Beschwerden zurückgewiesen: Aufschiebende Wirkung und schulärztliche Untersuchung im AO‑SF
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren. Das OVG NRW weist die Beschwerden zurück. Es sieht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und bestätigt, dass die schulärztliche Untersuchungspflicht und die Mitwirkungspflicht der Eltern verletzt wurden, ohne den Bescheid dadurch rechtswidrig werden zu lassen.
Ausgang: Die Beschwerden werden zurückgewiesen; die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur PKH‑Ablehnung und zur Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO erfordert eine hinreichende Aussicht auf den Klageerfolg.
Bei vorläufigen Anordnungen im schulischen Kontext ist eine offene Interessenabwägung zulässig, wenn weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts feststeht; ist eine Beschulung an der Regelschule derzeit nicht erfolgversprechend, kann der vorläufige Besuch einer Förderschule zumutbar sein.
Ein sonderpädagogisches Feststellungsverfahren gilt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die schulärztliche Untersuchung verweigert oder aus einem sonst vorwerfbaren Grund nicht wahrgenommen wird.
Die Pflicht der Eltern, ihr Kind zur schulärztlichen Untersuchung vorzustellen, ergibt sich aus den Mitwirkungspflichten des Schulrechts (z.B. § 42 SchulG NRW i.V.m. § 12 AO‑SF); die Nichtvorstellung begründet jedoch nicht ohne weiteres eine Ordnungswidrigkeit nach § 126 SchulG NRW, da die schulärztliche Untersuchung keine "sonstige verbindliche Schulveranstaltung" i.S.d. §§ 41 ff. SchulG NRW ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1364/08
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde-verfahren.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren 19 B 1884/08 auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde 19 E 1673/08 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 3823/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2008 bot und bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
Die Beschwerde 19 B 1884/08 ist ebenfalls unbegründet. Die innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben oder abzuändern ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht auf eine sogenannte offene oder allgemeine Interessenabwägung gestützt. Es ist davon ausgegangen, dass derzeit weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 25. Juni 2008 festgestellt werden könne. Ein vorläufiger Besuch der Förderschule sei dem Antragsteller zumutbar, weil seine (weitere) Beschulung an der Gesamtschule derzeit nicht Erfolg versprechend sei. Diese die Entscheidung tragende Begründung wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht erschüttert.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei entgegen § 12 Abs. 3 AO-SF nicht schulärztlich untersucht worden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 25. Juni 2008. Denn nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt das Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die schulärztliche Untersuchung verweigert oder der Aufforderung zur schulärztlichen Untersuchung aus einem sonstigen vorwerfbaren Grund nicht nachgekommen wird.
OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 19 B 2125/03 – m. w. N.
Die Eltern des Antragstellers haben ihre Mitwirkungspflicht im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren dadurch schuldhaft verletzt, dass sie die schulärztliche Untersuchung des Antragstellers vereitelt haben. Konkret ausgelöst hat das Kreisgesundheitsamt des Kreises S. diese Mitwirkungspflicht hier durch die Einladung vom 14. März 2008 zur schulärztlichen Untersuchung. Diese Einladung bezog sich entgegen der Auffassung der Eltern eindeutig auf den Antragsteller, auch wenn in ihrem Text fälschlich der Vorname und das Geburtsdatum eines anderen Kindes angegeben sind ("mit Ihrem Kind T. geb: 22.09.2004"). Hierin liegt lediglich ein Schreibversehen des Kreisgesundheitsamts, das für den verständigen Leser auch offensichtlich war. Denn im Adressfeld der Einladung hieß es ausdrücklich, dass sich diese "An die Erziehungsberechtigten des Kindes B. , N. " richte. Ferner hatte die Antragsgegnerin ihnen mit Schreiben vom 5. März 2008 mitgeteilt, dass sie ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs mit den Förderschwerpunkten "Lernen" und "soziale und emotionale Entwicklung" für den Antragsteller eingeleitet und ein schulärztliches Gutachten in Auftrag gegeben habe. Eine Einladung zu einem Untersuchungstermin werde ihnen – den Eltern des Antragstellers - vom Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Unter diesen Umständen mussten die Eltern die Einladung vom 14. März 2008 eindeutig als auf den Antragsteller bezogen verstehen, auch wenn sie, wie sie nunmehr geltend machen, erstmalig an einem sonderpädagogischen Feststellungsverfahren beteiligt sind.
Zur Klarstellung gibt der Senat den Beteiligten folgenden Hinweis: Der schulärztlichen Untersuchung nach § 12 Abs. 3 AO-SF müssen sich Schüler stellen, weil sie nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW verpflichtet sind, an der Erfüllung der Aufgaben der Schule und an dem Erreichen des Bildungsziels mitzuarbeiten. Die Pflicht der Eltern, ihr Kind zur schulärztlichen Untersuchung nach § 12 Abs. 3 AO-SF vorzustellen, ergibt sich aus § 42 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW. Danach wirken Eltern im Rahmen des SchulG NRW an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Verletzen die Eltern ihre Pflicht zur Vorstellung des Kindes zur schulärztlichen Untersuchung, liegt darin entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine Ordnungswidrigkeit nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW. Dieser Bußgeldtatbestand erfasst nur das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht oder von sonstigen Veranstaltungen der Schule nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SchulG NRW. Die schulärztliche Untersuchung nach § 12 Abs. 3 AO-SF gehört insbesondere nicht zu den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen im Sinne der §§ 41 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Nicht die Schule, sondern die Schulaufsichtsbehörde ist nämlich nach den §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 3 Satz 1 AO-SF verantwortlich für die Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens und damit auch für die Veranlassung der schulärztlichen Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 19 B 991/06 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).