Beschwerden gegen Ablehnung von PKH und Aussetzung der Vollziehung bei Lernbehinderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beklagte die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Lernbehinderung). Das Gericht hielt die Vorinstanzentscheidungen für zutreffend und verwies auf fehlende Erfolgsaussichten und die summarische Prüfung im Eilrechtsschutz. Schulische Berichte und ein sonderpädagogisches Gutachten stützten die Entscheidung; ein weiteres Gutachten war im einstweiligen Verfahren nicht zuzulassen. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerden gegen Ablehnung von PKH und Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist der PKH-Antrag zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Im einstweiligen Rechtsschutz beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO); eine Aussetzung der Vollziehung ist nur bei erkennbaren Erfolgsaussichten oder Rechtsfehlern der Vorentscheidung zu gewähren.
Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind in erster Linie das in der Schule gezeigte Lern- und Leistungsverhalten sowie schulische Befunde maßgeblich; außerschuliche Gutachten verdrängen diese nicht ohne weiteres.
Lernbehinderung i.S.v. § 5 Abs. 1 AO-SF kann trotz zwischenzeitlicher spezieller Förderung in Kleingruppen vorliegen, wenn diese Fördermaßnahmen nicht zu entscheidenden Lern- und Entwicklungsfortschritten geführt haben.
In einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht angezeigt, wenn die vorhandenen schulischen Befunde und Gutachten eine summarische Entscheidung ermöglichen.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf18 K 5982/0902.02.2010Neutral
- Verwaltungsgericht Arnsberg10 L 584/0808.09.2008ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 24.10.2006, 19 B 2071/06
- Verwaltungsgericht Münster1 L 434/0805.08.2008Neutral
- Verwaltungsgericht Aachen9 L 253/0731.07.2007ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 19 B 2071/06 -
- Verwaltungsgericht Arnsberg10 K 2161/0623.01.2007Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 770/06
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert im Beschwerdeverfahren 19 B 2071/06 beträgt 2.500 EUR.
Gründe
Die Beschwerde 19 E 1091/06 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde 19 B 2071/06 gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist ebenfalls unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller ein seit Anfang 2006 bestehendes Angebot" der besonderen Förderung durch eine Sonderpädagogin nicht habe wahrnehmen können, da seine Erziehungsberechtigten von der Fördermaßnahme nicht unterrichtet worden seien. Es kann dahin stehen, ob die Grundschule die Eltern des Antragstellers über die Fördermaßnahme eigens unterrichtet hat. Entscheidend für das Vorliegen einer Lernbehinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller besondere schulische Fördermaßnahmen einschließlich der angeführten speziellen Förderung in einer Kleingruppe durch eine Sonderpädagogin ab Anfang 2006 tatsächlich erhalten hat, ohne dass diese zu entscheidenden Lern- und Entwicklungsfortschritten geführt haben. Dass der Antragsteller ab Anfang 2006 in einer Kleingruppe durch eine Sonderpädagogin speziell gefördert worden ist, ist in dem Bericht der Grundschule vom 25. Februar 2006 festgehalten, in dem überdies die speziellen Förderbereiche (Wahrnehmung, Konzentration, Lesefertigkeit, Abschreibübungen, Satzbau, Grammatik, kleinschrittige Wiederholung in Mathematik im Zahlenraum bis 20/100, Uhrzeit, Kalender, Jahreszeiten) konkret angegeben sind. Die tatsächliche Förderung in einer Kleingruppe durch eine Sonderpädagogin ergibt sich zudem aus der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners, der sich diese Tatsache vom Schulleiter der Grundschule durch Rückfrage hat bestätigen lassen. Zweifel am Vorliegen dieser Tatsache bestehen danach nicht.
Die Aussagekraft des sonderpädagogischen Gutachtens vom 30. Mai 2006 mit seinen entscheidenden fachlichen Aussagen zum Vorliegen einer Lernbehinderung und zum sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers wird unter den Aspekten Gründlichkeit" und Sorgfältigkeit" nicht durch das Beschwerdevorbringen in Frage gestellt, die Angabe im Gutachten zum Lebensumfeld, B. teile sein Zimmer mit seinem 20 Jahre alten Bruder, was einen Fernsehkonsum bis in den Abend hinein bedeute, treffe nicht zu, da B. schon seit dem Umzug im Februar 2005 in eine andere Wohnung das Zimmer nicht mehr mit seinem Bruder teile. Abgesehen davon, dass das Gutachten hierzu auf den Bericht der Grundschule vom 25. Februar 2006 verweist, in dem der in Rede stehende Punkt nur in der Vergangenheitsform umschrieben ist, so dass es möglich erscheint, dass die Gutachter ihre Aussage ebenfalls als auf die Vergangenheit bezogen verstanden haben, betrifft der Kritikpunkt nur einen untergeordneten Einzelaspekt, durch den die sonstige umfangreiche und detaillierte Darstellung des Lern- und Arbeitsverhaltens des Antragstellers in der Grundschule in deren Bericht vom 25. Februar 2006, die die Gutachter in ihre Begutachtung aufgenommen haben, nicht in Frage gestellt wird. Überdies lässt sich in Auswertung dieses Berichts und insbesondere auch der drei vorliegenden Zeugnisse der Grundschule nicht feststellen, dass sich die Verbesserung der Wohnsituation nach dem Umzug positiv auf das Lern- und Arbeitsverhalten des Antragstellers ausgewirkt hat.
Weiter wird die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht durch die bloße Bezugnahme auf das Gutachten über die intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers vom 27. Juli 2006 in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Gutachten befasst und insbesondere zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass sich in Fällen der Lernbehinderung die Fragen nach dem sonderpädagogischen Förderbedarf und dem Förderort grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und sonstigen Verhalten des Schülers beurteilen und der Begutachtung durch einen außerschulischen Gutachter grundsätzlich nicht zugänglich sind. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander; sie zeigt insbesondere nicht auf, dass das Gutachten vom 27. Juli 2006 überlegene sachverständige Erkenntnisse zum individuellen schulischen Förderbedarf des Antragstellers bietet.
Schließlich geben die mit der Beschwerde angeführten weit überdurchschnittlichen" Leistungen des Antragstellers, die dieser in der von ihm besuchten Förderschule z. B. bei einem Diktat oder in einer Mathematikarbeit erbracht hat, nichts dafür her, dass der Antragsteller nicht lernbehindert im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF ist oder im Unterricht einer allgemeinen Schule (Grundschule) hinreichend seinem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend gefördert werden kann. Das angeführte schwierige" Diktat ist nicht vorgelegt worden. Es ist deshalb insbesondere nicht ersichtlich, dass das Diktat über das Anforderungs- und Leistungsniveau der Förderschule hinausging. Die Leistungen des Antragstellers in der vorgelegten Mathematikarbeit sprechen nicht gegen den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, weil die Arbeit Additions- und Subtraktionsaufgaben im Zahlenraum bis 100 zum Gegenstand hat, die dem Antragsteller aus der Grundschule bekannt sind. Derartige Aufgaben kann er auch nach dem Bericht der Grundschule ohne größere Schwierigkeiten rechnen. Der Schwerpunkt seines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich des Faches Mathematik liegt vielmehr darin, dass er schriftliche Aufgabenstellungen nicht hinreichend erfassen kann und bei unbekannten Aufgaben überfordert ist.
Die vom Antragsteller beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen und auch schon deshalb nicht in Betracht, weil hierfür im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).