Rücknahme einer Schul-Ausnahmegenehmigung: Ermessensfehler bei Nichtprüfung der Sprachintegration
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich im Eilverfahren gegen die Rücknahme einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule sowie gegen die Verpflichtung zur Anmeldung an einer öffentlichen Schule nebst Ersatzvornahmedrohung. Das OVG NRW stellte die aufschiebende Wirkung der Klage weitgehend wieder her bzw. ordnete sie an. Die Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausübte und insbesondere die konkreten deutschen Sprachkenntnisse der Schülerin nicht berücksichtigte. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse für die sofortige Durchsetzung des Schulwechsels sei zudem nicht hinreichend dargetan.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; aufschiebende Wirkung der Klage gegen Rücknahme, Schulzuweisung und Ersatzvornahmedrohung (weitgehend) wiederhergestellt/angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfG erfordert eine fehlerfreie Ermessensausübung, in der alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Stützt die Behörde die Rücknahme einer schulrechtlichen Ausnahmegenehmigung auf Integrationsgesichtspunkte, muss sie die konkreten Sprachkenntnisse und Integrationsleistungen des betroffenen Kindes in die Ermessenserwägungen einbeziehen; andernfalls liegt ein Ermessensausfall bzw. ein Heranziehungsdefizit vor.
Allgemeine Erwägungen, die faktisch zu einer generellen Versagung von Ausnahmegenehmigungen für den Besuch ausländischer Schulen führen, genügen den Anforderungen an eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung nicht.
Ist die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung offensichtlich rechtswidrig, sind darauf aufbauende Folgeanordnungen (Anmeldung an öffentlicher Schule, Ersatzvornahmedrohung) im Eilverfahren regelmäßig ebenfalls als offensichtlich rechtswidrig zu behandeln.
Bei der Anwendung der Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 VwGO) ist Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen; Anforderungen dürfen nicht so überspannt werden, dass effektiver Rechtsschutz unzumutbar erschwert wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 716/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 10 K 2675/05 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. April 2005 wird wiederhergestellt, soweit die der Antragstellerin erteilte Genehmigung vom 8. August 2000 zum Besuch der L1. -G. -Akademie zurückgenommen und den Eltern der Antragstellerin die Anmeldung ihrer Tochter an einer öffentlichen weiterführenden allgemeinen deutschen Schule aufgegeben worden ist; die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit den Eltern die Anmeldung der Antragstellerin an einer öffentlichen weiterführenden allgemeinen Schule im Wege der Ersatzvornahme angedroht worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Klage zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit des Antrages steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die Bezirksregierung L. die zunächst vom Antragsgegner in seinem Bescheid vom 27. Juli 2004 angeordnete und am 8. Dezember 2004 aufgehobene Anordnung der sofortigen Vollziehung erneut angeordnet hat. Auch in diesen Fällen ist die Ausgangsbehörde richtiger Antragsgegner. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. April 2005 ist bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offensichtlich rechtswidrig. Auch die offene, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil eine die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache rechtfertigende Eilbedürftigkeit nicht besteht.
Die Rücknahme der am 8. August 2000 erteilten Ausnahmegenehmigung gemäß § 48 VwVfG NRW ist offensichtlich rechtswidrig. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ist die Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L1. - G. -Akademie zwar rechtswidrig erteilt worden. Die Bezirksregierung L. hat jedoch das bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes eröffnete Ermessen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) des Antragsgegners fehlerhaft ausgeübt. Die Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Ausnahmegenehmigung hat zur Folge, dass schon deshalb auch die Aufforderung zur Anmeldung an einer öffentlichen weiterführenden allgemeinen Schule und die Androhung der Ersatzvornahme offensichtlich rechtswidrig sind. Ob sie auch aus anderen Gründen rechtswidrig sind, weil etwa der Aufforderung zur Anmeldung an einer öffentlichen weiterführenden Schule keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt, bedarf damit im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung.
Die Widerspruchsbehörde hat die Ermessensausübung unter anderem maßgeblich darauf gestützt, dass das Erlernen der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Eingliederung in die deutsche Gesellschaft und den deutschen Arbeitsmarkt besonders wichtig sei. Die sprachliche Integration werde durch den Besuch einer deutschen Schule erheblich erleichtert, wenn nicht sogar erst ermöglicht. Auch wenn an der L1. -G. -Akademie das Angebot von Unterricht in deutscher Sprache vergrößert worden sei, so könne dieses Angebot nicht annähernd die Integration gerade in sprachlicher Hinsicht gewährleisten, die durch den Besuch einer deutschen Schule erreicht werde.
Abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob erst" der Besuch einer deutschen Schule eine sprachliche Integration ermöglicht, trifft es zu, dass das Erlernen der deutschen Sprache eine der Grundlagen für eine erfolgreiche Integration ist. Diese Erwägung ist jedoch bezogen auf die Antragstellerin ermessensfehlerhaft, weil die Bezirksregierung L. die deutschen Sprachkenntnisse und -fähigkeiten der Antragstellerin nicht in ihre Abwägung einbezogen hat. Damit leidet die Ermessensausübung an einem Heranziehungsdefizit, weil nicht alle für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erwägungen der Bezirksregierung L. in dieser Allgemeinheit letztlich dazu führen, dass generell, also ohne Prüfung des Einzelfalls, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule nicht in Betracht kommt.
Die Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse und -fähigkeiten der Antragstellerin im März 2005 hat Folgendes ergeben:
1.1 Lesekompetenz: Die Lesekompetenz von A. O. ist voll entwickelt. Sie verfügt über die Fähigkeit des sinnentnehmenden Lesens. 1.2 Schreibkompetenz: A. zeigt ein klares Schriftbild; die Schreibkompetenz ist insgesamt sehr positiv zu bewerten. 1.3 Umgang mit Sprache: Die Schülerin verfügt über gute Grundkenntnisse der grammatikalischen Strukturen. A. ist voll kommunikationsfähig. In der Prüfung fiel auf, dass das Kind Rückfragen bei Verständnisschwierigkeiten stellte. Sie verfügt über einen guten allgemeinen Wortschatz, der Fachwortschatz ist zum Teil lückenhaft. Es kann jedoch angenommen werden, dass A. sich den Fachwortschatz bei entsprechender Unterstützung zeitnah aneignen wird."
Danach hat die 12 Jahre alte Antragstellerin ohne den Besuch einer deutschen Schule eine beachtliche sprachliche Integration erreicht. Die Nichtberücksichtigung dieses Gesichtspunktes bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ermessensfehlerhaft, weil aufgrund der bereits erreichten sprachlichen Integration die von der Bezirksregierung L. allgemein angeführte Notwendigkeit des Erlernens der deutschen Sprache als Grundlage für eine erfolgreiche Integration im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht trägt. Denn es ist weder ersichtlich noch von dem Antragsgegner oder der Bezirksregierung L. substantiiert dargetan, dass die bereits erreichte sprachliche Integration der Antragstellerin nur durch den Besuch einer deutschen Schule erhalten oder verfestigt werden kann. Dagegen spricht vielmehr bei summarischer Prüfung das Ergebnis der Überprüfung des Lern- und Leistungsvermögens der Antragstellerin im März 2005. Die Überprüfung hat ergeben, dass sie gymnasial" geeignet ist; ihr wird der Besuch eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule empfohlen. Sie verfügt über eine hohe Leistungsfähigkeit und hohe Konzentrationsfähigkeit", ist sehr motiviert" und sehr belastbar", zeigt eine hohe Konzentrationsfähigkeit und denkt sehr selbstständig", arbeitet systematisch", erschließt sich selbstständig ihr bislang unbekannte Aufgabenformen" und beherrscht den Umgang mit Methoden und den Umgang mit dem Lexikon einwandfrei". Danach spricht prognostisch Alles dafür, dass sie ihre schon erreichte sprachliche Integration auch ohne den Besuch einer deutschen Schule mit dem Unterrichtsstoff höherer Jahrgangsstufen weiter verbessern kann und wird. Dass dem die Unterrichtsinhalte und -formen der L1. -G. -Akademie entgegenstehen, ist weder ersichtlich noch von dem Antragsgegner oder der Bezirksregierung L. substantiiert dargetan.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass der Fachwortschatz der Antragstellerin nach den Feststellungen im März 2005 zum Teil lückenhaft sei, hat der Antragsgegner weder in dem Erörterungstermin am 25. Oktober 2005 noch im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2005 dargelegt, welcher konkrete Fachwortschatz der Antragstellerin fehlt und inwieweit der teilweise (noch) lückenhafte Fachwortschatz ihrer erfolgreichen Integration in der Schule und/oder außerhalb der Schule entgegensteht. Nach Aktenlage kann sich die Antragstellerin den für den Besuch einer deutschen Schule erforderlichen Fachwortschatz innerhalb kurzer Zeit erarbeiten. Das ergibt sich aus den im März 2005 getroffenen Feststellungen. Danach kann sie sich den für den erfolgreichen Besuch einer deutschen Schule noch fehlenden Fachwortschatz bei entsprechender Unterstützung zeitnah aneignen". Welcher Fachwortschatz für die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 10. November 2005 angeführte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben" in Deutschland unerlässlich" ist, ist auch mit diesem Schriftsatz nicht konkret dargelegt worden. Der Antragsgegner hat weder seine Auffassung näher begründet, dass das Lesen einer deutschen Tageszeitung ohne einen hinreichenden Fachwortschatz" unmöglich sei, noch einen greifbaren Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass der für eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben" in Deutschland erforderliche hinreichende Fachwortschatz" ausschließlich durch den Besuch einer deutschen Schule erworben werden kann. Träfe Letzteres zu, könnte sowohl von einem Ausländer, der ausschließlich eine Schule in seinem Heimatland besucht hat, als auch einem Deutschen, der keine deutsche Schule besucht hat, weil er sich während seiner Schulpflicht im Ausland aufgehalten hat, prinzipiell eine erfolgreiche Integration in Deutschland nicht erwartet werden. Diese Annahme liegt dem Einbürgerungsrecht (§§ 8, 10 StAG) und auch dem Aufenthaltsrecht nicht zugrunde. So erfordert zwar die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis grundsätzlich, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG). Diese Kenntnisse muss er aber nicht durch Besuch einer deutschen Schule erworben haben. Es genügt der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Besteht kein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs oder ist die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar, kann die Niederlassungserlaubnis (schon) dann erteilt werden, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (§ 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der angeführten Ausrichtung der L1. -G. -Akademie auf das saudiarabische Schulsystem nicht nachprüfbar aufgezeigt hat, dass die Antragstellerin nicht, wie es im Widerspruchsbescheid verlangt wird, wenigstens ein Mindestmaß der hiesigen Kultur- und Wertevorstellungen vermittelt" bekommt.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache nicht gerechtfertigt ist. Es besteht kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das es rechtfertigt, den im Ergebnis angeordneten sofortigen Besuch einer öffentlichen weiterführenden allgemeinen Schule schon vor der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Angesichts der schon erreichten sprachlichen Integration der Antragstellerin und der dargelegten Prognose, dass sie angesichts ihrer hohen Lern- und Leistungsfähigkeit und ihrer hohen Motivation eine weitergehende Integration zu erwarten ist, sprechen keine gewichtigen öffentlichen Interessen gegen den (vorläufigen) weiteren Besuch der L1. -G. -Akademie. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass der Unterricht an der L1. -G. -Akademie insgesamt oder teilweise mit dem Grundgesetz nicht in Einklang steht. Dahingehende nachweisbare Anhaltspunkte liegen dem Senat auch sonst nicht vor.
Der Senat ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners an einer stattgebenden Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft. Es trifft zu, dass die Antragstellerin sich innerhalb der Beschwerdefrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht konkret auf ihre bereits erreichte sprachliche Integration und den sich daraus für die Ermessensausübung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebenden rechtlichen Konsequenzen berufen hat. Sie hat sich aber, wie auch der Antragsgegner vorträgt, unter Nr. 4 der Beschwerdebegründung vom 30. August 2005 damit auseinandergesetzt, dass nach ihrer Auffassung der Bildungsabschluss an der L1. -G. -Akademie die hinreichende Möglichkeit einer Integration in die Bundesrepublik Deutschland bietet. Damit ist der Senat nicht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, die erreichte sprachliche Integration der Antragstellerin zu berücksichtigen. Denn sie hat unter Nr. 4 der Beschwerdebegründung den für die Ermessensausübung der Bezirksregierung L. wesentlichen Aspekt der Integration angesprochen. Eines zusätzlichen Hinweises auf ihre bereits erreichte sprachliche Integration und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen bedurfte es auch mit Blick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert, dass prozessrechtliche Vorschriften, die Rechtsbehelfe vorsehen, nicht derart ausgelegt und angewendet werden, dass den Beteiligten der Zugang zu den vorgesehenen Rechtsbehelfen unzumutbar, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert wird.
BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 (1113 f.), m. w. N.
Eine derartige Überspannung der Darlegungsanforderungen der Antragstellerin läge vor, wenn von ihr verlangt würde, sich in ihrer Beschwerdebegründung auch mit solchen ihre Integration betreffenden Einzelaspekten auseinander zu setzen, die weder in den angefochtenen Bescheiden noch in dem angefochtenen Beschluss in der gebotenen Weise berücksichtigt worden sind. So liegt es aber in Bezug auf die sprachliche Integration der Antragstellerin. Die Bezirksregierung L. hat sich in ihrem Widerspruchsbescheid mit diesem Gesichtspunkt nicht befasst. Sie hat lediglich allgemein ausgeführt, dass das Erlernen der deutschen Sprache eine wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Integration in die Bundesrepublik Deutschland ist. Auf das konkrete Ergebnis der Überprüfung der sprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin ist nicht eingegangen worden. Das Verwaltungsgericht hat sich allenfalls am Rande mit der individuellen Integration der Antragstellerin auseinandergesetzt (S. 7 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses). Welche Konsequenzen sich hieraus für die Ermessensausübung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergeben, ist in dem angefochtenen Beschluss nicht näher erörtert worden. Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens, von der Antragstellerin einen über Nr. 4 der Beschwerdebegründung hinausgehenden Vortrag zum Gesichtspunkt der Integration zu verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).