Beschwerde gegen Aussetzungsablehnung zu Sicherstellungsverfügung von Personalausweis und Reisepass
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung seines Aussetzungsantrags nach §80 Abs.5 VwGO gegen die Sicherstellungsverfügung zu Personalausweis und Reisepass. Er berief sich auf eine Entlassungsurkunde und behauptete, nun nicht mehr türkischer Staatsangehöriger zu sein. Das OVG verwies darauf, dass dies die Verlustfolgen nach §25 StAG und die passrechtlichen Auswirkungen nicht berührt und wies die Beschwerde zurück. Der Antragsteller könne seine Passpflicht gemäß §3 AufenthG nur durch geeignete Dokumentenbeschaffung erfüllen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Aussetzungsantrags nach §80 Abs.5 VwGO betreffend Sicherstellungsverfügung zu Personalausweis und Reisepass zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Prüfung einer Beschwerde nach §146 VwGO beschränkt sich auf die fristgerecht und substantiiert dargelegten Gründe der Beschwerdebegründung.
Die Vorlage einer Entlassungsurkunde des Herkunftsstaates ändert nicht automatisch die Verlustfolge des §25 Abs.1 StAG und die sich hieraus ergebenden pass- und personalausweisrechtlichen Wirkungen.
Eine Passpflicht nach §3 AufenthG ist erfüllt, wenn der Betroffene entweder die Wiedererlangung der bisherigen Staatsangehörigkeit mit einem entsprechenden ausländischen Ausweisdokument oder ein in §4 AufenthV vorgesehenes deutsches Ausweisdokument beantragt und erwirkt.
Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO.
Bei der Streitwertfestsetzung für Verfahren über Sicherstellungsverfügungen ist bei zwei streitgegenständlichen Ausweisdokumenten der in der Praxis herangezogene Auffangwert zu verdoppeln (Bemessung des Bedeutungssinns für den Antragsteller).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 850/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2019 betreffend seinen Personalausweis und seinen Reisepass abgelehnt hat.
Die Beschwerdebegründung des Antragstellers erschöpft sich in der Mitteilung, dass er seit dem 30. September 2019 auch kein türkischer Staatsangehöriger mehr sei, der Übermittlung der an diesem Tag ausgehändigten Entlassungsurkunde des türkischen Innenministeriums, sowie der pauschalen Behauptung, wenn er nun kein Ausweisdokument mehr habe, widerspreche dies „den passrechtlichen Voraussetzungen.“
Diese Umstände lassen die Verlustfolge des § 25 Abs. 1 StAG sowie deren pass- und personalausweisrechtlichen Auswirkungen unberührt. Seine Passpflicht als Ausländer aus § 3 AufenthG kann der Antragsteller erfüllen, indem er entweder erneut einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit und ein türkisches Ausweisdokument oder aber eines der in § 4 AufenthV vorgesehenen deutschen Ausweisdokumente beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Die Bedeutung des Aussetzungsantrags gegen die Sicherstellungsverfügung betreffend seinen Personalausweis und seinen Reisepass für den Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat mit 5.000,00 Euro. Der Senat verdoppelt in ständiger Praxis den in Anlehnung an Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 10) herangezogenen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, wenn zwei Ausweisdokumente Gegenstand des Rechtsstreits sind.
OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 19 B 367/11 ‑, juris, Rn. 7, sowie nicht veröffentlichte Beschlüsse vom 12. Februar 2010 - 19 B 1818/07 - und vom 25. Juni 2009 - 19 A 1077/09 ‑.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).