Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte gegen einen Eilbeschluss des VG 'Widerspruch' ein, den das OVG als Beschwerde nach VwGO einordnete. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO nicht beachtet wurde und die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt und aus den Akten ergaben sich keine Gründe für eine unverschuldete Versäumnis. Die Beschwerde wird verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde mangels vertretungsbefugter Einlegung und fristgemäßer Beschwerdeeinlegung verworfen; Kostenauferlegung und Streitwertfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einleitung eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht gilt der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO; eine persönlich eingelegte Beschwerde eines nicht vertretungsbefugten Dritten ist unzulässig.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und kann durch nachträgliche Einlegung einer vertretungsgemäßen Beschwerde nicht geheilt werden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nur bei glaubhaftem Nachweis unverschuldeter Verhinderung bzw. auf Antrag möglich; ohne Antrag oder überzeugende Anhaltspunkte ist sie zu versagen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert ist nach GKG und dem örtlichen Streitwertkatalog festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 163/25
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Den "Widerspruch" des Antragstellers gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts versteht der Senat gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und 7 VwGO nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 als vertretungsbefugt zugelassen ist. Er hat die Beschwerde persönlich eingelegt. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet.
Der Antragsteller kann eine dem Vertretungserfordernis entsprechende Beschwerde auch nachträglich nicht mehr einlegen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller am 18. Februar 2025 begann, endete mit Ablauf des 4. März 2025. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller keine dem Vertretungserfordernis genügende Beschwerde eingelegt
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zum Zweck der Nachholung einer im Sinn von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäßen Beschwerdeeinlegung ist ebenfalls kein Raum. Der Antragsteller hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Zudem sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, rechtzeitig eine ordnungsgemäße Beschwerde einzulegen. Insbesondere hat ihn bereits das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend auf das Vertretungserfordernis hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).