Beschwerde gegen Zuweisung nach §46 Abs.7 SchulG NRW: Entschließungs- und Auswahlermessen
KI-Zusammenfassung
Die Stadt B. rügte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Zuweisungsbescheide zur S.-Schule. Streitpunkt war, ob §46 Abs.7 Satz1 SchulG NRW das Auswahlermessen der Schulaufsicht auf diese Förderschule reduziert ist. Das OVG stellt klar, dass §46 Abs.7 sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen eröffnet und eine Reduzierung wegen einer einzigen Förderschule im Einzugsbereich nicht folgt, wenn alternative Beschulungsformen (z. B. Gemeinsames Lernen) in Betracht kommen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen unbegründeter Rügen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ermessensermächtigung des § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW eröffnet der Schulaufsicht sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen.
Die Schulaufsicht hat in Zuweisungsbescheiden einzelfallbezogene Erwägungen darzulegen, die die Auswahl der konkret zugewiesenen Schule begründen.
Eine Reduzierung des Auswahlermessens auf die einzige Förderschule im Schuleinzugsbereich folgt nicht allein daraus, dass diese den betreffenden Förderschwerpunkt abdeckt, sofern alternative Beschulungsformen (z. B. Gemeinsames Lernen) möglich sind.
Bei der Beschwerdeprüfung nach § 146 VwGO ist auf die dargelegten Gründe abzustellen; nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 767/20
Leitsatz
Die Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule zuzuweisen, eröffnet der Schulaufsicht ein Entschließungsermessen, ob sie eine solche Zuweisung ausspricht, und ein Auswahlermessen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil die Stadt B. sie mit einem Beschwerdeschriftsatz unter Verwendung des eigenen Briefkopfs und unterzeichnet durch eine Städtische Rechtsrätin ohne Vollmachtvorlage im Namen des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das (staatliche) Schulamt für die Stadt B. , eingelegt hat.
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO jedenfalls unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht in Ziffer 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2570/20 gegen die Zuweisung der Tochter C. der Antragsteller an die S. -Schule in I. in den beiden Zuweisungsbescheiden vom 21. September 2020 an beide Elternteile wiederhergestellt hat.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, der Antragsgegner habe von dem ihm durch § 46 Abs. 7 SchulG NRW eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, im angefochtenen Bescheid fehlten einzelfallbezogene Erwägungen, warum die Zuweisung der Tochter der Antragsteller gerade an die S. -Schule in I. und nicht an eine Schule des Gemeinsamen Lernens erfolgt sei.
Hiergegen wendet die Beschwerde ohne Erfolg ausschließlich in rechtlicher Hinsicht ein, im vorliegenden Fall sei von einer Ermessensreduzierung auf eine Zuweisung an die S. -Schule auszugehen, weil diese die einzige Förderschule im Schuleinzugsbereich für den Wohnort des Kindes sei, die den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung abdecke. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Hierfür kann wiederum dahinstehen, ob das der Schulaufsichtsbehörde durch die Ermessensermächtigung des § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW eröffnete Entschließungsermessen, also über das Ob einer Zuweisung („kann“), in Fällen festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch § 16 Abs. 6 AO-SF reduziert ist („veranlasst“). Denn jedenfalls eröffnen die genannten Vorschriften außerdem ein Auswahlermessen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll. Insoweit räumt die Beschwerdebegründung selbst ein, dass hier als Alternative auch eine Beschulung im Gemeinsamen Lernen an einer allgemeinen Schule in Betracht kommt. Unter diesen Umständen liegt jedenfalls keine Reduzierung des Auswahlermessens vor, zumal die Antragsteller wiederholt geäußert haben, dass sie gerade keine Beschulung an der S. -Schule in I. wünschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).