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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1776/21·14.03.2022

Beschwerde gegen Schulbesuchsaufforderung und Sofortvollziehung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern wendeten sich gegen eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung, die sie zur Sicherstellung der regelmäßigen Schulteilnahme ihrer Tochter aufforderte und Sofortvollziehung mit Zwangsgeld androhte. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Verfügung und die Berechtigung zur Anordnung der Teilnahme nach §41 Abs.1 SchulG NRW. Vorgetragene Gesundheitsrisiken und Angriffe gegen die amtsärztliche Stellungnahme sind nicht hinreichend substantiiert, um die Anordnung als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Sicherstellung der Schulteilnahme als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schulaufsichtsbehörde kann Eltern nach §41 Abs.1 SchulG NRW anhalten, für die regelmäßige Teilnahme ihres Kindes am Unterricht zu sorgen; dies umfasst auch Ordnungsverfügungen mit Sofortvollziehung und Zwangsgeldandrohung, soweit sie verhältnismäßig sind.

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Die Geltendmachung, die Durchsetzung der Präsenzpflicht führe zwangsläufig zu einer rechtswidrigen zwangsweisen Testung, ist unbegründet; die bloße Verpflichtung zur Teilnahme rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer Zwangstestung.

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Zur Abwehr einer Schulbesuchsaufforderung müssen Eltern konkrete und substantiiert dargelegte Anhaltspunkte vortragen, die erhebliche, unverhältnismäßige Gesundheitsgefahren für das Kind belegen; pauschale oder medial gestützte Behauptungen genügen nicht.

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Im Beschwerdeverfahren nach §146 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe; unzulänglich begründete Angriffe auf amtsärztliche Stellungnahmen sind nicht geeignet, die Entscheidung zu verdrängen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 41 Abs. 1 SchulG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 L 726/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 K 6671/21 VG Minden gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E.        vom 11. Oktober 2021 stattzugeben. In dieser Verfügung hat die Bezirksregierung die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) aufgefordert, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter N.        W.        am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Städtischen Gymnasiums C.        zu sorgen und dies bis zum 27. Oktober 2021 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen (Nr. 1), sowie ihnen für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Ordnungsverfügung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand rechtmäßig, die Bezirksregierung also berechtigt ist, die Antragsteller zur Erfüllung ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW anzuhalten und sie aufzufordern, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

2

Die Antragsteller machen zunächst ohne Erfolg geltend, die zwangsweise Durchsetzung der Präsenzpflicht sei rechtswidrig, weil sie zu einer zwangsweisen Testung führe. Ihre Tochter werde der Möglichkeit beraubt, den Coronatest zu verweigern. Damit entfalle dessen Freiwilligkeit, die verwaltungsrechtlich anerkannt sei.

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Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Das hat der Senat bereits in anderen Verfahren entschieden und näher begründet, die der antragstellende Vater als Prozessbevollmächtigter von Eltern anderer schulpflichtiger Kinder betrieben hat.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2022 ‑ 19 B 1973/21 ‑, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2021 ‑ 19 B 1777/21 -, juris, Rn. 4; vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 ‑ VerfGH 46/21.VB‑3 ‑, juris.

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Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Senat zur Begründung Bezug. Zu den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegebenen Hinweisen im Schriftsatz vom 17. Januar 2022 auf die Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2021 und auf die angebliche Verletzung der Grundrechte der Antragsteller und ihrer Tochter aus der Landesverfassung und aus dem Grundgesetz hat der Senat im erstgenannten Beschluss ebenfalls bereits Stellung genommen (Rn. 10, 13 ff.).

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Erfolglos bleiben weiter die Einwände der Antragsteller unter 2. ihrer Beschwerdebegründung, mit denen sie von der früher geltend gemachten krankhaften Angststörung ihrer Tochter deutlich abrücken und nunmehr zutreffend einräumen, dass nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Stellungnahme „eine Beschulung in Präsenz … zweifelsohne möglich sei“, aber rügen, das amtsärztliche Attest sei „in seiner Schlüssigkeit erheblich zu bezweifeln“. Insoweit erschöpfen sich ihre Ausführungen in offenkundig unzutreffenden Behauptungen wie etwa derjenigen, die Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des Kreises M.     , Frau X.      , liefere in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 keine „konkrete Begründung hierzu“ und setze sich insbesondere „überhaupt nicht mit der Frage auseinander, mit welchen Ängsten sich die Tochter der Antragsteller konfrontiert sieht.“ Tatsächlich hat die Fachärztin in der Stellungnahme festgehalten: „N.        möchte gerne zur Schule gehen, verbalisiert aber erhebliche Ängste vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus.“ Auch mit der ausführlichen und überzeugenden Würdigung ihrer darauf bezogenen erstinstanzlichen Ausführungen durch das Verwaltungsgericht (S. 5 f. des Beschlusses) setzen sich die Antragsteller nicht auseinander.

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Schließlich verhelfen auch die Einwände der Antragsteller unter 3. des Beschwerdeschriftsatzes vom 11. November 2021 ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie erschöpfen sich darin, die bereits amtsärztlich abgeklärte „Corona-Angst“ ihrer Tochter im Hinblick auf die mitgeteilte familiäre Vorprägung betreffend idiopathische Lungenfibrose näher zu erläutern und pauschal die Zahl der „Infektionen in den Schulen“ unter Hinweis auf einen von einzelnen Medien propagierten „kurz bevorstehenden Kontrollverlust“ zu dramatisieren, aber zeigen nicht auf, dass die Pflicht ihrer Tochter zur Teilnahme am Präsenzunterricht mit unverhältnismäßigen Gesundheitsgefahren verbunden oder aus anderen Gründen unvertretbar ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung einer Schulbesuchsaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW für die Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, der im Eilrechtsstreit zu halbieren ist.

10

Zur Streitwertfestsetzung bei Schulbesuchsaufforderungen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2022, a. a. O., Rn. 25, und vom 29. November 2021 ‑ 19 B 1492/21 ‑, juris, Rn. 16.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).