OVG NRW: Beschwerdebegründungsfrist versäumt; PKH für Aussetzung gegen Einbürgerungsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller wandten sich im Eilverfahren gegen die Rücknahme ihrer Einbürgerungen und begehrten Prozesskostenhilfe. Das OVG verwarf ihre Beschwerde gegen den Eilbeschluss als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO beim richtigen Gericht einging; Wiedereinsetzung wurde mangels fehlenden Verschuldens versagt. Die PKH-Beschwerde hatte hingegen Erfolg, weil der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinreichende Aussicht auf Erfolg bot: Die Rücknahmeverfügungen nach § 35 Abs. 1 StAG seien nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, u.a. wegen fehlender Rechtswidrigkeit der Einbürgerung trotz Identitätstäuschung und wegen Ermessensausfalls.
Ausgang: Beschwerde im Eilverfahren wegen fehlender Begründung verworfen, zugleich PKH-Beschwerde zugunsten der Antragsteller erfolgreich (PKH auch für den Aussetzungsantrag bewilligt).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Eilbeschluss ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht begründet wird.
Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist setzt voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war; ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG setzt voraus, dass die Einbürgerung rechtswidrig war und durch arglistige Täuschung oder vorsätzlich unrichtige bzw. unvollständige, für den Erlass wesentliche Angaben erwirkt wurde; eine Täuschung allein genügt ohne Wesentlichkeit für die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Einbürgerung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Einbürgerung maßgebliche Anspruchsgrundlage heranzuziehen; spätere zusätzliche Anforderungen (z.B. Sprachkenntnisse, Einbürgerungstest) sind hierfür unerheblich.
Unterbleibt bei einer nach § 35 Abs. 1 StAG ermessensabhängigen Rücknahme jede fallbezogene Abwägung zwischen dem Gewicht des angenommenen Rechtsfehlers und den Nachteilen für den Betroffenen, liegt ein Ermessensausfall vor; eine erstmalige Ermessensausübung kann nicht als bloße Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 961/10
Tenor
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe auch insoweit bewilligt und Rechtsanwalt Dr. U. in E. beigeordnet, als das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat.
Die Beschwerde 19 B 1406/10 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren 19 E 1297/10 ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 B 1406/10 tragen die Antragsteller.
Der Streitwert im Eilverfahren 19 B 1406/10 wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde 19 B 1406/10 ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig. Sie erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe begründen muss. Diese Monatsfrist ist im vorliegenden Fall mit Montag, dem 8. 11. 2010 abgelaufen. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss am 8. 10. 2010 per Computerfax an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller übermittelt. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss hat es die Antragsteller zutreffend auf die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen. Diese haben eine Beschwerdebegründung bis heute nicht beim Oberverwaltungsgericht eingereicht, das nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO richtiger Adressat für die Begründung ist.
Den Antragstellern ist auch nicht nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die abgelaufene Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen sein könnten. Ein etwaiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sie sich zurechnen lassen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 1297/10 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht des Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Rücknahme der Einbürgerungen nach § 35 Abs. 1 StAG zu Unrecht verneint. Die beiden angefochtenen Rücknahmeverfügungen vom 24. 8. 2010 sind nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig. Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
Im Fall der Antragsteller fehlt bereits die tatbestandliche Rücknahmevoraussetzung der Rechtswidrigkeit der Einbürgerungen. Die Rechtmäßigkeit der beiden Einbürgerungen richtet sich nach § 10 StAG 2005 als derjenigen Rechtsgrundlage, nach der der Antragsgegner sie durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunden am 13. 10. 2005 vollzogen hat und die hierfür auch einschlägig war. Von der gegenwärtig gültigen Fassung dieser Vorschrift unterschied sich § 10 StAG 2005 im Wesentlichen dadurch, dass sie weder ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (nur Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005) noch einen Einbürgerungstest voraussetzte.
Nach § 10 StAG 2005 hatten die Antragsteller am 13. 10. 2005 einen Einbürgerungsanspruch, auch wenn man dabei die inzwischen eingeräumte Identitätstäuschung berücksichtigt. Diese Täuschung ändert nämlich nichts daran, dass alle Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG 2005 am 13. 10. 2005 vorgelegen haben. Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht haben sich bislang mit der Frage auseinander gesetzt, welche dieser Voraussetzungen gefehlt haben soll. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners rechtfertigt eine Täuschung über mitteilungspflichtige Tatsachen nicht schon als solche die Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass sich die Täuschung gerade auf solche Tatsachen bezog, die eine der maßgeblichen Einbürgerungsvoraussetzungen oder einen der Ausschlussgründe ausfüllten („Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind,“).
Rechtswidrig waren die Einbürgerungen zunächst nicht etwa deshalb, weil die Antragsteller den achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG 2005 nicht erfüllt hätten. Sie waren nämlich, wenn auch unter ihren Aliaspersonalien, seit April und Juli 1997 im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen und seit dem 17. 2. 2005 im Besitz von Niederlassungserlaubnissen. Dass diese Aufenthaltstitel wegen der Identitätstäuschungen rechtswidrig und zurücknehmbar gewesen sein mögen, ist einbürgerungsrechtlich unerheblich. Denn sie waren nach § 43 Abs. 1 VwVfG NRW jedenfalls wirksam, und der Antragsgegner hat sie bis heute nicht rückwirkend zurückgenommen. Abgesehen davon beruhten sie auf der ihrerseits bestandskräftigen Zuerkennung des sog. kleinen Asyls an beide Antragsteller durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Auch diese Zuerkennung hat das Bundesamt bis heute weder zurückgenommen noch widerrufen. Ohnehin hatte das Ausländeramt des Antragsgegners auf Rückfrage mitgeteilt, dass die Niederlassungserlaubnisse der Antragsteller auch im Falle eines Widerrufs ihres Flüchtlingsstatus erhalten blieben.
Entsprechendes gilt für die Einbürgerungsvoraussetzung des Verlustes oder der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 2005. Von dieser Voraussetzung hat der Antragsgegner jedenfalls im Ergebnis zu Recht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG 2005 abgesehen, unabhängig davon, ob die Antragsteller (wie bis Mitte 2010 angenommen) die irakische oder (wie nun offengelegt) die iranische Staatsangehörigkeit besitzen. Waren die beiden auf ihre Aliaspersonalien ausgestellten Reiseausweise nach Art. 28 GK trotz der Identitätstäuschung gültig, lag unabhängig von der wahren Staatsangehörigkeit der Antragsteller der Hinnahmegrund nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG 2005 vor. Waren sie hingegen ungültig, lag jedenfalls der Hinnahmegrund nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG 2005 vor. Nach dieser Vorschrift wurde von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 2005 abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert. Eine solche regelmäßige Entlassungsverweigerung bejaht die ständige Verwaltungspraxis sowohl für den Herkunftsstaat Irak als auch für den Herkunftsstaat Iran. Danach werden iranische Staatsangehörige sogar unter dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert (Staatenliste des BMI zu Nr. 12.1.2.2 VAH), während dies bei irakischen Staatsangehörigen nur unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit geschieht (IM NRW, Runderlass vom 17. 12. 2008 ‑ 14-40.03-IRK/2 ‑).
Rechtswidrig waren die Einbürgerungen der Antragsteller weiter nicht wegen Fehlens der Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit nach den §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a StAG 2005. Insbesondere stand ihrer Einbürgerung nicht entgegen, dass sie sich durch die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen zu ihren Aliaspersonalien im Februar/März 2005 nach § 156 StGB strafbar gemacht haben. Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG 2005 knüpfte die Einbürgerung an das grundsätzliche Fehlen einer Strafverurteilung, nicht einer Straftat. Lag keine Strafverurteilung vor, entfiel der Einbürgerungsanspruch nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG 2005 erst mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Nach Aktenlage war weder am 13. 10. 2005 noch ist bis heute ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragsteller wegen § 156 StGB oder wegen anderer Straftaten eingeleitet. Eine Straftat nach § 156 StGB dürfte im Übrigen seit Februar/März 2010 verjährt sein, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
Allein die Identitätstäuschung vermag die Rechtswidrigkeit der Einbürgerungen nicht zu begründen, weil die Identität als solche nach der vom Verwaltungsgericht selbst zitierten Senatsrechtsprechung nicht zu den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG 2005 gehörte. Auf die endgültige höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage im anhängigen Revisionsverfahren 5 C 27.10 beim BVerwG kommt es für den vorliegenden Fall nicht an, weil hier kein Fall ungeklärter Identität, sondern ein solcher der Identitätstäuschung vorliegt. Der Antragsgegner hatte die Möglichkeit, die auch sonst im Einbürgerungsverfahren üblichen Aufklärungsmaßnahmen zu Straftaten, Verfassungstreue und Sozialleistungsbezug auch unter der nunmehr mitgeteilten „iranischen“ Identität der Antragsteller zu treffen.
Unabhängig vom Fehlen der tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzung der Rechtswidrigkeit der Einbürgerungen sind die beiden angefochtenen Rücknahme-verfügungen auch deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner jedenfalls das ihm nach seiner Auffassung durch § 35 Abs. 1 StAG eröffnete Ermessen nicht ausgeübt hat. Diese Ermessensausübung erfordert, den angenommenen Rechtsfehler der Einbürgerung zu gewichten und in Beziehung zu setzen zu den konkreten Nachteilen, die der Eingebürgerte durch die Rücknahme seiner Einbürgerung erleidet. Diese Abwägung fehlt hier vollständig, weil der Antragsgegner es von vornherein unterlassen hat, die Auswirkungen der Identitätstäuschung auf die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG zu prüfen. Da er sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche dieser Einbürgerungsvoraussetzungen infolge der Identitätstäuschung gefehlt hat, konnte er auch nicht einen von ihm angenommenen konkreten Rechtsfehler gewichten und in Beziehung setzen zu konkreten Nachteilen für die Antragsteller. Stattdessen hat er seine Ermessensausübung zu Lasten der Antragsteller mit der Erwägung begründet, die deutsche Staatsangehörigkeit sei ein grundgesetzlich geschütztes Rechtsgut, dessen widerrechtlicher Erwerb „in jedem Falle“ im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu „ahnden“ sei. Diese Formulierung legt den Schluss nahe, dass er lediglich verbal annahm, ihm sei Ermessen eröffnet, während er sich der Sache nach zur Rücknahme verpflichtet sah.
Liegt hiernach ein vollständiger Ermessensausfall vor, könnte der Antragsgegner die beiden Rücknahmeverfügungen auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO im anhängigen Klageverfahren durch eine Ergänzung seiner Ermessenserwägungen „heilen“, wenn es auf den Ermessensfehler ankäme. Denn hierbei handelte es sich nicht um eine Ergänzung, sondern um eine erstmalige Ausübung seines Ermessens, für die § 114 Satz 2 VwGO keine Grundlage bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat hat den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren von 20.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro reduziert. Dieser Wert entspricht der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).