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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1984/99·28.11.1999

OVG NRW: Beschwerdezugang und einstweilige Untersagung der Abschiebung wegen psychischer Erkrankung

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen ihre Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina mit dem Vorbringen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. Das OVG ließ die Beschwerde zu und untersagte vorläufig die Abschiebung bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Es sah ernstliche Zweifel an der Verneinung der Glaubhaftmachung durch das VG, da mehrere ärztliche Atteste eine schwere, behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nahelegen und Zweifel an der Versorgungslage im Herkunftsland bestehen. Verfassungsrechtliche Schutzgüter (Art. 2 GG) und effektiver Rechtsschutz rechtfertigten die einstweilige Maßnahme.

Ausgang: Beschwerde wird zugelassen und vorläufige Untersagung der Abschiebung bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel bestehen, ob die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint hat.

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Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt vor, wenn bei Rückkehr eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung einer Erkrankung zu befürchten ist, weil erforderliche Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unzureichend sind.

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Die Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses kann durch zusammenhängende ärztliche Atteste gestützt werden; Lageberichte und Erkenntnisse über überlastete Behandlungskapazitäten im Herkunftsland können ernstliche Zweifel an der Verfügbarkeit erforderlicher Versorgung begründen.

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Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung können verfassungsrechtliche Schutzpflichten (Art. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Anordnung einer einstweiligen Untersagung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 86 Abs. 1 VwGO§ Art. 2 Satz 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 1175/99

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Dem Antragsgegner wird vorläufig bis zur Entscheidung des Beschwerdeverfahrens untersagt, die Antragstellerin abzuschieben.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstlich zweifelhaft ist, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches verneint hat. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG glaubhaft gemacht ist.

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Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist gegeben, wenn die Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung einer Erkrankung besteht, weil die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat unzureichend sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 (525).

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Diese Voraussetzungen könnten hier erfüllt sein.

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Nach den ärztlichen Attesten des Nervenarztes und Psychiaters Dr. S. vom 17. September 1996, 14. April und 5. Mai 1997, 20. Mai 1998 sowie 6. Januar und 30. Juni 1999 leidet die Antragstellerin an einem reaktiven Angstsyndrom und einer anhaltenden depressiven Reaktion. Die Antragstellerin gab ihm gegenüber an, daß sie bereits in Bosnien-Herzegowina "langfristig" stationär behandelt worden sei. Bei der letzten Kontrolluntersuchung am 30. Juni 1999 konnte Dr. S. wie bei den vorhergehenden Untersuchungen keine Besserung des Gesundheitszustandes feststellen. Nach dem Attest des praktischen Arztes Dr. B. vom 15. Juli 1999 besteht bei der Antragstellerin eine langjährige Depression, die schon mehrfach eine stationäre Behandlung erforderte. Bei einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina ist nach der Einschätzung von Dr. B. eine Verschlimmerung der psychischen Erkrankung zu erwarten. Seit Juli 1999 wird die Antragstellerin von Herrn M. K. , über dessen fachliche Qualifikation dem Senat mit Ausnahme der in dem Attest von Dr. B. enthaltenen Mitteilung, Herr K. sei ein "kroatisch sprechender Psychologe", keine Informationen vorliegen, psychotherapeutisch behandelt. In seinem Attest vom 30. Juli 1999, das der Senat jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren trotz der fehlenden Unterschrift berücksichtigt, führt Herr K. aus, daß die Antragstellerin "unbedingt" psychotherapeutisch behandelt werden müsse. Sie leide unter anderem an einer phobischen Störung und habe aufgrund ihrer Situation (Flüchtling aus Bosnien, keine Rückkehrmöglichkeit in ihren früheren Wohnort, Kriegstrauma) besondere Angst vor einer Ausweisung und vor der Polizei. Dr. S. habe die erforderliche psychotherapeutische Behandlung der Antragstellerin "wegen der Sprachbarrieren" nicht durchführen können. Die Ärztin für Psychiatrie Dr. F. -H. vom Gesundheitsamt des Antragsgegners, die die Antragstellerin zuletzt am 8. Juli 1998 psychiatrisch untersuchte, ist zwar der Auffassung, daß die Antragstellerin reisefähig sei und eine psychotherapeutische Behandlung in ihrem Heimatland erfolgen solle, sie stellt in ihren letzten Stellungnahmen vom 8. Juli 1998 und 19. Januar 1999 das Erfordernis einer psychotherapeutischen Behandlung der Antragstellerin aber nicht in Abrede. Damit ist das Erfordernis einer psychotherapeutischen Behandlung glaubhaft gemacht.

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Glaubhaft gemacht ist darüber hinaus, daß es bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina zumindest zu einer wesentlichen Verschlechterung der psychischen Erkrankung der Antragstellerin kommt. Eine solche Verschlechterung ist nämlich regelmäßig zu erwarten, wenn eine gebotene Behandlung nicht erfolgt, und nach der derzeitigen Auskunftslage ist ernstlich zweifelhaft, ob die erforderliche psychotherapeutische Behandlung der Antragstellerin in Bosnien-Herzegowina erfolgen kann.

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Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. September 1998, S. 21 und 12. Mai 1999, S. 22 ist die Behandlung von Traumatisierten in Bosnien-Herzegowina zwar grundsätzlich möglich. In diesen Berichten wird jedoch allgemein, d. h. nicht nur hinsichtlich der psychotherapeutischen Behandlung von traumatisierten Personen, ausgeführt, daß die vorhandenen Kapazitäten für eine medizinisch-psychotherapeutische Behandlung "nahezu" ausgeschöpft seien und sich die ständige Überbelastung negativ auf die Qualität der Behandlung auswirke. Es fehlten schon für die zur Zeit in Bosnien-Herzegowina lebenden Personen die hierfür erforderlichen Kapazitäten.

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Deshalb bedarf es der Aufklärung, ob die psychische Erkrankung der Antragstellerin in Bosnien-Herzegowina tatsächlich behandelt werden kann. Für eine dahingehende Aufklärung durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Es bleibt dem Antragsgegner, der die Abschiebung der Antragstellerin betreibt, allerdings unbenommen, eine entsprechende Auskunft, etwa der Deutschen Botschaft in Sarajewo, während des laufenden Beschwerdeverfahrens einzuholen.

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Die vorläufige Untersagung der Abschiebung ist mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Leben und körperlicher Gesundheit (Art. 2 Satz 1 GG) und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, da der Antragsgegner beabsichtigt, die Antragstellerin Anfang Dezember 1999 abzuschieben.

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Gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO wird das Zulassungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).