Fahrerlaubnisentziehung nach Punktsystem: § 4 Abs. 5 StVG gilt auch im Übergangsfall
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens von 18+ Punkten. Das OVG ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung sprach. Zwar sind in Übergangsfällen (§ 65 Abs. 4 StVG) Maßnahmen insgesamt nach § 4 StVG zu bestimmen, jedoch greift die Ungeeignetheitsvermutung bei 18 Punkten nicht, wenn zuvor die stufenweisen Maßnahmen unterblieben sind und daher § 4 Abs. 5 StVG eine Rückstufung gebietet. Eine Entziehung nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 FeV kam im Eilverfahren mangels erforderlicher Aufklärung nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung sprechen.
Treten zu vor dem 1. Januar 1999 begangenen Verkehrsverstößen weitere ab diesem Zeitpunkt begangene Verstöße hinzu, richten sich Maßnahmen nach dem Punktesystem insgesamt nach § 4 StVG (§ 65 Abs. 4 StVG); die Punktebewertung erfolgt nach Anlage 13 zu § 40 FeV.
§ 4 Abs. 5 StVG ist in Übergangsfällen nach § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG anwendbar; die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG greift nicht, wenn der Betroffene wegen unterbliebener Vorstufenmaßnahmen so zu stellen ist, als habe er eine niedrigere Punktzahl.
Ein „Erreichen oder Überschreiten“ der in § 4 Abs. 5 StVG genannten Punktzahlen liegt auch vor, wenn eine bereits erreichte Punktzahl weiter ansteigt und die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zuvor unterblieben sind.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktesystems nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV setzt eine tragfähige Feststellung der Ungeeignetheit voraus und erfordert bei bloßen Eignungszweifeln regelmäßig weitere Aufklärungsmaßnahmen nach § 11 FeV.
Zitiert von (11)
10 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen9 K 3467/1522.10.2015Zustimmendjuris Rn. 27
- Verwaltungsgericht Düsseldorf6 L 2765/1511.10.2015Zustimmendjuris Rn. 21; (= NZV 2000, 219-222)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf6 L 1668/1508.07.2015Zustimmendjuris Rn. 21 (= NZV 2000, 219-222)
- Oberverwaltungsgericht NRW16 A 2820/1206.10.2013Zustimmendjuris Rn. 21; NZV 2000, 219
- Oberverwaltungsgericht NRW16 B 1071/0701.08.2007NeutralNZV 2000, 219
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2253/99
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 1999 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die durch Beschluss vom 17. Januar 2000 zugelassene Beschwerde mit dem Antrag,
Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. September 1999 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 18. August 1999 anzuordnen,
ist zulässig und begründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 1999 spricht und unter ergänzender Berücksichtigung der Bedeutung, die die Fahrerlaubnis für den bisher als Fahrer bei einer Spedition tätig gewesenen Antragsteller hat, sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -
in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, BGBl. I S. 774,
für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt.
Der Antragsgegner kann seine Annahme, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG stützen, wonach der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn im Verkehrszentralregister Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfasst sind, die nach dem so genannten Punktsystem 18 oder mehr Punkte ergeben.
Allerdings findet § 4 StVG grundsätzlich auf den Antragsteller Anwendung. Denn nach der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 4 StVG richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung - AV zu § 15 b StVZO a.F. -, wenn Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden sind. Treten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4 StVG. Vorliegend ist zu den vor dem 1. Januar 1999 begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im April 1999 eine Ordnungswidrigkeit in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung hinzugetreten.
Da sich somit nach dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4 StVG richten, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen.
Hier sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG genannten Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt, da sich bei dem Antragsteller durch die Ordnungswidrigkeit aus dem April 1999 18 oder mehr Punkte ergeben haben. Maßgebend für die Berechnung der Gesamtpunktzahl - auch soweit es um vor dem 1. Januar 1999 begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geht - ist dabei nicht (mehr) die Punktbewertung nach § 2 AV zu § 15 b StVZO a.F., sondern nur noch die Punktbewertung nach der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214, (vgl. § 4 Abs. 2 StVG iVm § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 s StVG, § 40 FeV). Auch dies folgt daraus, dass sich nach § 65 Abs. 4 StVG die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4 StVG richten (zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen für einzelne Eintragungen in das Verkehrszentralregister vgl. § 65 Abs. 6 bis 9 StVG). Hiernach haben sich durch den einen Punkt für eine im Verkehrszentralregister zu erfassende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als 25 km/h gemäß Ziffer 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV die bis dahin erreichten 19 Punkte für im Verkehrszentralregister zu erfassende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in den Jahren 1994 bis 1996 begangen worden sind, auf 20 Punkte erhöht. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich mehr als 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht nur dann "ergeben", wenn die Punktzahl von weniger als 18 Punkten unmittelbar auf mehr als 18 Punkte springt, sondern - erst recht - dann, wenn die Punktzahl schon zuvor mindestens 18 Punkte betrug, die nach dem Punktsystem vorgesehene Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist und sich die Punktzahl weiter erhöht.
Die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG greift trotz dieser Punktzahl jedoch nicht ein. Der Antragsteller ist so zu stellen, als ob er weniger als 18 Punkte hätte. Auf ihn findet § 4 Abs. 5 StVG Anwendung, wonach der Betroffene so gestellt wird, als ob er 9 Punkte hätte, wenn er 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, bzw. so gestellt wird, als ob er 14 Punkte hätte, wenn er in der Folgezeit 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat. Dies folgt zum einen aus dem klaren Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes, nach dessen § 65 Abs. 4 Satz 2 sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4 richten. Es folgt zum anderen aus dem Sinn und Zweck des (neugefassten) Punktsystems, wie er sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (abgedruckt in Verkehrsblatt 1998, S. 770 ff., insbesondere Abschnitt I Ziffer 4, S. 772 ff., und Abschnitt II, zu Nummer 7, S. 792 ff.) ergibt. Danach geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Punktsystem - seit dem 1. Mai 1974 geregelt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO a.F. und seit 1989 im Rahmen von Modellversuchen in den Bundesländern ergänzt durch eine freiwillige Nachschulung mit Punkterabatt -, sich insbesondere wegen seiner Präventivwirkung, sowohl in der Verwaltungspraxis als auch im Bewusstsein der Kraftfahrer zu einem der wichtigsten Instrumente der Verkehrssicherheitsarbeit entwickelt und unter dem Gesichtspunkt der Transparenz möglicher Folgen eines Fehlverhaltens für die Mehrfachtäter grundsätzlich bewährt hat (Abschnitt I, Ziffer 4 a) bis d). Zugleich wird jedoch mehrfach und nachdrücklich betont, dass die neue Regelung auch einen neuen Maßnahmenkatalog beinhalte (Ziffer 4 d) und in besonderer Weise dem Ziel diene, einen Anreiz zum möglichst frühzeitigen, freiwilligen Abbau von Defiziten zu schaffen (so zum Punkterabatt bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar, Ziffer 4 e) und dem Betroffenen zu helfen, die Ursachen seines Fehlverhaltens herauszufinden, d. h. Mängel in der Einstellung zu erkennen und abzubauen (so zur Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, Ziffer 4 f). Entsprechend heißt es in der amtlichen Begründung zur Fahrerlaubnis- Verordnung (abgedruckt in Verkehrsblatt 1998, S. 982 ff., S. 1056):
"Das Punktsystem soll künftig nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten dienen, sondern auch Angebot und Hilfestellung enthalten, diese Defizite zu beheben und zwar durch das Aufbauseminar sowie die verkehrspsychologische Beratung. Auch soll der Gedanke der Freiwilligkeit in der Verkehrssicherheit gestärkt werden. Deshalb soll durch die Möglichkeit des Punkterabatts ein "Bonus-System" für freiwillige Schulungsmaßnahmen eingeführt werden."
Gerade in der amtlichen Begründung zur letzten Eingriffsstufe, der Entziehung bei 18 oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, wird ein besonderer Zusammenhang zwischen der neuen Konzeption des Maßnahmenkatalogs und der gesetzlichen Ungeeignetheitsvermutung hergestellt, wenn es dort heißt:
"Die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs, insbesondere die Möglichkeit des "Punkterabatts" und die Erweiterung der Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung (anstelle des bisherigen Abprüfens von Kenntnissen und Fahrfertigkeiten), hat zur Folge, dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende trotz Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister, 18 oder mehr Punkte erreicht, beruht auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass es sich dabei um Kraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von - im Verkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten - Verstößen begangen haben."
Der Regelung des § 4 Abs. 5 StVG ist deshalb die gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten nur deshalb verhältnismäßig ist, weil der Fahrerlaubnisinhaber trotz der stärker als bisher auf die Behebung von Defiziten angelegten Angebote und Hilfestellungen diese hohe Punktzahl erreicht hat.
Vgl. zur Bedeutung des neuen Punktsystems zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das aus dem Grundgesetz folgende Übermaßverbot bei der Ungeeignetheitsvermutung Jagow, Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, DAR 1998, 186 (189); Ziegert, Das neue Punktsystem, zfs 1999, 4 (5); unter gleichzeitigem Hinweis auf § 4 Abs. 5 StVG ebenso auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 4 StVG Rdnr. 9, 14, 15.
Diese Wertung und damit auch die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung kann aber nur dann greifen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zumindest die Möglichkeit hatte, nicht nur die bisher schon vorgesehenen Maßnahmen, sondern gerade auch die neuen Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen.
Dient aber § 4 Abs. 5 StVG als Ausgleich dafür, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG anders als nach dem bisherigen Maßnahmensystem, das bei Erreichen von 18 Punkten innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorsah (§ 3 Nr. 4 AV zu § 15 b StVZO a.F.), die Ungeeignetheit bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten vermutet wird und nicht etwa dazu, vorschriftswidriges Verhalten der Behörde zu sanktionieren, so steht dieser Auslegung nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde vor Inkrafttreten der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen - jedenfalls einige davon - schon deshalb nicht ergreifen konnte, weil sie weder in dem Maßnahmenkatalog gemäß § 3 AV zu § 15 b StVZO a. F. noch nach dem Modellversuch vorgesehen waren.
Der Anwendbarkeit von § 4 Abs. 5 StVG steht auch nicht entgegen, dass nach der Gesetzesbegründung (Verkehrsblatt 1998, S. 774 und S. 795) § 4 Abs. 5 StVG für die Fälle gilt, "in denen der Betroffene auf atypische Weise 14 oder 18 Punkte erreicht, also "auf einen Schlag", ohne vorher bei 8 Punkten informiert worden zu sein und ohne Gelegenheit gehabt zu haben, das Bonus-System und die Möglichkeit des Aufbauseminars und der verkehrspsychologischen Beratung zu nutzen". Denn angesichts dessen, dass auf S. 774 unmittelbar vorher die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs betont wird und es auf S. 794 nur heißt, dass diese Regelung auf atypische Fälle Anwendung findet, ohne dass die Einschränkung "auf einen Schlag" folgt, spricht Überwiegendes dafür, dass die Formulierung "auf einen Schlag" lediglich den bei Außerachtlassung der Übergangsfälle allein noch denkbaren Fall umschreibt, dass jemand durch eine mit besonders vielen Punkten bewertete Tat oder dadurch, dass Punkte für mehrere verschiedene Taten zeitgleich im Verkehrszentralregister eingetragen werden, eine Stufe des Maßnahmenkatalogs überspringt. Dass das Auftreten weiterer atypischer Fälle, die die Ungeeignetheitsvermutung nicht rechtfertigen, schon vom Gesetzgeber für möglich gehalten worden ist, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 w StVG, wonach das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt wird, Rechtsverordnungen über die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen, Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuzulassen, zu erlassen, sowie zusätzlich daraus, dass auf diese Ermächtigung in der Gesetzesbegründung (S. 774) ausdrücklich hingewiesen wird.
Auf diese Auslegung des geltenden Rechts hat es entgegen der Auffassung des Antragsgegners keinen Einfluss, dass ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1999 beabsichtigt ist, § 65 Abs. 4 StVG dahin zu ergänzen, dass § 4 Abs. 5 StVG in den Übergangsfällen nach § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG nur Anwendung findet, wenn durch die Fahrerlaubnisbehörde keine Maßnahme nach dem Punktsystem in der Fassung der AV zu § 15 b StVZO a. F. ergriffen wurde. Denn angesichts des in der Gesetzesbegründung hergestellten Zusammenhangs zwischen der Ungeeignetheitsvermutung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG und dem neuen in besonderer Weise auf eine frühzeitige Behebung von Defiziten angelegten Maßnahmenkatalog würde eine solche Gesetzesänderung keine bloße Klarstellung des eigentlich schon bisher vom Gesetzgeber Gewollten darstellen, sondern würde zur erstmaligen Festschreibung unterschiedlicher Maßstäbe für Fahrerlaubnisinhaber, die auch nach altem Recht und solche die nur nach neuem Recht Punkte erworben haben, führen. Eine Indizwirkung für die Auslegung des derzeit geltenden Rechts könnte sich aus einer solchen Gesetzesänderung deshalb selbst dann nicht ergeben, wenn sie tatsächlich so verabschiedet werden und in Kraft treten sollte. Im übrigen spricht der dem Senat vorliegende Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Stand: 18. November 1998, dafür, dass eine solche Änderung überhaupt nicht mehr beabsichtigt ist. Dieser Referentenentwurf sieht nämlich nur noch vor, § 65 Abs. 4 StVG dahin zu ergänzen, dass für die Anwendung des § 4 Abs. 5 den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entsprechende Maßnahmen gleichgestellt sind, die nach der AV zu § 15 b StVZO a.F. von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen worden sind. Diese Formulierung setzt gerade voraus, dass § 4 Abs. 5 StVG grundsätzlich Anwendung findet, und stellt lediglich klar, dass Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 auch solche nach altem Recht ergriffene Maßnahmen sind, die denen nach neuem Recht entsprechen. Für ein "Entsprechen" in diesem Sinne dürfte es entgegen der Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht ausreichen, dass auch den Maßnahmen nach altem Recht ganz allgemein eine Warnfunktion zukam.
Diese Auslegung hat auch nicht zur Folge, dass der Schutz der Allgemeinheit vor den von Mehrfachtätern im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren in nicht hinnehmbarer Weise zurückgedrängt wird. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG ergibt. Je nach Art, Schwere und zeitlichem Ablauf der vom Fahrerlaubnisinhaber begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten besteht folglich die Möglichkeit, dem Betroffenen je nach dem Ergebnis noch einzuholender Gutachten nach § 3 Abs. 1 StVG iVm §§ 46 Abs. 3, 11 FeV oder aber unmittelbar gemäß § 3 Abs. 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Nach alledem findet § 4 Abs. 5 StVG auf die Übergangsfälle gemäß § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG Anwendung. Dabei ist ein Überschreiten der dort genannten Punktzahlen nicht nur dann anzunehmen, wenn sie erstmals überschritten werden, sondern auch dann, wenn die schon erreichte Punktzahl sich - wie z. B. im Falle des Antragstellers von 19 auf 20 Punkte - weiter erhöht, die in § 4 Abs. 5 StVG für den Fall des Erreichens oder Überschreitens bestimmter Punktzahlen vorgesehenen Maßnahmen (Rückstufung und Ergreifen der Maßnahmen der vorhergehenden Stufe) zuvor aber unterblieben sind. Allein diese Auslegung entspricht dem auf Hilfestellung ausgerichteten Zweck des Punktsystems. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die in der Rückstufung liegende Vergünstigung dadurch verlieren würde, dass aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, § 4 Abs. 5 StVG nicht bei erstmaligem Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung gekommen ist.
Die von § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG betroffenen Fahrerlaubnisinhaber sind nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG stets so zu stellen, als wenn sie erst 14 Punkte hätten, da die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehene Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Untersuchung mit Punktabzug weder in § 3 AV zu § 15 b StVZO a.F. noch nach dem zum 1. Januar 1991 eingeführten Modellversuch "Freiwillige Teilnahme an Nachschulungskursen nach dem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände" gemäß Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1990 - III C 2-21-08/5 - vorgesehen war und von den damals vorgesehenen Maßnahmen ausweislich § 4 Abs. 9 StVG erheblich abweicht. Danach soll der Fahrerlaubnisinhaber in der verkehrspsychologischen Beratung, die in Form eines Einzelgesprächs stattfindet und durch eine Fahrprobe ergänzt werden kann, veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Da ohnehin eine Rückstufung auf 14 Punkte erfolgt, kann offen bleiben, ob der ebenfalls in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehene Hinweis auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten, der in den Übergangsfällen stets fehlen wird, dem aber eine erhebliche Warnfunktion zukommen dürfte, eine Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 5 StVG ist.
Ob die von der Übergangsregelung Betroffenen darüber hinaus stets so gestellt werden müssen, als wenn sie erst 9 Punkte hätten,
so Bode, ZAP Nr. 8 vom 28. April 1999, S. 415 f.,
bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehungsverfügung sich schon bei der Rückstufung auf 14 Punkte mit der Folge einer Stattgabe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtswidrig erweist. Gegen eine einzelfallunabhängige Rückstufung könnte sprechen, dass die in Nr. 1 vorgesehenen Maßnahmen bereits in § 3 AV zu § 15 b StVZO a.F. (Verwarnung) bzw. zumindest in dem Modellversuch (sog. Aufbauseminar für Kraftfahrer - ASK - mit Punktabzug) vorgesehen waren. Insoweit wird gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob das auf der Grundlage des Modellversuchs durchgeführte Aufbauseminar nach Inhalt und Zielsetzung dem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 8 StVG iVm §§ 42, 35 FeV entsprach und ob die Handhabung des Punkterabatts sowie der Inhalt der Verwarnung vergleichbar sind. Jedenfalls beim Antragsteller könnte für eine Rückstufung auf 9 Punkte sprechen, dass er 1996 "auf einen Schlag" 20 Punkte erreicht hat, so dass unmittelbar die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle angeordnet wurde (§ 3 Nr. 4 AV zu § 15 b StVZO a.F.), ohne dass er zuvor die in § 3 Nr. 2 AV zu § 15 b StVZO a.F. iVm dem Modellversuch vorgesehene Möglichkeit hatte, nach seiner Wahl eine theoretische Führerscheinprüfung durchzuführen oder an einem ASK-Nachschulungskurs teilzunehmen. Ob der aufgrund der Empfehlung in dem medizinisch-psychologischem Gutachten vom 23. Mai 1997 durchgeführte Kurs für Kraftfahrer mit hohem Punktestand (PS- Kurs) einem ASK-Nachschulungskurs entspricht, ist nach der Akte nicht ersichtlich. Dagegen spricht die abweichende Bezeichnung sowie die Durchführung beim TÜV statt bei einem Fahrlehrer.
Die Ordnungsverfügung erweist sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil der Antragsteller sich bereits durch die im Verkehrszentralregister zu erfassenden zwei Straftaten und fünf Ordnungswidrigkeiten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV erwiesen hätte. Gegen eine unmittelbare Annahme der Ungeeignetheit nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV spricht, dass der Antragsteller vor der Geschwindigkeitsüberschreitung im April 1999 fast drei Jahre lang keine im Verkehrszentralregister zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Ob diese Taten Tatsachen sind, die jedenfalls Bedenken im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV begründen, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da die in einem solchen Fall noch erforderlichen weiteren Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 11 FeV) nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der in einem die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 betreffenden Verfahren festzusetzende Streitwert von 12.000,-- DM sich bei beabsichtigter beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis auf 16.000,-- DM erhöht und sodann in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 8.000,-- DM zu halbieren ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).