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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1388/23 und 19 B 938/23·08.01.2024

Anhörungsrüge nach §152a VwGO als unzulässig verworfen (Vertretungszwang, Fristversäumnis)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Eilbeschluss des Senats und beanstandete dessen Bekanntgabe. Streitfrage war, ob die Rüge form- und fristgerecht nach den Vorgaben des §152a und §67 VwGO erhoben worden ist. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie persönlich und erst außerhalb der zweiwöchigen Rügefrist erhoben wurde. Die Kostenentscheidung trifft den Antragsteller.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen Formmängeln (fehlende Vertretung) und Fristversäumnis; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird.

2

Zur gesetzlichen Form gehören insbesondere die Einhaltung der zweiwöchigen Rügefrist und der Vertretungszwang; die Rüge muss fristgerecht durch einen nach §67 Abs.4 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erhoben werden.

3

Eine persönliche Erhebung durch den Beteiligten erfüllt den Vertretungszwang nicht, sofern §67 Abs.4 VwGO die Vertretung durch einen Bevollmächtigten verlangt.

4

Für den Beginn der Rügefrist ist maßgeblich, dass ein Senatsbeschluss nach §152a Abs.2 Satz3 VwGO dem Beteiligten als bekannt gegeben gilt; hieran knüpft die zweiwöchige Frist an.

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Wird die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, begründet dies nach §154 Abs.1 VwGO eine Kostenlast des Antragstellers; Entscheidungen nach §152a Abs.4 Satz3 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 152a Abs. 2 Sätze 1 und 5 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 638/23

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Rubrum

1

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den im Verfahren 19 B 938/23 ergangenen Eilbeschwerdebeschluss des Senats vom 20. Oktober 2023 ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehören nach den § 67 Abs. 4, § 152a Abs. 2 Sätze 1 und 5 VwGO die zweiwöchige Rügefrist und der Vertretungszwang, also das Erfordernis, dass der Beteiligte sie fristgerecht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erhebt. Diese Voraussetzungen verfehlt die vorliegende Rüge. Der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO durch keinen Prozessbevollmächtigten vertreten, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 vertretungsbefugt ist. Er hat die Rüge am 17. Dezember 2023 vielmehr persönlich erhoben, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein. Überdies war zu diesem Zeitpunkt die Rügefrist bereits mit Ablauf des 6. November 2023 beendet. Der angefochtene Senatsbeschluss gilt dem Antragsteller nach § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO als am 23. Oktober 2023 bekannt gegeben. Der Senat hat den Beschluss den Beteiligten am 20. Oktober 2023 formlos mitgeteilt.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).