom Vorliegen einer Zweck- oder Scheinehe nicht maßgeblich auf die Aussagen von Nachbarn, die diese am 22. Juni 2004 bei der Befragung von Mitarbeitern des Außendienstes der Ausländerbehörde gemacht haben, gestützt, sondern - neben widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin zu 1. und ihres früheren Ehemannes zum Tag seines (angeblichen) Auszugs aus der Wohnung - entscheidend auf die von seiner Mutter mit unterzeichnete Aussage des früheren Ehemannes bei der Ausländerbehörde vom 22. Juni 2004. Es hat diese Aussage mit überzeugenden Gründen als gegenüber der im Kern gegenteiligen notariell erklärten Versicherung an Eides Statt des früheren Ehemannes der Antragstellerin zu 1. vom 8. Dezember 2005 und dessen Einlassung gegenüber der Ausländerbehörde am 24. Januar 2006 glaubhaft gewürdigt und hierfür auch die Angaben herangezogen, die seine Mutter am 24. Januar 2006 gegenüber der Ausländerbehörde gemacht hat. Demgegenüber fallen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, (auch) die Angaben der Antragstellerin zu 1. und ihres früheren Ehemannes bei der Anhörung durch das Familiengericht am 15. Mai 2006 nicht ins Gewicht. Diese enthalten keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen, sondern lediglich die - allgemeine - Behauptung, beide Eheleute hätten nach der Heirat im November 2000 bis zur Trennung am 24. Juni 2004 zusammengelebt; dieser Behauptung ist aber durch die zutreffende Würdigung des Verwaltungsgerichts, die im Beschwerdeverfahren nicht weiter in Frage gestellt worden ist, die Grundlage entzogen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen können sich die Antragsteller nicht auf die Bleiberechtsregelung der IMK vom 17. November 2006 berufen, weil sie nach deren Nummer 6.1 von der Regelung ausgeschlossen sind. Denn mit dem Vorliegen einer Zweck- oder Scheinehe ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1. mit ihren Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Herstellung und Aufrechterhaltung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft die Ausländerbehörde im Sinne von Nummer 6.1 der Bleiberechtsregelung vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, nämlich das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, getäuscht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).