Beschwerde gegen Schulzuweisung nach §46 Abs.7 SchulG NRW zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Zuweisung zur O.-Realschule und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zentrale Frage war, ob die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen den Schulbesuch unzumutbar machen. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Vorbringen für unsubstantiiert und wies die Beschwerde zurück. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Zuweisung zur Realschule als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Unzumutbarkeit eines Schulbesuchs ist nur gegeben, wenn konkrete, glaubhaft gemachte und substantiiert belegte Umstände dargelegt werden; bloße Gesundheitsbehauptungen oder Hinweis auf geplante Diagnostiktermine genügen nicht.
Im Beschwerdeverfahren nach §146 VwGO ist das Verwaltungsgericht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Prüfungsgründe beschränkt; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus.
Bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich die Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß §§47, 52, 53 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 5395/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die mit der Beschwerde vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der gegen den Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung vom 11. Oktober 2017 gerichteten Klage anzuordnen.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgetragen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner auf § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW gestützten Zuweisung zur O.-Realschule in L. begründen könnten. Mit der bloßen Behauptung, er leide an gesundheitlichen Beschwerden, deretwegen er den Schulweg nicht bewältigen könne und die es erforderten, dass seine Eltern die Schule in kürzester Zeit erreichen können, ist die Unzumutbarkeit des Besuchs der -O.-Realschule nicht belegt. Ebenso wenig genügt die Mitteilung, er habe im Januar einen zweiten Termin zur kinderpsychiatrischen Diagnostik wahrgenommen und es seien weitere Termine geplant.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).