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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 202/22·10.02.2022

Beschwerde verworfen: Faxeinreichung unzulässig nach §55d VwGO; aufschiebende Wirkung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersammlungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragsteller gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde vom OVG NRW als unzulässig verworfen, weil die Einreichung per Telefax die seit 1.1.2022 geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §55d VwGO verletzte. Eine Ausnahme wurde nicht glaubhaft gemacht; die Kammer sah auch von einer Nachreichaufforderung ab. Soweit in der Sache entschieden wurde, rechtfertigten die vorgebrachten Gründe nicht die Gewährung aufschiebender Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Kosten den Antragstellern auferlegt, Streitwert auf 7.500 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, sind nach §55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument zu übermitteln; eine Einreichung per Telefax ist insoweit unzulässig, sofern keine Ausnahme gem. §55d Satz 3 VwGO glaubhaft gemacht wird.

2

Das Gericht kann von der Anforderung, ein elektronisches Dokument nachzureichen (§55d Satz 4 VwGO), absehen, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht geltend macht, dass eine vorübergehende Unmöglichkeit der formgerechten Einreichung vorliegt.

3

Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach §80 Abs.5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die vorgebrachten Gründe die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise entkräften; bloße Hinweise auf die Zulässigkeit einer ausländischen Versammlung oder fehlende mediale Wahrnehmung genügen nicht.

4

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach §154 Abs.2 VwGO bzw. §§47, 52, 53 GKG und sind bei Verwerfung der Beschwerde entsprechend zu treffen.

Relevante Normen
§ 55d Satz 1 VwGO§ 55d Satz 3 VwGO§ 55d Satz 4 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 219/22

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die per Telefax eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Nach § 55d Satz 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine Ausnahme nach § 55d Satz 3 VwGO haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

3

Von einer Anforderung nach § 55d Satz 4 VwGO, ein elektronisches Dokument nachzureichen, sieht der Senat deshalb ab, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die vorübergehende Unmöglichkeit einer formgerechten Einreichung schon nicht geltend gemacht hat. Unabhängig davon wäre eine formgerecht eingereichte Beschwerde der Antragsteller jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Sie entkräften insbesondere nicht die tragende Erwägung des angefochtenen Beschlusses, die von § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorausgesetzte konkrete Gefährdungslage sei ausreichend durch die auf dessen Seite 5 näher bezeichneten konkreten Tatsachen begründet, die ihre Grundlage in den eigenen Stellungnahmen der Antragsteller in der Anhörung finden. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht verkannt, „dass es sich bei dem Lukovmarsch um eine angemeldete und von den bulgarischen Behörden genehmigte Versammlung handelt“, die „in Deutschland keine mediale Wahrnehmung erfahren“ habe. Auch die Stellung des Antragstellers zu 1. als Auslandsbeauftragter der Partei „DIE RECHTE“ und der Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Februar 2020 ‑ 17 L 249/20 ‑ rechtfertigen insoweit keine andere Entscheidung.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).