Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Duldung nach §60a AufenthG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Duldung gegen seine Abschiebung. Streitpunkt war, ob wegen gesundheitlicher (insbesondere psychischer) Gefährdung ein Reiseunfähigkeits‑Hindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegt. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da vorgelegte Gutachten keine aktuelle, schlüssige Reiseunfähigkeit oder ernsthafte Suizidgefahr nachwiesen und der Antragsteller keine ergänzenden Atteste beibrang.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Duldung wegen mangelnder Nachweise zu Reiseunfähigkeit und Suizidgefahr als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung unmittelbar oder als Folge eine wesentliche, krankheitswertige Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkt, die über die typischen Belastungen einer Abschiebung hinausgeht.
Reiseunfähigkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG liegt nicht allein bei psychischer Belastung ohne erheblichen Krankheitswert und ohne Behandlungsbedürftigkeit vor.
Eine abschiebungshindernde Suizidgefährdung ist nur anzunehmen, wenn das Risiko eines Suizids im Falle der Abschiebung ernsthaft und beachtlich ist.
Ärztliche Gutachten und amtsärztliche Stellungnahmen müssen aktuelle und schlüssige Feststellungen enthalten; bei erkennbaren Begründungsmängeln obliegt es dem Betroffenen, ergänzende oder aktuelle Atteste vorzulegen.
Die gerichtliche Prüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist vorgetragenen Gründe beschränkt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 609/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Prüfung des Senats ist auf die vom Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzugeben, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, ihn abzuschieben.
Der Antragsteller hat (auch) im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG hat. Seine Abschiebung ist nicht wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, worauf sich das Beschwerdevorbringen beschränkt, im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich.
Das inlandsbezogene Vollstreckungshindernis der Reiseunfähigkeit und damit ein Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 AufenthG, der sich auch auf psychische Folgen der Abschiebung mit Krankheitswert bezieht, setzt voraus, dass unmittelbar durch die Abschiebung oder als Folge der Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) wesentlich verschlechtert wird. Wesentlich ist die Verschlechterung allerdings nur dann, wenn sie deutlich über diejenigen körperlichen oder psychischen Folgen hinausgeht, die eine Abschiebung notwendig für jeden Ausländer mit sich bringt oder die üblicherweise mit einem solchen Vorgang einhergehen. Solche Folgen nimmt das Aufenthaltsgesetz in Kauf, indem es die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (§ 58 AufenthG). Reiseunfähigkeit entsteht danach nicht allein schon durch eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des Bleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende psychische Belastung ohne erheblichen Krankheitswert und ohne Behandlungsbedürftigkeit.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2004 - 19 B 1254/04 -, 18. August 2004 - 19 B 1687/04 -, 7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 - und 28. März 2003 - 18 B 35/03 -.
Eine abschiebungshindernde Suizidgefährdung des Antragstellers liegt nur vor, wenn das Risiko eines Suizids im Falle der Abschiebung ernsthaft und beachtlich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -, 7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 -, 27. April 2004 - 19 B 1433/02 - und 2. März 2004 - 19 A 4522/01 -.
Danach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich dem ärztlichen Bericht des Psychotherapeuten Dr. B. vom 24. November 2003 und der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2004 eine aktuelle Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht entnehmen lässt. In dem ärztlichen Bericht werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keine konkreten Gesundheitsgefahren im Falle der Abschiebung genannt und wird auch sonst eine Reiseunfähigkeit nicht schlüssig begründet. Eine Suizidgefahr attestiert Dr. B. nicht. In der amtsärztlichen Stellungnahme wird eine solche Suizidgefahr im Falle der Abschiebung lediglich als "nicht ganz auszuschließen" bezeichnet. Eine derartige Feststellung genügt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht. Insbesondere lässt sich der amtsärztlichen Stellungnahme nicht entnehmen, dass das ernsthafte Risiko einer Realisierung der Suizidgefahr im Falle der Abschiebung besteht.
Angesichts der Begründungsmängel in dem ärztlichen Bericht und der amtsärztlichen Stellungnahme sowie mit Rücksicht darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Begründungsmängel im Einzelnen aufgezeigt hat, wäre es Sache des Antragstellers gewesen, entweder eine ergänzende Stellungnahme der begutachtenden Ärzte oder ein aktuelles Attest vorzulegen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) . Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat das angekündigte aktuelle Attest des ihn behandelnden Arztes weder bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist noch danach vorgelegt. Die Vorlage eines aktuellen Attestes war insbesondere auch deshalb erforderlich, weil der ärztliche Bericht vom 2. November 2003 mehr als ein Jahr und die amtsärztliche Stellungnahme vom 10. Februar 2004 nahezu ein Jahr alt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).