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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1554/03·06.08.2003

Einstweilige Anordnung zur Schulaufnahme: Beschwerde abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweilige Aufnahme ihrer Tochter in die 5. Klasse einer bestimmten katholischen Hauptschule und rügten die Ablehnung der Vorinstanz. Zentrale Frage war, ob das Abwarten der Hauptsache der Klägerin schlechthin unzumutbar sei. Das Oberverwaltungsgericht hält dies für nicht glaubhaft gemacht: weder religiöse Gründe noch erhebliche Unterschiede der Schulcurricula oder unzumutbare Fahrzeiten sind dargetan. Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Schulaufnahme als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten der Antragsteller, Streitwert 2.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist erforderlich, dass dem Antragsteller glaubhaft gemacht ist, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar ist.

2

Der vorübergehende Besuch einer anderen als der begehrten Schule begründet nur dann einen Anordnungsgrund, wenn konkrete Tatsachen zeigen, dass ein späterer Wechsel zur begehrten Schule unmöglich oder mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.

3

Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit des Schulweges sind die Maßstäbe der einschlägigen Schulfahrkostenverordnung heranzuziehen; bei Hauptschülern ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erst dann unzumutbar, wenn der tägliche Hin‑ und Rückweg zusammengerechnet über drei Stunden dauert oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr das Haus verlassen müsste (§ 13 Abs. 3 S. 1 SchfkVO NRW).

4

Abstrakte Vermutungen und pauschale Behauptungen genügen nicht; der Antragsteller muss konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für die geltend gemachten Nachteile vortragen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 14 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1108/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) im Ergebnis zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Ob die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, bedarf deshalb keiner näheren Erörterung.

3

Das Begehren der Antragsteller auf vorläufige Aufnahme ihrer Tochter T.    in die 5. Klasse der G.                , Katholische Hauptschule, ist auf eine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. In diesen Fällen liegt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nur vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihrer Tochter der (vorübergehende) Besuch der bekenntnisfreien B.       von E.      -I.        Hauptschule in B1.        schlechthin unzumutbar ist.

4

Die Antragsteller, die ihre Tochter nach den Lehren des Islam erziehen, machen ein religiöses Interesse, das den Besuch einer anderen als einer katholischen Bekenntnisschule als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fächer, Unterrichtsinhalte und Leistungsanforderungen an der G.                und der B.       von E.      -I.        Hauptschule derart unterschiedlich sind, dass der Tochter der Antragsteller ein späterer Wechsel von der B.       von E.      -I.        Hauptschule zur G.                unmöglich, jedenfalls aber schlechthin unzumutbar ist. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass für beide Hauptschulen unterschiedliche Stundentafeln, Richtlinien, Lehrpläne und sonstige Unterrichtsvorgaben gelten. Darüber hinaus haben die Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die konkreten Leistungsanforderungen an beiden Hauptschulen abweichend von den für beide Hauptschulen in gleicher Weise geltenden Stundentafeln, Richtlinien, Lehrpläne und sonstige Unterrichtsvorgaben so unterschiedlich sind, dass ein späterer Wechsel der Hauptschule mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen, etwa der Wiederholung einer Klasse, verbunden wäre. Der Vortrag der Antragsteller beschränkt sich auf dahingehende Mutmaßungen, ohne hierfür eine hinreichende Tatsachengrundlage aufzuzeigen.

5

Der (vorübergehende) Besuch der B.       von E.      -I.        Hauptschule ist der Tochter der Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Schulweges zu dieser Schule nicht schlechthin unzumutbar. Nach den Angaben der Antragsteller kann ihre Tochter die B.       von E.      -I.        Hauptschule mit dem Bus in "ca. einer Stunde" erreichen. Diese Fahrtzeit ist nicht unzumutbar. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO NRW ist für Schüler unter anderem einer Hauptschule die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erst dann unzumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet über drei Stunden in Anspruch nimmt oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Dafür haben die Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tochter der Antragsteller vor der Rückfahrt zur Wohnung eine schlechthin unzumutbare Wartezeit hinnehmen muss. Sie machen lediglich pauschal geltend, dass nach Schulschluss das "unmittelbare" Erreichen eines Busses in Richtung B2.     nicht "sichergestellt" sei. Konkrete Angaben zu der möglichen Wartezeit haben sie damit nicht gemacht. Dass die Tochter der Antragsteller nach Schulschluss nicht "unmittelbar" einen Bus nach B2.     nutzen kann, ist für sich allein kein Grund, der schlechthin unzumutbare Nachteile erkennen lässt.

6

Der Verweis der Antragsteller auf den Beschluss des Senats vom 3. Januar 1989  19 B 2262/88 -, und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. August 1998 - 4 L 766/88 -, ist abgesehen von allen weiteren Zweifelsfragen schon deshalb unergiebig, weil in diesen Beschlüssen der Frage nicht nachgegangen worden ist, ob für den damaligen Antragsteller, der die Aufnahme in die erste Klasse einer bestimmten Grundschule begehrte, der Besuch einer anderen Grundschule unmöglich oder jedenfalls schlechthin unzumutbar war.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).