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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1842/09·01.02.2010

Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO). Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da aktuelle sonderpädagogische Gutachten einen wesentlichen Förderbedarf ergaben und der vorgelegte Ambulanzbericht hierfür keine ausreichenden Gegenanhalte bietet. Kosten- und Streitwertfestsetzungen erfolgen nach VwGO/GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Überprüfung der Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist die Prüfung auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2

Ein früherer schulischer Werdegang entkräftet nicht ohne weitere substantielle Darlegungen einen aktuell von fachlichen Gutachten festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf.

3

Ein ambulanter Klinikum-/Ambulanzbericht kann den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nicht in Frage stellen, wenn zentrale Kriterien (z.B. Gruppenfähigkeit) nicht untersucht und das umfangreiche schulische Fehlverhalten nicht inhaltlich aufgearbeitet wurden.

4

Das Fehlen eines Kontakts zwischen Gutachtern und der besuchten Schule oder das Auslassen schulischer Verhaltensauffälligkeiten mindert die Aussagekraft eines Berichts für die Frage des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1636/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat.

3

Der Vortrag des Antragstellers, sein bisheriger schulischer Werdegang "sprach" gegen die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten aktuellen sonderpädagogischen Förderbedarf in Frage zu stellen. Richtig ist, dass in dem schulärztlichen Gutachten vom 5. 3. 2007 kein und im sonderpädagogischen Gutachten vom 10. 5. 2007 kein eindeutiger sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist. Nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 25. 3. 2009 und dem beim Antragsgegner am 21. 11. 2008 eingegangenen Antrag der besuchten Grundschule auf Durchführung des Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geht jedoch hervor, dass die schulischen Schwierigkeiten des Antragstellers seit 2007 erheblich größer geworden sind. Er erhielt seit dem Besuch der Grundschule zusätzliche Förderungen in den Bereichen Lernen und Sozialverhalten. Die über einen langen Zeitraum durchgeführten Fördermaßnahmen zeigten jedoch keinen durchgreifenden Erfolg. Insbesondere das Sozialverhalten des Antragstellers, wie es etwa in der "Stichwortartigen Zusammenstellung einiger Konfliktsituationen und Verhaltensauffälligkeiten" der besuchten Schule über Auffälligkeiten des Antragstellers in 2008 zum Ausdruck kommt, hat sich derart nachteilig entwickelt, dass der notwendige Förderschwerpunkt aktuell im Bereich emotionale und soziale Entwicklung liegt. Mit dieser nachteiligen schulischen Entwicklung hat sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht näher auseinandergesetzt.

4

Er beruft sich auch ohne Erfolg auf den Ambulanzbericht des I.      Klinikum X.         vom 22. 10. 2009. Der Bericht ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, nicht geeignet, den aktuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers in Frage zu stellen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Ambulanzbericht ist im Wesentlichen (schon) aus zwei Gründen nicht aussagekräftig. Zum einen ist die Gruppenfähigkeit des Antragstellers nicht näher untersucht worden. Die mangelnde Gruppenfähigkeit ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten 25. 3. 2009 aber ein entscheidender Grund für die Annahme des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Zum anderen enthält der Ambulanzbericht keine nähere Auseinandersetzung mit dem schulischen Verhalten des Antragstellers, das deutlich von dem Verhalten abweicht, das er bei der Untersuchung im I.      Klinikum gezeigt hat. Einzelheiten insbesondere des umfangreichen schulischen Fehlverhaltens des Antragstellers sind in dem Ambulanzbericht nicht berücksichtigt worden. Die beabsichtigte Kontaktaufnahme der Gutachter mit der besuchten Schule ist nach dem Ambulanzbericht nicht zustandegekommen. Auf die Ursache für das Nichtzustandekommen kommt es nicht an. Selbst wenn die Kontaktaufnahme am Verhalten der besuchten Schule gescheitert sein sollte, ändert dies nichts an der fehlenden Aussagekraft des Ambulanzberichtes.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).