Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1454/25·12.02.2026

Schulentlassung im Eilverfahren: Keine Befangenheit von Teilkonferenzmitgliedern

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine schulische Entlassung. Er rügte u. a. Befangenheit zweier Teilkonferenzmitglieder sowie eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und Unverhältnismäßigkeit. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil weder objektive Umstände eine Besorgnis der Befangenheit begründeten noch die vom VG angenommene Tatsachengrundlage (schwere Körperverletzung) erschüttert wurde. Damit überwog das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW setzt objektiv feststellbare Umstände voraus, die bei verständiger Würdigung Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung rechtfertigen; rein subjektive Befürchtungen genügen nicht.

2

Das eigene Verhalten eines Beteiligten gegenüber einem Entscheidungsträger (z. B. Drohungen) begründet als solches keinen Befangenheitsgrund, da andernfalls die Möglichkeit bestünde, unerwünschte Entscheidungsträger durch eigenes Verhalten auszuschalten.

3

Eine persönliche Beziehung oder Partnerschaft zwischen Mitgliedern eines entscheidenden Gremiums begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit; erforderlich sind zusätzliche konkrete Umstände, die eine unsachliche Einflussnahme oder Vorfestlegung nahelegen.

4

Bei schulischen Ordnungsmaßnahmen unterliegt die Sachverhaltsermittlung nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts; gleichwohl kann der Betroffene die geschaffene Beweislage erschüttern, sodass die Schule im Streitfall die Folgen der Nichterweislichkeit zu tragen hat.

5

Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW§ 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW§ 1 GewSchG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, ­8 L 2111/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist un­begründet. Die in der Beschwerdebegründung darge­legten Gründe, auf welche die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Be­scheid der Gesamtschule Q. M. vom 26. September 2025 in der Fas­sung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Detmold vom 13. Oktober 2025 verfügte Entlassung des Antragstellers von der Schule stattzugeben. Das Be­schwerdevorbringen begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Annah­me des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Inte­resse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des ange­fochtenen Be­scheids ver­schont zu bleiben.

3

Ohne Erfolg bleibt die gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsentschei­dung gerichtete Rüge des Antragstellers, zwei Mitglieder der Teilkonferenz seien be­fangen gewesen.

4

Die Besorgnis der Befangenheit ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW berech­tigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei verständiger Würdigung aller Umstän­de die Besorgnis nicht auszuschließen ist, der Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund er­sichtlich ist, reicht nicht aus.

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - juris Rn. 30 (zu § 21 VwVfG).

6

Nach diesen Maßstäben begründen die von dem Antragsteller vorgetragenen Tatsa­chen weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau die Besorgnis der Be­fangenheit von Herrn Z. R. und Frau P. L. als Mitglieder der Teil­konferenz.

7

Es sind keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Frau L. in der Widerspruchskonferenz vom 6. Oktober 2025 eine nicht von sachlichen Erwä­gun­gen getragene Entscheidung getroffen haben könnte, weil der ebenfalls an dem Vorfall vom 12. September 2025 beteiligte Mitschüler N. U. am 29. September 2025 über ihre Tochter G. L. eine Bedrohung des Antragstellers aus­gerichtet haben soll („J. I. beauftragte N. U., mir auszurichten, dass ‚er mich und meine Mutter fickt, und wir noch sehen werden‘“.). Das eigene Verhalten eines Beteiligten begründet als solches nie einen Ablehnungsgrund. Andernfalls hät­te ein Beteiligter es in der Hand, durch Bedrohung ihm unbequeme Entscheidungs­träger auszuschalten.

8

Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2000 - 3 W 46/00 - juris Rn. 3 m. w. N. (für den Fall der Bedrohung eines Richters).

9

Des Weiteren ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass Frau L. aufgrund der Bedrohung in der Widerspruchskonferenz über ein früheres sie nicht betreffendes Fehlverhalten des Antragstellers auf eine Weise vorfestgelegt gewesen wäre, dass sie sich auch begründeten Einwänden im Widerspruchsverfah­ren verschlossen haben und ihrerseits eine nicht von sachlichen Erwägungen getra­gene Entscheidung zu befürchten gewesen sein könnte. Solches lässt auch das Pro­tokoll der Widerspruchskonferenz vom 6. Oktober 2025, wonach die im Widerspruch genannten Argumente erörtert wurden und schließlich einstimmig der Widerspruch abgelehnt wurde, an keiner Stelle erkennen.

10

Ein Grund, Misstrauen gegen die objektive Entscheidung von Herrn R. und Frau L. im Rahmen der Teilkonferenz zu rechtfertigen, ergibt sich nicht aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten Umstand, dass diese eine Beziehung bzw. Partnerschaft führen.

11

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt hieraus nicht, dass die beiden Mit­glieder in der Teilkonferenz bei lebensnaher Betrachtung keine autonome oder un­abhängige Entscheidung treffen, sondern gleichartige Auffassungen vertreten und gleichartige Entscheidungen treffen müssten. Von zusammenlebenden Teilkonfe­renzmitgliedern, die an derselben Schule tätig sind und schon deshalb beruflich zahl­reiche Berührungspunkte haben, kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie Priva­tes und Berufliches trennen und professionell mit den ihnen anvertrauten Aufgaben umgehen. Die bloß abstrakte Möglichkeit der mittelbaren Einflussnahme, die auch sonst auf Grund besonders enger persönlicher oder dienstlicher Beziehungen zu an­deren Mitgliedern der Teilkonferenz möglich wäre, genügt für sich nicht, eine eigen­ständige, sachliche und unparteiische Amtsführung zu bezweifeln. Hinzukommen müssen vielmehr auch insoweit konkrete, objektiv feststellbare Umstände des Einzel­falls, aus denen sich bei vernünftiger Wertung aller Umstände die Besorgnis der Be­fangenheit rechtfertigen könnte. Über die Tatsache hinaus, dass die beiden Mitglie­der der Teilkonferenz eine Beziehung führen und zusammenleben, hat der Antrag­steller aber weitere (durchgreifende) Bedenken nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

12

Auch der gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Entlassungsentscheidung gerich­tete Einwand des Antragstellers greift nicht durch, das Verwaltungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise den seitens der Gesamtschule Q. ermittelten Sachverhalt betreffend das ihm vorgeworfene Fehlverhalten als zutreffend unterstellt bzw. als hinreichend ausermittelt betrachtet.

13

Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts liegt der Schulentlassung eine hinrei­chende Sachaufklärung und Dokumentation über schweres Fehlverhalten des An­trag­stellers im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW in Form einer vorsätzli­chen Körperverletzung gegenüber seinem Mitschüler K. C. X. zugrunde. Danach habe der Antragsteller gemeinsam mit dem Mitschüler N. U. den K. C. X. am 11. September 2025 kurz nach Unterrichtsschluss unter einem Vorwand auf das Außengelände der Gesamtschule Q. gelockt, ihn dort be­leidigt, bedroht, mit Pfefferspray attackiert und ins Gesicht geschlagen. Anschließend habe der Antragsteller den am Boden liegenden K. C. X. gemeinsam mit N. U. mehrfach gegen den Kopf und Oberkörper getreten.

14

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung, insbesondere einer anderslautenden vorläufigen Tatsa­chenfeststellung. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, er habe einen abwei­chen­den Geschehensablauf glaubhaft gemacht, nach dem tatsächlich er und N. U. Opfer eines Angriffs von K. C. X. und weiteren vier bis fünf schulfremden Personen gewesen seien, gegen die sie sich lediglich verteidigt hätten, ist ihm nicht zu folgen.

15

Die vorläufige Tatsachenfeststellung, wonach K. C. X. am Nachmittag des 11. September 2025 Opfer eines Angriffs des Antragstellers und des N. U. ge­wesen ist, ergibt sich aus dessen schriftlich dokumentierter ausführlicher Aussage vom 16. September 2025, die lebensnah, detailliert und schlüssig den vorläufig fest­gestellten Sachverhalt wiedergibt. Die Glaubhaftigkeit des von K. C. X. geschilderten Geschehensablaufs wird dadurch gestützt, dass dieser sich unmittel­bar nach dem Vorfall sowohl in die Notaufnahme zur Feststellung seiner Verletzun­gen als auch zur Anzeigenerstattung bei der Polizei begeben hat. Es liegt sowohl ein ärztlicher Befundbericht der Kreiskliniken M.-T. vom 11. September 2025 mit den Diagnosen „Kopfprellung“, „Nasenprellung“ und „Thoraxprellung“ als auch die bei der Kreispolizeibehörde M. am selben Tag erstattete Anzeige wegen Ge­fähr­licher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung vor. Ferner hat K. C. X. (u. a.) auf Grundlage des von ihm geschilderten Vorfalls vom 11. September 2025 eine einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG gegenüber dem Antragsteller erwirkt, die das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 4. November 2025 - 14 F 841/25 - erlassen hat. Die im Befundbericht dokumentierten Verletzungen stimmen mit der Aussage zum Geschehensablauf überein.

16

Die Schilderung des K. C. X. wird ferner bestätigt durch die schriftlich do­kumentierte Aussage eines an dem Konflikt unbeteiligten Zeugen, der Schüler der Sekundarstufe I der Gesamtschule Q. ist. Dieser hat übereinstimmend mit der Schilderung von K. C. X. wiedergegeben, am Schulgelände oberhalb der Apfelbäume zwei Jungen beobachtet zu haben, die auf einen Jungen eingeschla­gen und ihn getreten hätten. Es ist zudem dokumentiert, dass der nicht an dem Vor­fall beteiligte Schüler anhand eines ihm vorgelegten Lichtbildes den Antragsteller als einen der Angreifer und K. C. X. als Opfer identifiziert hat. Die Aussage­kraft der Beobachtung des unbeteiligten Zeugen hat der Antragsteller nicht damit infrage gestellt, dass er ein Luftbild der Örtlichkeit mit gekennzeichneten Standorten des Zeugen und des Orts des Geschehens vorgelegt und hierzu vorgetragen hat, der Zeuge müsse sich etwa 80 m vom Ort des Geschehens befunden haben und dessen Sicht sei durch zahlreiche Bäume und Sträucher eingeschränkt gewesen, sodass die Anwesenheit weiterer Personen nicht auszuschließen sei. Der Antragsgegner hat ein Luftbild mit korrigierten Standorten vorgelegt und hierzu nachvollziehbar und über­zeu­gend erklärt, dass die von dem Antragsteller auf dem Luftbild eingezeichneten Örtlichkeiten nicht zuträfen. Der Schulleiter habe sich von dem unbeteiligten Zeugen zeigen lassen, wo sich der Vorfall zugetragen und von wo er diesen beobachtet ha­be. Zudem habe K. C. X. dem Schulleiter in einer weiteren Ortsbegehung denselben Geschehensort mitgeteilt. Darüber hinaus handelt es sich nach der Anga­be des Schulleiters bei dem Geländeprofil um eine Hanglage, weshalb der Tatort auch bei Belaubung der Bäume gut einsehbar sei, da ein direktes und uneinge­schränktes Sichtfeld zwischen den Bäumen und unterhalb der Belaubung bestehe. Soweit der Antragsteller unter Vorlage eines weiteren „korrigierten“ Luftbilds geltend macht, es bestünden im Hinblick auf den dichten Baumbewuchs Zweifel am direkten und uneingeschränkten Sichtfeld des Zeugen, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Es fehlt an jeglicher Erklärung, warum nunmehr in Abweichung vom ersten Luftbild und in Abweichung von den vom Schulleiter überprüften Örtlichkeiten ein völlig anderer dritter Ort eingezeichnet ist. Der vom Antragsteller geforderten Vor­lage der zur Identifizierung verwendeten Lichtbilder bedarf es nicht. Auch der Antrag­steller selbst bestreitet nicht seine und die Anwesenheit von K. C. X. bei dem Vorfall vom 11. September 2025, sondern lediglich den von der Schule und dem Verwaltungsgericht festgestellten Geschehensablauf.

17

Schließlich steht die Schilderung des K. C. X. auch in Einklang mit der in der Akte dokumentierten Beobachtung des Schülers D. V., wonach dieser sowohl vor als auch nach dem Vorfall nur drei Personen, nämlich den Antragsteller, K. C. X. und N. J. wahrgenommen hat. Der Umstand, dass hier­über keine von dem Schüler selbst verfasste Aussage vorliegt, sondern ein von dem Oberstufenleiter Herr F. handschriftlich angefertigtes Protokoll über ein von ihm und dem Schulleiter Herrn A. mit dem Schüler geführtes Gespräch, begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der dort festgehaltenen Beobachtungen des Schülers. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, unterliegt die Sachverhaltsermittlung bei den allein pädagogische Zwecke verfolgenden Ordnungsmaßnahmen weder der Formenstrenge des Strafprozessrechts noch sind besondere Anforderungen an die Dokumentation zu stellen. Dem Betroffenen steht es offen, die durch die Sachver­haltsermittlung geschaffene Beweislage zu erschüttern mit der Folge, dass die be­weis­pflichtige Schule gegebenenfalls die Folgen der Nichterweislichkeit der entschei­dungserheblichen Tatsachen - etwa auch wegen einer unzureichenden Dokumenta­tion - zu tragen hätte.

18

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 19 A 1077/23 - juris Rn. 9, m. w. N.

19

Tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte, die die von Seiten der Schule nachvollziehbar dokumentierten Beobachtungen des D. V. unzutreffend erscheinen lassen könnten, hat der Antragsteller nicht geliefert. Das bloße Bestreiten der Richtigkeit des Inhalts des Gesprächs und der schriftlich festgehaltenen Beobachtungen genügt nicht.

20

Die abweichende Schilderung des Geschehensablaufs durch den Antragsteller ist dagegen bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unglaub­haft, weil sie oberflächlich, lückenhaft und realitätsfremd erscheint. Nach der schriftli­chen Aussage des Antragstellers vom 12. September 2025 habe K. C. X. ihn und N. U. angesprochen und gemeint „lass mal reden“, woraufhin sie nach „oben“, Richtung Busch, gegangen seien. Als sie dort angekommen seien, seien aus dem Nichts vier bis fünf Personen gekommen, hätten sie geschlagen und der Antrag­steller habe Pfefferspray ins Gesicht bekommen. Wie bereits das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend festgestellt hat, erweist sich diese Darstellung des Gesche­hensablaufs als lebensfern und damit unschlüssig. Denn es fehlt eine nachvollzieh­ba­re Erklärung dafür, dass K. C. X. aus dem Vorfall als am schwersten Verletzter herausgegangen sein soll, obwohl er angeblich mit einer zahlenmäßig deutlich überlegenen Gruppe den Antragsteller und N. U. angegriffen haben soll. Insbesondere fehlt eine Erklärung, wer ihm bei welcher Gelegenheit die doku­mentierten Verletzungen an Kopf und Oberkörper zugefügt haben soll. Der Einwand des Antragstellers, er habe wegen des Pfeffersprays und weil „alles sehr schnell ge­gangen“ sei, nichts gesehen, vermag eine plausible Erklärung nicht zu ersetzen. Ferner hat der Antragsteller in einer zweiten Befragung am 15. September 2025 nur behauptet, er habe nach dem Vorfall ärztlich versorgt werden müssen und Strafan­zeige gegen K. C. X. erstattet, hierfür aber keine Belege vorgelegt. Viel­mehr haben insoweit die seitens der Schule vorgenommenen Ermittlungen ergeben, dass der Antragsteller keine Strafanzeige bei der Polizei gestellt hat. Dass der An­tragsteller und N. U. nach der dokumentierten Wahrnehmung der Lehrerin Frau W., die mit ihnen unmittelbar nach dem Vorfall ein Gespräch geführt hat, ei­nen verletzten Eindruck gemacht hätten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieser Umstand ist kein hinreichender Beleg für einen gegen den Antragsteller und N. U. gerichteten Angriff, sondern kann gleichermaßen auf die von ihnen selbst vorgenommene Benutzung von Pfefferspray im Freien zurückzuführen sein. Die Rü­ge des Antragstellers, eine Vernehmung von Frau W. sei unterblieben, trifft nicht zu. Denn laut Mitteilung der Schule wurde Frau W. von Herrn F. vor der Teilkonferenz am 25. September 2025 befragt, was sich auch aus dem vor­liegenden Protokoll über die Teilkonferenz ergibt. Im Gespräch habe sie bestätigt, die Augen des Antragstellers und des N. U. seien gerötet gewesen. Den Vorfall selbst habe sie jedoch nicht beobachtet.

21

Soweit der Antragsteller sich auf die übereinstimmende Schilderung des Gesche­hensablaufs durch den mit ihm gemeinschaftlich an dem Vorfall beteiligten N. U. beruft, kann er hieraus keine für sich günstige Bewertung ableiten. Die Glaub­haftigkeit dieser Aussage ist schon deshalb durchgreifend infrage gestellt, weil der Schulleiter Herr A. und der Oberstufenleiter Herr F. jeweils unter dem 2. Februar 2026 in dienstlicher Funktion eidesstattlich versichert haben, gemeinsam mit N. U. am 20. November 2026 ein Gespräch geführt zu haben, in dem dieser zugegeben habe, mit dem Antragsteller am 11. September 2025 K. C. X. angegriffen und in der Teilkonferenz gelogen zu haben. Den eidesstattlichen Versi­cherungen des Schulleiters und des Oberstufenleiters, in denen diese übereinstim­mend lebensnah und detailliert den Gesprächsinhalt beschrieben haben, kommt eine hohe Beweiskraft zu. Dass N. U. ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten E-Mail vom 8. Dezember 2025 später gegenüber Herrn F. erklärt hat, er habe in seinem Widerspruch nicht seine Schuld eingestanden, sondern lediglich seine Be­reitschaft gezeigt, sein Verhalten zu reflektieren, ist mit dem Wortlaut der Wider­spruchsbegründung nicht zu vereinbaren, in der er mit den Worten „Zunächst möchte ich betonen, dass ich den Vorfall vom 11.09.2025 sehr bereue.“ ausreichend deutlich sein Fehlverhalten vom 11. September 2025 eingestanden hat. Denn wäre N. U. tatsächlich selbst an diesem Tag Opfer eines Angriffs geworden, wäre die Ab­gabe einer solchen Erklärung realitätsfern.

22

Soweit der Antragsteller sich ferner darauf beruft, mit dem Schüler Y. H. existiere ein weiterer von Seiten der Schule bislang nicht vernommener unbeteiligter Zeuge, der seine Darstellung bestätigen könne, hat er nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass bei einer Vernehmung dieses Schülers die bestehende Beweislage tatsächlich erschüttert werden könnte. Nach der Angabe des Antragsgegners hat der Antragsteller diesen Schüler erstmals in der Teilkonferenz vom 25. September 2025 und zwar lediglich als Zeuge für vor dem 11. September 2025 stattfindende Bedro­hungen von schulfremden Personen gegen ihn benannt. Dagegen hat der Antragstel­ler keinerlei konkrete Angaben zu den angeblichen Beobachtungen des Schülers gemacht, sondern lediglich die Gegenbehauptung aufgestellt, der Schüler wolle den Vorfall vom 11. September 2025 gesehen haben.

23

Nach alldem bleibt schließlich auch die Rüge des Antragstellers erfolglos, die verfüg­te Entlassung von der Schule sei unverhältnismäßig. Denn zu deren Begründung beruft er sich darauf, dass erhebliche Zweifel an einzelnen Zeugenaussagen bestün­den und es sich aufdränge, den Sachverhalt weitergehend zu ermitteln, was nach dem soeben Ausgeführten nicht durchgreift.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat bestimmt in ständiger Praxis in Eilverfahren, die Schulordnungs­maßnahmen betreffen, den Streitwert in Höhe des halben Auffangwerts im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500,00 Euro.

26

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).