Beschwerde gegen Passentziehung wegen erheblicher Steuerrückstände zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung bzw. die Anordnung aufschiebender Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung (Passentziehung/Personalausweisbeschränkung). Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil bestandskräftige Steuerbescheide und erhebliche Steuerrückstände (≈2,2 Mio. EUR) vorlagen und die Finanzbehörde nach §162 AO schätzen durfte. Mangels Mitwirkung und stichhaltiger Darlegungen konnten die angeführten Umstände die Annahme eines Steuerfluchtwillens nicht erschüttern.
Ausgang: Beschwerde gegen Passentziehung/Personalausweisbeschränkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen für Passentziehung und Personalausweisbeschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG liegen vor, wenn erhebliche Steuerrückstände aufgrund vollstreckbarer und nicht offensichtlich rechtswidriger Steuerbescheide bestehen.
Die Finanzbehörde kann nach § 162 AO Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht aus § 90 AO nicht nachkommt; auf dieser Schätzung beruhende, öffentlich zugestellte und bestandskräftige Bescheide können Grundlage verwaltungsrechtlicher Maßnahmen sein.
Ein Steuerpflichtiger, der seine Mitwirkung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen verweigert, kann sich nicht aus Treu und Glauben gegen eine auf dieser Verweigerung beruhende Schätzung der Steuerschuld erfolgreich zur Wehr setzen.
Zur Begründung einer Maßnahme wegen vermeintlicher Steuerflucht können hinreichende Indizien wie erhebliche Auslandstransfers, hohe Einnahmen ohne nachweisbaren inländischen Vermögensbestand und fehlende Aufklärung durch den Betroffenen ausreichen; die bloße inländische Anmeldung (z.B. Elternanschrift) schließt Fluchtintention nicht aus.
Die gerichtliche Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränkt; unvorgetragene oder pauschale Behauptungen rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 1002/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unabhängig davon, ob sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Beschluss im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend auseinandergesetzt hat, jedenfalls unbegründet.
Die Prüfung des Senats ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller dargelegt hat. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. 8. 2007 stattzugeben.
Unbeachtlich ist der Einwand des Antragstellers, die vom Finanzamt und der Steuerfahndung angegebenen Steuerrückstände beruhten nicht auf einer konkreten Berechnung, sondern auf einer „reinen Schätzung“, deren tatsächliche Grundlage ihm nicht bekannt gegeben worden sei. Auf diesen Einwand kommt es schon deshalb nicht an, weil nach der Mitteilung des Finanzamts L. vom 1. 10. 2007 die auf Feststellungen der Steuerfahndung beruhenden, öffentlich zugestellten Einkommenssteuerbescheide vom 11. 1. 2007 für die Jahre 1999 bis 2005 bestandskräftig sind, die Steuerrückstände des Antragstellers - 2007 in Höhe von mehr als 2,2 Mio. Euro - damit feststehen. Die Voraussetzung für die Passentziehung und die Personalausweisbeschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG, dass aufgrund nicht offenbar rechtswidriger vollstreckbarer Steuerbescheide erhebliche Steuerrückstände bestehen, verlangt zudem nicht, dass die Steuerfestsetzung auf einer konkreten Berechnung der Steuerschuld beruht. Vielmehr kann die Finanzbehörde nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten aus § 90 AO nicht erfüllt. Nach Aktenlage hat die Finanzbehörde hier die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil der Antragsteller in keiner Weise seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Er macht im Übrigen nicht einmal geltend, dass er sich bemüht hat, die öffentlich zugestellten Steuerbescheide zu erhalten, um daraus die Grundlagen der Schätzung der Steuerschuld zu erfahren. Davon abgesehen verstößt der Antragsteller mit seinem Einwand gegen Treu und Glauben, indem er sich gegen die Steuerschätzung verwahrt, nachdem er nach Aktenlage die Mitwirkung an der Aufklärung besteuerungserheblichen Tatsachen verweigert hat.
Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, die vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht im Einzelnen herangezogenen und in einer Gesamtschau gewürdigten Tatsachen in Zweifel zu ziehen, die im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG die Annahme des „Steuerfluchtwillens“ begründen. Es erschöpft sich in pauschalen gegenteiligen Behauptungen. Insbesondere steht die vom Antragsteller angeführte ordnungsgemäße Anmeldung in Deutschland (unter der Wohnanschrift seiner Eltern) als solche nicht der Annahme entgegen, dass sich ein Steuerpflichtiger ins Ausland absetzt, um sich seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere einem Vollstreckungszugriff zu entziehen. Die Annahme, dass der Antragsteller geldwertes Vermögen in erheblichem Umfang ins Ausland, etwa in die Schweiz, verbracht hat, kann sich - auch angesichts der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten - hinreichend darauf stützen, dass er nach den Angaben im Ermittlungsbericht der Steuerfahndung in beträchtlicher Höhe Bezüge und Bonuszahlungen von seinen Firmen eingenommen und Gewinne erzielt hat, auf seinen inländischen Bankverbindungen keine nennenswerten Vermögenswerte festgestellt werden konnten und er über den Verbleib seiner Einnahmen nichts hat verlauten lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.