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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1911/99·21.12.1999

Ablehnung des Zulassungsantrags mangels Zulassungsgrundes (§146 iVm §124 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Zulassung des Rechtsmittels; der Antrag wurde vom OVG abgelehnt, weil die Voraussetzungen des geltend gemannten Zulassungsgrundes (§146 Abs.4 iVm §124 Abs.2 Nr.1 VwGO) nicht vorliegen. Auf den vorangegangenen Beschluss zur Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wird verwiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag mangels Vorliegens des geltend gemachten Zulassungsgrundes abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist abzulehnen, wenn die dort geforderten Zulassungsgründe nicht vorgetragen bzw. nicht gegeben sind.

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Eine weitere Begründung eines einstimmig gefaßten Beschlusses ist entbehrlich, wenn §146 Abs.6 Satz 2 i.V.m. §124a Abs.2 Satz 2 VwGO greift.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Antragstellerin, wenn der Antrag abgelehnt wird (§154 Abs.2 VwGO).

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Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festzusetzen (vgl. §§20 Abs.3, 14, 13 Abs.1, 19 Abs.1 GKG).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 14 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 2968/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Auf den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluß vom 7. Dezember 1999 wird hingewiesen.

Einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses bedarf es nicht (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).