Ablehnung von PKH und Zulassung der Beschwerde bei Nichtversetzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein zweitinstanzliches Verfahren und die Zulassung der Beschwerde gegen eine Nichtversetzungsentscheidung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und stellte fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen (§146 VwGO iVm §124 VwGO) nicht dargelegt wurden. Wiederholtes erstinstanzliches Vorbringen reicht nicht aus; neues Vorbringen nach Fristablauf ist unbeachtlich. Die Versetzungskonferenz hat ein Beurteilungsvorrecht, das das Gericht nur bei erkennbaren Rechtsfehlern prüft.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Darlegung ernstlicher Zweifel abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO iVm §114 ZPO).
Die Zulassung der Beschwerde nach §146 VwGO setzt voraus, dass im Zulassungsantrag die Gründe darlegt werden, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz ergeben; eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts erforderlich; pauschale Hinweise auf Bewertungsfehler sind nicht ausreichend.
Nach Ablauf der in §146 Abs. 5 VwGO bestimmten Frist ist neu vorgetragenes, erstmals substantiiertes Vorbringen nur zu berücksichtigen, soweit es bereits dargelegte Zulassungsgründe erläutert oder ergänzt; sonst bleibt es unbeachtlich.
Bei schulischen Versetzungsentscheidungen gebührt der zuständigen Versetzungskonferenz ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht; gerichtliches Eingreifen kommt nur bei erkennbaren Rechtsfehlern oder willkürlicher Bewertung in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 2968/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 der Zivilprozeßordnung). Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den der Antragstellerin am 9. Oktober 1999 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 1999 wird voraussichtlich abzulehnen sein, weil die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht dargelegt hat.
Gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist es erforderlich, daß der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts ausführt, warum diesen im Ergebnis nicht gefolgt werden kann. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht dieses - wie hier - gewürdigt und begründet hat, warum es der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht folgt.
Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres am 10. September 1999 beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrages auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen, das zu dem Zeitpunkt im wesentlichen aus dem Widerspruchsschreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 2. Juli 1999 gegen die Entscheidung über ihre Nichtversetzung und ihre Überweisung an die Hauptschule bestand. Das Verwaltungsgericht hat sodann den auf Teilnahme am Unterricht der 7. Klasse des Gymnasiums gerichteten Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß substantiierte Einwendungen gegen die erfolgte Notenfestsetzung in Deutsch und Englisch nicht erhoben worden und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Versetzung nicht ersichtlich seien. Den auf Verbleib in der 6. Klasse des Gymnasiums gerichteten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß der zuständigen Versetzungskonferenz bei der Entscheidung über die Frage, ob nach einer Wiederholung der Klasse 6 voraussichtlich die Eignung des Schülers für das Gymnasium festgestellt werden wird, ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht eingeräumt sei und insoweit Fehler nicht erkennbar seien. Ferner ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch der Besuch der schule bei der Frage der Verweildauer in der Erprobungsstufe zu berücksichtigen sei, weil dort ebenfalls Unterrichtsinhalte der Sekundarstufe I vermittelt würden.
Statt sich mit dieser Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht auseinanderzusetzen, hat die Antragstellerin in ihrem am 25. Oktober 1999 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Zulassungsantrag durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten lediglich in etwas gekürzter Form und mit leichten Änderungen innerhalb einiger Sätze, die deren inhaltliche Aussage nicht verändert haben, den Inhalt des Widerspruchsschreibens wiederholt. Dies genügt dem Darlegungserfordernis nicht.
Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. November 1999 hat vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Da nach § 146 Abs. 5 VwGO Zulassungsgründe "in dem Antrag" darzulegen sind, kann für die Frage der Beschwerdezulassung Vorbringen aus nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist beim Gericht eingegangenen Schriftsätzen nur berücksichtigt werden, wenn und soweit es der Erläuterung oder Ergänzung bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegter Zulassungsgründe dient. Daran fehlt es hier. Da die allgemeine Formulierung "Daneben bestehen erhebliche Zweifel an der fachlichen Angemessenheit der Zeugnisnoten in Englisch und Deutsch" und der Hinweis auf "mehrere Unregelmäßigkeiten wie die Bewertung von Wiederholungsfehlern als jeweils neue Fehler" im Zulassungsantrag vom 25. Oktober 1999 zur Darlegung von Bewertungsfehlern und folglich auch zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht genügen, sind die erstmals substantiierten Ausführungen zu den schriftlichen Arbeiten Nr. 1, 3 und 5 im Fach Deutsch und Nr. 5 im Fach Englisch im Schriftsatz vom 25. November 1999 als neues Vorbringen unbeachtlich. Hinsichtlich der Arbeit Nr. 4 in Deutsch wird ohnehin nur das bisherige Vorbringen wiederholt, das aus den obengenannten Gründen zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht geeignet ist.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).