Einstellung des Verfahrens nach einvernehmlicher Erledigung; Kosten hälftig, Streitwert 2.500 €
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, nachdem der streitige Bescheid aufgehoben worden war. Das OVG stellte das Verfahren gemäß §§ 87a, 92 VwGO ein und erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts bis auf die Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten wurden nach § 161 Abs. 2 VwGO je hälftig verteilt; der Streitwert auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach einvernehmlicher Erledigung eingestellt; Kosten je zur Hälfte, Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt, Beschluss des VG bis auf Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren entsprechend den Vorschriften über Erledigung und Rücknahme einzustellen; eine zuvor ergangene Entscheidung der Vorinstanz kann insoweit wirkungslos werden.
Bei Erledigung des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und berücksichtigt dabei den bisherigen Sach- und Streitstand sowie die nicht voraussehbare Erfolgsprognose.
Ist der Ausgang der Hauptsache unvorhersehbar und lassen sich die Erfolgsaussichten nicht sicher beurteilen, rechtfertigt die Interessenabwägung eine paritätische Kostenverteilung zwischen den Parteien.
Die Festsetzung des Streitwerts obliegt dem Gericht und kann auch für das Beschwerdeverfahren vorgenommen werden; Beschlüsse über Einstellung und Kostenentscheidung sind unanfechtbar, soweit gesetzlich vorgesehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 915/16
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. November 2016 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Gemäß dieser Bestimmung ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Vorliegend ist es ermessensgerecht, den Antragsteller und den Antragsgegner jeweils mit der Hälfte der Verfahrenskosten zu belasten, da sich nicht vorhersagen lässt, welchen Ausgang das Verfahren ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses ‑ die Aufhebung des streitigen Bescheids - genommen hätte. Im Rahmen der vom Gericht im Falle einer Sachentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung wäre es vor allem auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren angekommen. Für die Erfolglosigkeit der Klage und die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 18. Oktober 2016 hätten die einen akuten Handlungsbedarf auslösenden aggressiven Verhaltensweisen des Antragstellers in der Vergangenheit gesprochen, die dieser sowohl gegenüber Mitschülern als auch gegenüber Lehrern wiederholt in der Schule an den Tag gelegt hat und die zwischen den Beteiligten weitestgehend unstreitig und zum Teil auch aktenkundig sind. Andererseits wäre zu klären gewesen, ob § 54 Abs. 4 SchulG NRW in der konkreten Situation auch einen längerfristigen Unterrichtsausschluss ermöglicht hat. Um diese Frage abschließend zu beantworten, hätte es jedoch der Klärung weiterer Rechts- und vor allem Tatsachenfragen bedurft, deren Beantwortung in einem erledigten Verfahren weder aus Gründen der Rechtsschutzgewährung geboten noch prozessökonomisch sinnvoll ist.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).