Beschwerde gegen Nichtaufnahme in Klasse 5: Zurückweisung der Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt in der Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Nachbesetzung von zwei Schulplätzen vorläufige Aufnahme in Klasse 5. Er rügt, das Losverfahren habe zu Unrecht alle Wartelistenkinder einbezogen. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die vorgebrachten, fristgerecht dargelegten Gründe eine Verpflichtung der Schule nicht tragen. Die Kostenentscheidung und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen stützt sich auf VwGO-Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtaufnahme in Klasse 5 als unbegründet abgewiesen; Antrag auf einstweilige Aufnahme zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisions- und Beschwerdegericht prüft nach § 146 Abs. 4 VwGO nur die in der Beschwerde fristgerecht und substantiiert vorgebrachten Gründe.
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Aufnahme in eine Schule sind konkrete, substantiiert dargelegte und entscheidungserhebliche Umstände erforderlich; bloße Rügen ohne substanziierte Darlegung genügen nicht.
Eine Rüge gegen die Durchführung eines nachträglichen Losverfahrens ist nur dann begründet, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass das Verfahren gegen geltende Verfahrensvorschriften oder einschlägige Rechte verstoßen hat.
Die außergerichtlichen Kosten einer Beigeladenen sind nach Billigkeitsgesichtspunkten nicht erstattungsfähig, wenn sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 944/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Klasse 5 des Städtischen H. Gymnasiums aufzunehmen.
Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsteller ausschließlich, der Schulleiter habe in das nachträgliche Losverfahren zur Nachbesetzung zweier freigewordener Schulplätze zu Unrecht alle angemeldeten Kinder auf der Warteliste einbezogen, nicht aber nur diejenigen, für die ein Rechtsmittelverfahren anhängig gewesen sei. Dieser Einwand greift nicht durch, worauf der Senat die Beteiligten bereits mit Schreiben vom 23. August 2021 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16. August 2021 (19 B 1256/21, juris, Rn. 3) hingewiesen hat. Dem ist der Antragsteller nicht mit einer in der Beschwerde ursprünglich angekündigten weiteren Begründung entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2021 ‑ 19 B 1256/21 ‑, juris, Rn. 9.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).