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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1594/05·04.10.2005

Beschwerde gegen Schulaufnahmeermessen: Koedukation und Leistungsheterogenität bestätigt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller beklagten die Aufnahmeentscheidung einer Schule und erhoben Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung ihrer Erinnerung. Zentral war, ob die Schulleitung ihr Ermessen fehlerhaft ausübte, indem sie Plätze geschlechtergleich vergab und alle 57 Schüler der Leistungsgruppe 1 ohne Losverfahren aufnahm. Das OVG wies die Beschwerde ab, da die Entscheidungen auf zulässigen pädagogischen Grundsätzen beruhten und das Beschwerdevorbringen keine neuen, entscheidungserheblichen Aspekte enthielt. Kostenentscheidung und Streitwert wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufnahmeentscheidung der Schule abgewiesen; keine Fehler bei Koedukation und Berücksichtigung der Leistungsheterogenität festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausübung des Aufnahmeermessens durch die Schulleitung ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich auf pädagogische Grundsätze wie Koedukation stützt und Plätze geschlechtergleich zuweist, auch wenn dies nicht exakt dem Verhältnis der Anmeldungen entspricht.

2

Der Grundsatz der Leistungsheterogenität erlaubt es, eine Leistungsgruppe gesondert zu behandeln und alle angemeldeten Mitglieder dieser Gruppe vor einer Lotteriezuteilung aufzunehmen.

3

Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen; die bloße Wiederholung erstinstanzlicher Einwendungen ohne neue, entscheidungserhebliche Aspekte rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

4

Ist das Beschwerdevorbringen auf die Wiederholung bereits vorgetragenen Materials beschränkt, kann dies zur Abweisung der Beschwerde führen, weil keine substantiierten Einwände gegen die Ermessensausübung dargetan werden.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 729/05

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen, auf das die Prüfung des Senats beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und mit dem die Antragsteller das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholen, ohne neue Aspekte aufzuzeigen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es liegt kein Fehler des Aufnahmeermessens des Schulleiters darin, dass der Antragsgegner nach dem pädagogischen Prinzip der Koedukation Jungen und Mädchen der Zahl nach gleichmäßig - jeweils 90 - und nicht nach dem Verhältnis der Zahl der angemeldeten Jungen zur Gesamtzahl der Anmeldungen weitere fünf Jungen berücksichtigt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 19 B 1396/04 -) und ferner dem Grundsatz der Leistungsheterogenität (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -) entsprechend alle 57 angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe 1 ohne Einbeziehung in das Losverfahren aufgenommen hat.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).