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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 170/24·03.10.2024

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Schulverweigerung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller (Eltern) rügen die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern wegen des fehlenden Schulbesuchs ihrer Tochter sowie die Verweigerung aufschiebender Wirkung. Zentral ist, ob die Eltern ihrer Sicherstellungspflicht genügt und ob die Androhung/Festsetzung rechtswidrig ist. Das OVG hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet: konkrete, zielgerichtete Maßnahmen der Eltern fehlen, der Kindeswille ist nicht absolut, die Beträge sind angemessen. Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld wegen Schulverweigerung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann geboten, wenn konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; bloße Hinweise auf familiäre Umstände genügen nicht.

2

Eine Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 55, 60, 63, 64 VwVG NRW ist gerechtfertigt, wenn die Eltern ihre Pflichten zur Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs nicht durch nachgewiesene, zielgerichtete Maßnahmen erfüllen.

3

Der vom Art. 6 und 7 GG geschützte Wille des Kindes ist nicht absolut; er wird durch das elterliche Erziehungsrecht, den staatlichen Erziehungsauftrag und das Recht auf Bildung begrenzt.

4

Zur Bemessung von Zwangsgeldern sind Dauer und Beharrlichkeit des Verstoßes sowie die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen; unvollständige oder veraltete Nachweise genügen zur Entkräftung nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 112 JustizG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 152/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

3

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 24. Januar 2024 gerichteten Klage entgegen der gesetzlichen Wertung der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustizG NRW nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

4

Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes begründen könnten.

5

Ohne Erfolg machen sie geltend, die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern sei nicht geeignet, den Schulbesuch ihrer Tochter durchzusetzen, weil der fehlende Schulbesuch auf den Willen der Tochter zurückzuführen sei. Sie hätten alle gewaltfreien, erzieherischen Mittel ausgeschöpft, weshalb kein pflichtwidriges Verhalten ihrerseits vorliege. Sie hätten mit B. und die Auswirkungen auf ihre Familie, gerade auch in finanzieller Hinsicht gesprochen, ohne dass B. ihre ablehnende Haltung gegenüber der Schule aufgegeben habe. Sie seien auch zu einer Psychologin gegangen, um sich beraten zu lassen und um den Gründen für die Ablehnung auf die Spur zu kommen. Aus der psychologischen Stellungnahme ergebe sich, dass B.‘s Ablehnung des Schulbesuchs als Ausdruck eines eigenen erstzunehmenden Kindeswillen anzusehen sei, der die entsprechenden Prüfkriterien aus psychologischer Sicht erfülle. Sie hätten zudem Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt in Anspruch genommen, was ebenfalls nicht dazu geführt habe, dass ihre Tochter wieder in die Schule gegangen sei.

6

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung eines weiteren Zwangsgelds nach § 55 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, §§ 63 und 64 VwVG NRW in Frage zu stellen. Es vermag den vom Schulamt und dem Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen die Verpflichtung, spätestens drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung vom 6. September 2023 für die regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter B. am Unterricht und an sonstigen schulischen Veranstaltungen an der V.schule - Bekenntnisstandort A. ‑ in J. zu sorgen, nicht in Zweifel zu ziehen. Unstreitig hat B. in der Zeit seit Zustellung des Bescheids vom 6. September 2023 bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung am 24. Januar 2024 an keinem Tag am Unterricht der V.schule teilgenommen. Weder das geschilderte Gespräch mit der Tochter, noch die Stellungnahme der Psychologin oder die ohne zeitliche und inhaltliche Konkretisierung mitgeteilte Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung genügen, um die elterlichen Pflichten aus § 41 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW zu erfüllen. Der Beschwerdevortrag zeigt vielmehr erneut, dass die Antragsteller in Verkennung ihrer Erziehungsverantwortung den Willensentschluss ihrer damals zehnjährigen Tochter als unverrückbar hinnehmen und sich auf den Standpunkt zurückziehen, am Fehlverhalten von B. vermöchten sie nichts zu ändern. Mit ihm sind keine konkreten zielgerichteten Maßnahmen nachgewiesen, die erkennen lassen, dass die Antragsteller mit der notwendigen Bestimmtheit versucht haben, einen regelmäßigen Schulbesuch bei ihrer Tochter durchzusetzen.

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Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller gilt der von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützte Kindeswille nicht absolut, sondern wird durch konkurrierendes Verfassungsrecht beschränkt, namentlich durch das Elternrecht, den staatlichen Erziehungsauftrag und das Recht auf Bildung. Das Vorbringen der Antragsteller, sie hätten es nicht in der Hand zu bestimmen, ob ihre Tochter die Schule besuche, weil sie deren dem Schulbesuch entgegenstehenden Willen nur durch die Anwendung von Zwang beugen könnten, zeigt, dass sie sich ihrer gesetzlichen Pflicht, den Schulbesuch von B. sicherzustellen, verweigern. Ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebenso wenig vereinbar wie die von den Antragstellern beanspruchte Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2024 ‑ 19 B 666/ 24 - juris Rn. 11 und vom 2. August 2023 - 19 B 657/23 - juris, Rn. 4.

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Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds unterliegt ebenso wie die Höhe des im Falle eines weiteren Verstoßes angedrohten Zwangsgelds keinen rechtlichen Bedenken. Beide Beträge erweisen sich angesichts der beharrlichen, mittlerweile mehrere Jahre andauernden Weigerung der Antragsteller, für einen regelmäßigen Schulbesuch von B. zu sorgen, als angemessen. Die Behauptung der Antragsteller, sie verfügten über keinerlei Einkommen, ist mit dem Verweis auf eine unvollständige Kopie eines Bescheids des Jobcenters des Kreises Z. nicht belegt. Dieser datiert auf den 5. April 2023 und ist als Nachweis der finanziellen Verhältnisse der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 24. Januar 2024 schon deshalb nicht geeignet.

10

Das weitere Vorbringen stellt weder die Wirksamkeit noch die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung vom 6. September 2023 in Frage, sondern betrifft allenfalls deren Rechtmäßigkeit, die zum einen - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist und zum anderen - wie der Senat in seinem Beschluss vom 14. August 2024 in dem gegen die Schulbesuchsaufforderung geführten Beschwerdeverfahren (19 B 1149/23) eingehend dargelegt hat - auch gegeben ist.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).