Antrag auf Wiedereinsetzung in Beschwerdebegründungsfrist wegen Anwaltsverschulden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Wiedereinsetzung in die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Fristversäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen war und dieser schuldhaft die nicht verlängerbare Frist nicht beachtete. Mangelnde Rechtskenntnis des Anwalts entschuldigt nicht.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist zur Beschwerdebegründung abgewiesen; Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten und damit der Partei zuzurechnen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO setzt glaubhaftes und unverschuldetes Hinausgesetztsein von der Einhaltung der Frist voraus.
Verschulden im Sinne des § 60 VwGO liegt vor, wenn die zur Fristwahrung gebotene Sorgfalt eines gewissenhaften und sachgemäß prozessführenden Beteiligten verletzt wird.
Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten steht der Partei gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; fehlende Rechtskenntnis des Anwalts entschuldigt nicht.
Anträge auf Fristverlängerung sind unbeachtlich, wenn die angegriffene Norm (hier § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eine Verlängerung der Frist gesetzlich ausschließt; ein Verlängerungsantrag ersetzt keine fristgerechte Begründung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 4165/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der nach § 60 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2025 hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat nicht im Sinn von § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gehindert gewesen zu sein.
Verschulden im Sinn von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 2 B 59.20 - juris Rn. 3 und vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 - juris Rn. 5.
Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich.
Daran gemessen hat die Antragstellerin mit den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags angeführten Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht auf einem ihr zurechenbaren Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Sie hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vielmehr selbst eingeräumt, ihrem Prozessbevollmächtigten sei die maßgebliche Frist bekannt gewesen. Statt eine fristwahrende Begründung einzureichen, hat er am Tag des Fristablaufs lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt, dem nicht stattgegeben werden konnte, da die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mangels einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht verlängerbar ist, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO. Damit hat der Prozessbevollmächtigte die erforderliche Sorgfalt schuldhaft außer Acht gelassen. Er hätte als Rechtsanwalt wissen müssen, dass die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht verlängerbar ist. Mangelnde Rechtskenntnis kann eine Fristversäumnis grundsätzlich und erst Recht bei rechtskundigen Prozessbevollmächtigten nicht entschuldigen.
Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 27. April 2023 - 19 ZB 23.479b - juris Rn. 7, und vom 23. Juni 2015 - 12 ZB 15.778 - juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2025 - 17 B 919/25 -, n. V., S. 2.
Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Antragstellerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO auch in Anbetracht des Umstands, dass sie mehrfach und ausdrücklich bei ihrem Prozessbevollmächtigten nach der Frist gefragt, bei ihm auf eine rechtzeitige Begründung hingewirkt und als rechtsunkundige Partei auf die ordnungsgemäße Fristenkontrolle ihres Prozessbevollmächtigten vertraut habe, zurechnen lassen. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Verweis auf § 85 Abs. 2 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die generelle Zurechenbarkeit des Anwaltsverschuldens entschieden. Der Beteiligte, der seinen Rechtsstreit durch einen Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigten führen lässt, soll sich grundsätzlich so behandeln lassen müssen, wie wenn er den Rechtsstreit selbst geführt hätte, damit sich aus der Führung eines Rechtsstreits durch einen Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigten keine Verschiebung des Prozessrisikos ergibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 24.79 - juris Rn. 14 f.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).