Beschwerde: Schule nicht beteiligungsfähig gegenüber Schulträger (§ 15 SchMG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Beschwerde in Angelegenheiten der Schulmitwirkung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil Mitwirkungsrechte nach § 15 SchMG der Schule keine eigenen prozessualen Rechte gegenüber dem Schulträger verleihen. Auch Schulkonferenz und Schulleiter seien nicht beteiligungsfähig. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde als unbegründet/abgewiesen; Schule, Schulkonferenz und Schulleiter mangels Beteiligungsfähigkeit nicht klagebefugt; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Abstrakte Rechtssätze
Mitwirkungsrechte nach § 15 SchMG begründen keine eigenen subjektiven Rechte der Schule gegenüber dem Schulträger, die eine gerichtliche Geltendmachung rechtfertigen.
Fehlt es an solchen eigenen Rechten, fehlt der Schule die Beteiligungsfähigkeit in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Schulträger; das Verfahren ist daher nicht zulässig.
Die Schulkonferenz als Mitwirkungsorgan ist im Verhältnis zum Schulträger von vornherein nicht beteiligungsfähig und kann deshalb nicht Antragsstellerin in einem gerichtlichen Verfahren sein.
Auch der Schulleiter besitzt keine eigenständige Beteiligungsfähigkeit zur gerichtlichen Durchsetzung der in § 15 SchMG geregelten Mitwirkungsrechte gegenüber dem Schulträger.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 1104/88
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Der Antragsteller hat nichts zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen, was Anlaß gäbe, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, daß dem Antragsteller die Beeiligungsfähigkeit in Verfahren der vorliegenden Art nicht zusteht. Ungeachtet der Tatsache, daß nach § 15 des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammenwirken und demzufolge die Schule vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten zu beteiligen ist, erwachsen der Schule im Verhältnis zum Schulträger daraus keine eigenen Rechte, deren Verletzung sie in einem gerichtlichen Verfahren als Antragsteller mit Erfolg rügen könnte.
Auch der Senat hat davon abgesehen, eine Rubrumberichtigung dergestalt vorzunehmen, daß (zusätzlich oder an Stelle der Schule) die Schulkonferenz als Antragstellerin auftritt. Diesem Mitwirkungsorgan kommt im Verhältnis zum Schulträger von vornherein keine Beteiligungsfähigkeit zu,
vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Juli 1985 ‑ 5 B 1129/85 -.
Aus den gleichen Gründen entfällt auch die Möglichkeit, den Schulleiter als beteiligungsfähigen Antragsteller "auftreten" zu lassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,-- DM festgesetzt, §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.