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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 181/24·27.03.2024

Einstellung nach Schulaufnahme; Kostenauferlegung und Streitwertfestsetzung

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller erklärten den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Schule die Aufnahme in Klasse 5 zugestimmt hatte. Das OVG stellt das Verfahren nach §87a VwGO ein und erklärt den Beschluss des VG mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten beider Instanzen werden den Antragstellern auferlegt. Der Streitwert der Beschwerde wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Erledigungserklärung eingestellt; vorinstanzlicher Beschluss außer in Streitwertfestsetzung wirkungslos; Kosten den Antragstellern auferlegt; Streitwert 2.500 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann das Verfahren nach §87a Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.3 VwGO durch Beschluss einstellen, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.

2

Die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit eines vorinstanzlichen Beschlusses richtet sich nach §173 Satz 1 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO.

3

Bei Erledigung des Rechtsstreits kann das Gericht nach §161 Abs.2 VwGO die Kosten nach billigem Ermessen verteilen und den Antragstellern die Kosten auferlegen, wenn deren Erfolgsaussichten voraussichtlich gering waren.

4

Im vorläufigen Rechtsschutz ist die Streitwertfestsetzung nach §§47, 52, 53 GKG vorzunehmen; die Bedeutung des begehrten Rechtsguts kann in Anlehnung an den örtlichen Streitwertkatalog mit einem anteiligen Auffangwert bemessen werden.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 217/24

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Februar 2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Berichterstatter stellt das Verfahren entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss ein, weil die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, nachdem der Schulleiter der Integrierten Gesamtschule O. die Antragstellerin zu 1. in die Klasse 5 aufgenommen hat. Die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3

Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge den Antragstellern aufzuerlegen. Ihre Argumentation im Beschwerdeverfahren zum geltend gemachten Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 APO-S I und zum Merkmal der nächstgelegenen Schule im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I wäre voraussichtlich erfolglos geblieben.

4

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung des begehrten Schulvorschlags nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW für die Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.

5

OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 ‑ 19 B 849/14 ‑, juris, Rn. 30.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).