Beschwerde gegen Wiederherstellungsantrag zur Aufhebung der Fahrerlaubnis-Entziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Wiederherstellung und die Anordnung aufschiebender Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Senat beschränkt die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Gründe und sieht keine ausreichenden Einwendungen. Das amtsärztliche Gutachten begründet aufklärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung; die Beschwerde wird daher abgewiesen. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung und Anordnung aufschiebender Wirkung abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 VwGO ist auf die innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist vorgetragenen Gründe beschränkt.
Eine Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist gerechtfertigt, wenn ein amtsärztliches Gutachten auf aufklärungsbedürftige Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hinweist.
Das Nichtbefolgen einer Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens kann die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, sofern die Anordnung rechtmäßig ist.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs kann unverhältnismäßig sein, wenn mildere Maßnahmen (z. B. Zwangsgeld) als geeignet erscheinen; eine derartige Rüge ist jedoch binnen der Frist geltend zu machen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 1062/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2004 stattzugeben.
Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er der Anordnung des Antragsgegners vom 23. Januar 2004 in der Fassung der Schreiben des Antragsgegners vom 19. Februar und 3. März 2004, bis zum 26. März 2004 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist. Diese Anordnung des Antragsgegners ist rechtmäßig. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das amtsärztliche Gutachten vom 8. Dezember 2003 begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers aufklärungsbedürftige Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Amtsärztin hat auf Grund einer Untersuchung des Antragstellers den Verdacht auf eine längere Suchtentwicklung mit Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert sowie Verdachtsmomente für eine hirnorganische Störung mit Kurzzeitgedächtnis- und Zeitgitterstörungen und eine verlangsamte Auffassungsgabe festgestellt. Dieser Befund beruht nicht, wie der Antragsteller geltend macht, "einzig und allein" auf seiner Weigerung, der Amtsärztin Zugang zu Berichten der X. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie M. zu verschaffen, sondern auch auf einer eigenständigen Untersuchung der Amtsärztin.
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis fehlt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb, weil er seit 20 Jahren die Fahrerlaubnis besitzt und nach den vorliegenden Unterlagen bislang unfallfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Angesichts der amtsärztlichen Befunde lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bislang nur zufällig unfallfrei gefahren ist. Es bleibt ihm unbenommen, sich umgehend der angeordneten Untersuchung zu unterziehen und die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
Nur ergänzend weist der Senat mit Blick auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (S. 6 des Beschlussabdrucks) und die Ausführungen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2004 darauf hin, dass die Androhung unmittelbaren Zwangs unverhältnismäßig sein dürfte. Das bisherige aktenkundige Verhalten des Antragstellers lässt nicht darauf schließen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes als mildere Maßnahme ungeeignet wäre.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 19 B 1661/96 -, und Urteil vom 4. Juli 1994 - 19 A 1899/94 - .
Dies rechtfertigt aber nicht, der Beschwerde des Antragstellers teilweise stattzugeben. Er hat sich im Beschwerdeverfahren auf die Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht berufen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).